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Bauüberwachung aktuellEinzelfallbezogene Mängeleinbehalte immer möglich
| Darf die Objektüberwachung im Zuge der Rechnungsprüfung von Bauarbeiten wegen eines konkreten Ausführungsmangels einen Abzug/Einbehalt machen, obwohl eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder andere Sicherheitsabrede (z. B. pauschaler Einbehalt von fünf Prozent der Auftragssumme) vorliegt? Mit dieser Frage hat sich das OLG Jena befasst. |
Das OLG entschied, dass die pauschale Sicherheitsleistung (pauschaler Einbehalt oder Bürgschaft) unberührt von konkreten Einbehalten zu würdigen ist. Der einzelfallbezogene Mangeleinbehalt ist jederzeit möglich und nicht zu beanstanden. Beide Sicherheiten haben nach Auffassung des OLG auch unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Denn die mit dem Bauvertrag vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der pauschalen Sicherheitseinbehalte (Bürgschaft oder Pauschaleinbehalt) setzt eine ansonsten mangelfreie Leistung voraus. Außerdem stellt die Bürgschaft bzw. die pauschale Sicherheitsleistung eine Sicherheit für noch nicht erkannte Mängel oder für Insolvenzrisiken dar. Diese pauschale Sicherheit ist also nicht aufzubrauchen, indem auf einzelfallbezogen Einbehalte verzichtet wird (OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019, Az. 1 U 324/17, Abruf-Nr. 227657; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 15.09.2021, Az. VII ZR 210/19).
AUSGABE: PBP 3/2022, S. 1 · ID: 48022052