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Öffentliche AufträgeVgV: So präsentieren Sie bei „Projektleiter“ und „Darstellung von möglichen Lösungsansätzen“

Abo-Inhalt16.11.2021580 Min. Lesedauer

| Die VK Baden-Württemberg hat interessante Aussagen dazu gemacht, wie ein Gremium bei den Kriterien „Projektleiter“ und „Darstellung von möglichen Lösungsansätzen“ Punkte vergeben darf bzw. unterschiedliche Bepunktungen rechtfertigen muss. Ziehen Sie daraus Schlüsse für Ihre eigene Bewerbung bzw. Präsentation. |

Darum ging es im konkreten Fall

Im konkreten Fall ging es um Planungsleistungen für den Ersatzneubau einer Brücke. Das Büro, das auf dem zweiten Platz gelandet war, verfolgte mit dem Nachprüfungsverfahren in erster Linie das Ziel, sein Angebot bei den qualitativen Zuschlagskriterien höher zu bewerten. Es wollte bei jedem Kriterium die Bestnote erhalten. Argument: Der Auftraggeber muss jeden Punktabzug begründen oder die volle Punktzahl vergeben. Die VK hat den Nachprüfungsantrag abgeschmettert. Bei der Benotung stehe dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der lediglich dahingehend überprüfbar sei, ob die jeweiligen Noten plausibel vergeben worden sind (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 1 VK 3/21, Abruf-Nr. 225271).

Die Entscheidung ist nicht so sehr wegen ihres Ausgangs interessant als wegen der Begründung. Sie finden darin nämlich wichtige Aussagen, wie ein Auslober den Auftritt in der Verhandlung vor allem bei den Kriterien „Projektleiter“ und „Darstellung von möglichen Lösungsansätzen“ bewertet.

Bewertung „personelle Besetzung Projektleiter“

Hier hatte das Gremium nicht die volle Punktzahl vergeben, weil der vorgesehene Projektleiter nur eine befriedigende Berufserfahrung hatte und nicht erkennbar war, dass ihm eine angegebene Referenz wirklich zuzuordnen war. Dass eine deutlich kürzere Berufserfahrung im Vergleich zu den Angeboten der anderen Bieter mit geringeren Punkten bewertet wird, ist nach Auffassung der VK nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Auftraggeberin auch die Projektleiter-Referenz nicht berücksichtigt, weil sie in den Unterlagen auch anderen Teammitgliedern (und dem Büroinhaber) ohne Zuordnung zu deren Eigenschaft als Projektmitglied zugeordnet war.

Bewertung „Ablauf und Projektorganisation“

Entgegen der Auffassung des Büros war hier die konkrete Anwendung auf die vorliegende Baumaßnahme gefordert („Es sollen Ansätze der Problemlösungen und Lösungsmöglichkeiten anhand von Arbeitsbeispielen ... vorgestellt werden, die im Auftragsfall auf die ausschreibungsgegenständliche Maßnahme Anwendung finden.“). Der Auftraggeber hatte hier die Punktevergabe mit vier Punkten damit begründet, dass der Bewerber nicht auf die Fristen des Projekts eingegangen sei. Dies ist nach Auffassung der VK nicht zu beanstanden.

Bewertung „Darstellung von möglichen Lösungsansätzen“

Hier hatte das Ingenieurbüro nur vier von fünf Punkten erhalten, weil der Auftraggeber den konkreten Bezug des Lösungsansatzes zum ausgeschriebenen Auftrag vermisst hatte.

Varianten müssen sich auf die vorliegende Maßnahme beziehen

Die Darstellung von Lösungsansätzen impliziert nach Auffassung der VK nicht nur die Benennung von Varianten, sondern auch deren konkrete Anwendbarkeit auf die vorliegende Maßnahme. Es geht nicht darum, den Auftraggeber mit einer Vielzahl von abstrakten Varianten zu beeindrucken, sondern Hinweise auf die zu bewältigende Aufgabe anzubieten.

Das kann der Auftraggeber bei funktionaler Aufgabenstellung erwarten

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Rechtsprechung die funktionale Aufgabenstellung wie folgt umschrieben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2021, Az. 15 Verg 2/21, Seite 7): Verlangt der Auftraggeber von den Bietern die Erstellung von Konzepten, gleicht das Verfahren einem Verfahren mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Bei ihm geht es dem Auftraggeber darum, die technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Lösung dadurch zu finden, dass er den Bietern die konkrete Art und Weise der Lösung zu ihrer kreativen Beurteilung überlässt. In solchen Fällen gilt der Grundsatz, dass die Lösung eindeutig oder erschöpfend zu beschreiben ist, nur eingeschränkt. Einem solchen Verfahren ist immanent, dass der Auftraggeber die Einzelheiten nicht abschließend festlegt oder verbindliche Vorgaben macht.

Eine Übererfüllung dieses Wertungskriteriums kommt daher nicht in Betracht. Denn es gibt von vornherein bei diesem Kriterium nicht für alle Bieter die Möglichkeit der 100-prozentigen Erfüllung mit voller Punktzahl, weil der Auftraggeber gerade keine abschließende verbindliche Vorstellung von der Lösung hat. Die Bieter sollen vorliegend vielmehr die Möglichkeit erhalten, sich durch ein Mehr an Leistung zu profilieren.

Werden aber die Leistungsmerkmale in der Präsentation nicht eindeutig dargestellt, ist ein Punkteabzug sogar geboten. Die Präsentation betrifft nämlich die Angebotsinhalte in qualitativer Hinsicht. Bleiben hier Zweifel über die versprochene Leistungsqualität, kann der Auftraggeber dies schon deswegen nicht positiv werten, weil er damit keinen eindeutigen vertraglichen Anspruch erhält, der ein Mehr gegenüber den Angeboten der anderen Wettbewerber darstellt. Darüber hinaus war die konkrete Form der Präsentation (wichtige Informationen waren nicht auf derjenigen Folie, auf der sie hätten sein sollen) nicht so aufbereitet wie es die geforderte „Darlegung“ erwartet habe lassen. Letzteres beinhalte eine themenspezifische Aufbereitung und Präsentation der Inhalte. Insoweit ist eine Benotung, die an dieser Stelle Differenzierungen vornimmt, gerechtfertigt. Sie ist jedenfalls durch den Beurteilungsspielraum gedeckt und daher nicht zu beanstanden.

Weiterführender Hinweis
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AUSGABE: PBP 3/2022, S. 18 · ID: 47744618

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