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ProphylaxeKlinischer Fall: Die professionelle Zahnreinigung ist mehr als nur die Nr. 1040 GOZ
| Die professionelle Zahnreinigung (PZR) wirft immer wieder Fragen auf: Was kann alles berechnet werden? Ist es nur die Nr. 1040 GOZ, die eine professionelle Zahnreinigungssitzung beschreibt? Oder fallen möglicherweise weitere Leistungen an? Unser Praxisfall bringt Licht ins Dunkel. |
Inhalt und Abrechnungsbestimmungen
Die PZR wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied nach Nr. 1040 GOZ berechnet. Mit der Leistung abgegolten sind:
- das Entfernen der supra-/gingivalen BelägeDiese Maßnahmen sind mit der Nr. 1040 GOZ abgegolten
- das Entfernung des Biofilms
- die Reinigung der Zahnzwischenräume
- die Politur aller zugänglichen Oberflächen
- die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen
Sollte die Maßnahme an einigen Zähnen deutlich zeitaufwendiger und/oder schwieriger sein, z. B. weil das Behandlungsgebiet stark entzündet ist und damit vermehrt blutet, so sind diese Besonderheiten mit einem höheren Faktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ zu berücksichtigen und entsprechend auf der Rechnung zu begründen. Die PZR an einem Implantat ist ebenfalls nach Nr. 1040 GOZ zu berechnen, da im Leistungstext Implantate explizit mit genannt sind.
Wichtig | Die PZR mit den entsprechenden Leistungen ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie muss daher mit gesetzlich versicherten Patienten vor Behandlungsbeginn gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart werden. Der GKV-Patient sollte vor Behandlungsbeginn nicht nur über die Kosten der PZR selbst, sondern auch über eventuell anfallende Begleitleistungen informiert werden. Hier kommt es häufig zu Nachfragen seitens der Patienten nach Rechnungslegung. Dies gilt in Bezug auf die Begleitleistungen auch für PKV-Patienten.
PZR bei einem 55-jährigen Privatpatienten
Ein privat versicherter 55-jähriger Patient erscheint zur PZR mit eingehender Untersuchung. Bei der eingehenden Untersuchung wird festgestellt, dass die Mundhygiene eher mittelmäßig ist und insbesondere im Molarenbereich starke Konkremente und Beläge vorhanden sind. Regio 26 hat der Patient ein intaktes Implantat, mit Suprakonstruktion, die Gingiva in Regio 26 ist leicht gerötet. Die Zähne 45, 46 haben zwei intakte Füllungen, die aber okklusal etwas verfärbt sind.
Behandlungsablauf* | |||
Datum | Zahn/Region | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ |
25.06. | – | Eingehende Untersuchung | 0010 |
– | Beratung über Notwendigkeit der professionellen Zahnreinigung und Begleitleistungen | Ä1 | |
– | Schriftlicher Heil- und Kostenplan für die professionelle Zahnreinigung und die Begleitleistungen | 0030 | |
OK/UK | Erhebung eines parodontalen Screening Indexes (PSI) | 4005 | |
– | Aushändigen des Vordrucks PSI | Ä70 | |
– | Erstellen eines Mundhygienestatus und Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer: 28 Min. | 1000 | |
17–25, 27, 37–47 | Professionelle Zahnreinigung | 27 x 1040 | |
26 | Professionelle Zahnreinigung, verbunden mit einem besonders schonenden Vorgehen zum Schutz der Implantatschulter | 1040 | |
26 | Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat | § 6 Abs. 1 | |
17–15, 25, 27, 36, 37, 46, 47 | Subgingivale nicht chirurgische Belagsentfernung, je Zahn | § 6 Abs. 1 | |
45, 46 | Überstehende Füllungsränder finiert und Füllung (Restauration) poliert | 2 x 2130 | |
21 | Scharfe Kante entfernt | 4030 | |
OK/UK | Reinigung der intraoralen Schleimhaut und Zungenreinigung | § 6 Abs. 1 | |
OK/UK | Lokale Fluoridierung | – | |
OK/UK | Auftragen eines bakterienreduzierenden Lackes als Therapiekonzept (z. B. Chlorhexidinlack) | § 6 Abs. 1 | |
03.07. | OK/UK | Entnahme von Abstrichmaterial für einen Parodontitis-Risiko-Test (PRT) | § 6 Abs. 1 |
17, 16, 15, 27, 37, 36, 46, 47 | Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn | 8 x 4060 | |
OK/UK | Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz mit Lack | 1020 | |
09.07. | Auswertung und Besprechung weiterer Therapiemaßnahmen (Dauer: 25 Minuten) | Ä1 | |
17, 27, 36, 37 | Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn | 4 x 4060 |
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
25.06.
Die eingehende Untersuchung berechnet man beim PKV-Patienten nach Nr. 0010 GOZ. Sie ist ohne Einhaltung von Fristen berechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Wird in der gleichen Sitzung neben einer eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ zusätzlich der Patient beraten, so kann diese zusätzlich nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden.
Das schriftliche Aufstellen eines Heil- und Kostenplans ist nach Nr. 0030 GOZ zu berechnen. Dabei gehören die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung, die Berechnung des voraussichtlichen Honorars, die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten sowie die schriftliche Niederlegung zum Leistungsinhalt. Der Patient hat Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.
Die Erhebung eines Parodontalindexes (z. B. Parodontaler Screening Index) wird nach Nr. 4005 GOZ berechnet. Werden in einer Sitzung mehrere Indizes erhoben, so ist die Nr. 4005 GOZ dennoch nur einmal berechnungsfähig. Der Mehraufwand ist durch einen höheren Steigerungsfaktor abzubilden.
Merke | Die Nr. 4005 GOZ ist innerhalb eines Jahres maximal zweimal berechnungsfähig. Sollte es – anders als im vorliegenden Fall – notwendig sein, dass der Parodontalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres erbracht werden muss, so kann die Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. |
Das Ausdrucken und Aushändigen des Vordruckes zum Parodontalen Screening Index ist nicht Leistungsinhalt der Nr. 4005 GOZ, sondern kann zusätzlich nach Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) berechnet werden.
Das Erstellen eines Mundhygienestatus und die Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontaler Erkrankungen sind nach Nr. 1000 GOZ berechnungsfähig. Eine Mindestdauer von 25 Minuten ist dabei einzuhalten und sollte entsprechend dokumentiert werden. Zum Leistungsinhalt gehören:
- Erhebung von Mundhygiene-Indizes,
- Anfärben der Zähne,
- praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und
- die Motivierung des Patienten.
Auch hier ist auf eine gute Dokumentation der einzelnen erbrachten Behandlungsschritte zu achten. Im Zusammenhang mit den Nrn. 1000 und 1010 GOZ sind Leistungen nach den Nrn. 0010, 4000 und 8000 GOZ sowie Beratungen und Untersuchungen nach der GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Die professionelle Zahnreinigung wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied nach Nr. 1040 GOZ berechnet (s. o.).
Das Einbringen eines antibakteriell wirkenden Medikamentes, welches subgingival am Implantat appliziert wird, ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Leistung wird analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Das verwendete Material kann zusätzlich berechnet werden.
Die Nr. 1040 GOZ enthält lediglich das Entfernen supra-/gingivaler Beläge. Die subgingivale nicht chirurgische Belagsentfernung ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ hinterlegt ist. Die Berechnung erfolgt je Zahn analog (§ 6 Abs. 1 GOZ).
Das zusätzliche Finieren und Polieren vorhandener Restaurationen ist nicht in der Leistung nach Nr. 1040 GOZ enthalten und nach Nr. 2130 GOZ je Restauration berechenbar. Das Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 4030 GOZ zu berechnen.
Die Reinigung der intraoralen Schleimhaut und Zungenreinigung zur Bakterienminimierung ist nicht Leistungsinhalt der professionellen Zahnreinigung nach Nr. 1040 GOZ und stellt eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
Das Auftragen eines bakterienreduzierenden Lackes (z. B. Chlorhexidin-Lack) dient der chemischen Biofilmbeeinflussung und wirkt hauptsächlich reduzierend auf die Aktivität von grampositiven Keimen (Streptococcus mutans, Streptococcus sobrinus, Lactobazillen). Diese Lacke werden gezielt insbesondere auf kariesgefährdete Wurzelflächen, Zahnhalsbereiche oder Fissuren aufgetragen oder in der Parodontologie oder Implantologie verwendet.
... ist keine Fluoridierung! Merke | „Das Lackieren mit Chlorhexidin-Lack (z. B. Cervitec®) erfüllt nicht die Kriterien der Leistungslegende der Nr. 1020 GOZ (da keine Fluoridierungsbehandlung), sodass in diesen Fällen die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden ist.“ (vgl. Liebold Raff Wissing, Kommentar zur Nr. 1020 GOZ, Abschnitt 2.7) |
03.07.
Die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nr. 1040 GOZ mit Nachreinigung einschließlich Polieren ist je Zahn nach Nr. 4060 GOZ zu berechnen. Eine alleinige Kontrolle erlaubt keine Abrechnung der Nr. 4060 GOZ.
Beim Parodontitis-Risiko-Test (PRT) wird Abstrichmaterial von der Wangenschleimhaut entnommen und die Strukturgene, die für die Interleukin-Ausschüttung zuständig sind, untersucht. Der Parodontitis-Risiko-Test stellt eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ hinterlegt ist. Die Abrechnung erfolgt als Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
09.07.
Im Anschluss an den Parodontitis-Risiko-Test werden mit dem Patienten die weiteren Therapieschritte besprochen und es folgt noch einmal eine Kontrolle mit Nachreinigung einiger Zähne nach erfolgter professioneller Zahnreinigung (Nr. 4060 GOZ). Auch wenn die Beratung länger als zehn Minuten dauert, ist hier nur die Nr. 1 GOÄ berechenbar, da in derselben Sitzung weitere Leistungen anfallen. Der hohe Zeitaufwand ist mit einem höheren Faktor der Nr. 1 GOÄ entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ abzubilden.
- Begleitleistungen – wo wird Honorar verschenkt? (PA 03/2023, Seite 4 ff.)
AUSGABE: PA 8/2025, S. 3 · ID: 50463615