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RechnungsstellungAnalogberechnung nach § 6 GOZ – korrekt angewandt, statt „kreativ“ missbraucht

Abo-Inhalt30.07.2025158 Min. LesedauerVon Jasmin Klecker, ZMV, Dent-K GmbH

| Die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist ein sinnvolles und notwendiges Instrument. Sie ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, Leistungen abzurechnen, die bei der letzten Novellierung der GOZ – trotz tatsächlicher medizinischer Relevanz – nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Doch wie bei jedem Ausnahmeinstrument ist ihre Anwendung an klare Regeln gebunden. Wer diese missachtet, läuft Gefahr, formale Fehler zu begehen, die vor allem Schwierigkeiten mit privaten Krankenversicherungen nach sich ziehen, aber vor allem auch das Patienten-Arzt-Verhältnis belasten. |

Hintergrund: Was erlaubt § 6 GOZ?

Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 GOZ geregelt, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, analog zu einer gleichwertigen Leistung berechnet werden dürfen. Die Vergleichbarkeit muss sich dabei auf Art, Kosten- und Zeitaufwand beziehen. Die Leistung muss

  • medizinisch notwendig,
  • selbstständig und
  • in keiner Weise bereits in der GOZ (auch nicht als Teilleistung) abgebildet sein.

§ 6 Abs. 2 GOZ erlaubt den Zugriff auf bestimmte Leistungen und Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Somit wird damit auch konkretisiert, welche Abschnitte der GOÄ für Analogbewertungen in der Zahnmedizin zusätzlich herangezogen werden dürfen – wenn sich im GOZ-Katalog keine passende Referenzziffer findet.

So funktioniert die richtige Analogberechnung

Die richtige Erstellung einer Analogleistung erfolgt nach einem strukturierten Prinzip:

Beispiel: Pulsoximetrie

0010a Pulsoximetrie, entsprechend Nr. 0010 GOZ

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes.

  • 1. Leistungsziffer mit einem kleinen a ergänzen
  • 2. Leistungsbeschreibung (eigenständig formuliert) ergänzen:
    • „entsprechend Nr. XXXX GOZ“ und
    • Leistungslegende der Referenzziffer

Wichtig | Die GOZ-Ziffer, auf die Bezug genommen wird, dient lediglich der Orientierung. Sie wird nicht mit derselben Ziffer abgerechnet, sondern mit einem eigens definierten analogen Leistungstext.

Fallbeispiel: Warum eine „Nr. 3a GOÄ“ nicht zulässig ist

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die vermeintliche „Lösung“, durch Abrechnungsbestimmungen gesperrte Leistungen über den Rückgriff auf eine Analogleistung abzurechnen. Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Nr. 3 GOÄ.

So ist die Nr. 3 GOÄ im Original abzurechnen

Nr. 3 GOÄ: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher.

Diese Leistung ist nur allein oder in Verbindung mit den folgenden Gebührenziffern berechnungsfähig:

  • Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung)
  • Nr. 6 GOÄ (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation)
  • Nr. 0010 GOZ (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes)

Sobald andere Leistungen (z. B. operative Eingriffe) im selben Sitzungskomplex dazukommen, darf Nr. 3 GOÄ nicht abgerechnet werden.

Die „Nr. 3a GOÄ“ verstößt gegen die GOZ

In mehreren Fällen wurde beobachtet, dass Praxen versuchten, die gesperrte Nr. 3 GOÄ durch eine angeblich „neue“ analoge Leistung zu ersetzen, z. B. als „GOÄ Nr. 3a Beratung über 10 Minuten in derselben Sitzung mit anderen Leistungen entsprechend GOÄ Nr. 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher“ oder gar mit alternativen GOÄ-Ziffern.

Dies ist rechtlich unzulässig, denn:

  • die Leistung existiert im für Zahnärzte zugänglichen Teil der GOÄ.
  • die Sperrung aufgrund von Nebenziffernregeln begründet keine Analogberechnung.
  • eine Analogleistung darf nur für Leistungen verwendet werden, die es in der GOZ/GOÄ nicht gibt – und nicht für solche, die in einem konkreten Fall nur nicht kombinierbar sind.

Wichtig | Nur weil Nr. 3 GOÄ nicht berechnungsfähig ist, ist sie nicht „nicht existent“. Der Rückgriff auf eine Analogleistung zur „Umgehung“ ist ein klarer Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GOZ.

Typische Fehler bei Analogleistungen

Die „Nr. 3 GOÄ analog“ ist kein Einzelfall. Folgende Fehler treten häufig auf:

  • Leistung existiert bereits → wird aber analog angegeben, um Kombinationsverbote zu umgehen
  • Keine Beschreibung der Eigenleistung → stattdessen nur „analog GOZ-Nr. XY“ (nicht zulässig)

Richtig handeln: So sichern Sie Ihre Abrechnung ab

Bevor eine Analogleistung erstellt wird, sollte die folgende Prüfreihenfolge eingehalten werden:

Checkliste / Ist die Analogziffer sauber gewählt und beschrieben?

  • 1. Gibt es die Leistung (oder eine Teilleistung) bereits in der GOZ?
  • 2. Ist die Leistung medizinisch notwendig und selbstständig?
  • 3. Ist die GOZ-Referenzziffer hinsichtlich Art, Zeit und Kosten angemessen vergleichbar?
  • 4. Wird die Leistungsbeschreibung klar und eigenständig formuliert (nicht nur GOZ-Ziffer + „analog“)?

Fazit: Analogleistung ja – aber nur im rechtlich sauberen Rahmen

Die Analogberechnung ist ein wichtiges Mittel, um innovativen Behandlungsmethoden und modernen Praxiskonzepten Rechnung zu tragen. Sie darf jedoch nicht als kreatives Abrechnungswerkzeug missverstanden werden. Die Existenz einer bestimmen Leistung – wie z. B. Nr. 3 GOÄ – bedeutet, dass keine Analogziffer für die gleiche Tätigkeit existieren darf, auch wenn die GOZ-Vorschriften deren Berechnung in bestimmten Fällen ausschließen.

Nur wer die Analogbewertung nach den Vorgaben des § 6 GOZ anwendet, schützt sich und seine Praxis vor Honorarverlust, Rückforderungen – und dem Vorwurf der fehlerhaften Abrechnung.

Praxistipp | Verwenden Sie für jede Analogleistung einheitliche Formulierungen, führen Sie interne Prüfprotokolle – und dokumentieren Sie Ihre Analogleistungsbegründung schriftlich in der Patientenakte. So schaffen Sie Transparenz gegenüber dem Patienten und rechtliche Sicherheit bei Kostenträgern. Informieren Sie Ihren Patienten vor der Behandlung über Erstattungsprobleme trotz korrekter Berechnung und machen Sie diesen zu Ihrem Partner. Denn Ihr Patient soll Ihnen weiterhin Vertrauen entgegenbringen.

Weiterführende Hinweise
  • Die BZÄK empfiehlt Analogziffern für die private PAR-Abrechnung – eine Premiere! (PA 08/2022, Seite 3 ff.)
  • Die Top 5 der beanstandeten Analogleistungen (PA 08/2021, Seite 2 f.)

AUSGABE: PA 8/2025, S. 12 · ID: 50453496

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