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ZahnersatzWax-up und Mock-up für diagnostische Zwecke – so rechnen Sie ab!
| Bei der Planung von Zahnersatz ist vor allem im Frontzahnbereich die Ästhetik von größter Bedeutung. In Bezug auf die Form und Farbe des Zahnersatzes findet daher immer eine enge Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt, Patient und Zahntechniker statt. Wax-up und Mock-up sind Verfahren, um vor Behandlungsbeginn prothetischer, implantologischer oder kieferorthopädischer Versorgungen den zukünftigen Zahnersatz hinsichtlich funktioneller und ästhetischer Gesichtspunkte zu präsentieren und ihn anzuprobieren, ohne die Zähne beschleifen zu müssen. Behandler und Patient können so eine mögliche Versorgung sehen und bei Bedarf noch Einfluss auf die endgültige Gestaltung nehmen. Im Beitrag erklären wir die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars sowie der zahntechnischen Leistungen. |
Wax-up
Beim Wax-up werden auf einem Gipsmodell die Zähne mit Wachs modelliert, um ästhetische und therapeutische Maßnahmen zu planen. Das Wax-up stellt eine Analyse für die geplante Rekonstruktion dar. Der Patient erhält vorab einen Eindruck hinsichtlich Form und Gestaltung der zukünftigen Versorgung. Aber auch funktionelle und gnathologische Gestaltungen sind somit besser planbar.
Ein Wax-up wird chairside oder im zahntechnischen Labor angefertigt. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt auf Basis von § 9 GOZ (Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen), die Berechnung erfolgt nach der BEB. Zum Ansatz können hier folgende BEB-Leistungen kommen.
BEB’97 | ||
BEB-Nr. | Beschreibung | Anzahl |
0002 | Modell aus Superhartgips | je Modell |
0302 | Modell vermessen | je Modell |
0403 | Modellmontage in Mittelwertartikulator II | je Modellmontage |
0832 | Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen | je Zahn |
* Liste hat nur Beispielcharakter und ist nicht abschließend.
BEB 0832 – Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen
Das diagnostische Modellieren oder Aufwachsen ist je Zahn berechenbar und dient der prothetischen, gnathologischen oder implantologischen Planung. Sollte zusätzlich ein Tiefziehteil für eine abnehmbare Probemodellation gemacht werden, so kann diese nach BEB-Nr. 1204 (Tiefziehteil als Gerüst für abnehmbare Probemodellation oder als Präparationskäppchen, auch zur Kontrolle von Pfeiler-Konvergenzen oder -Divergenzen) berechnet werden.
Das zahnärztliche Honorar
Für das zahnärztliche Honorar finden sich in der GOZ keine Ziffern. Die medizinische Notwendigkeit von Wax-up und Mock-up ist in vielen Fällen nicht gegeben. Sofern es sich um keine medizinisch notwendige Leistung handelt, ist vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten zu treffen. Die Erklärung muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Auch bei der Rechnungslegung gilt die Kennzeichnungspflicht als Leistung auf Verlangen. Verlangensleistungen sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 (Leistungen auf Verlangen) und § 2 Abs. 3 GOZ (Abweichende Vereinbarung) zu berechnen.
- Die Beratung des Patienten zur weiteren Planung der Versorgung mithilfe eines Wax-ups wird je nach Umfang der Beratung nach Nr. 1 GOÄ oder Nr. 3 GOÄ berechnet.
- Die Nr. 3 GOÄ beschreibt die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung und bedarf einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten. Diese Ziffer ist nur als alleinige Leistung oder neben Untersuchungen nach den Nrn. 5 oder 6 GOÄ oder neben der Nr. 0010 GOZ berechenbar. Weitere Leistungen dürfen neben der Nr. 3 GOÄ nicht berechnet werden. Sind jedoch weitere Leistungen angefallen, ist auf die „kleinere“ Beratung nach der Nr. 1 GOÄ auszuweichen.
- Je Behandlungsfall ist die Nr. 3 GOÄ einmal berechenbar. Die mehrmalige Berechnung im Behandlungsfall und/oder am selben Tag ist in der Rechnung zu begründen.
- Das verwendete Abformmaterial und das Material für die Bissnahme wird gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnet.
- Die digitale Vorschau mittels digitalem Set-up-Modell wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, da es sich dabei um eine Leistung handelt, die weder in der GOZ noch in der für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Dabei wird im Vorfeld anstatt einer herkömmlichen Abformung eine optisch elektronische Abformung der Kiefer genommen. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0065 GOZ. Hinzu kommen noch die zahntechnischen Leistungen für das Anlegen der Auftragsdaten oder wenn nötig für das Matchen.Optisch elektronische Abformung der Kiefer vorab
Mock-up
Der Begriff Mock-up kommt aus dem Englischen (Attrappe) und bedeutet in diesem Zusammenhang eine Art Vorführmodell. Der Zahntechniker überträgt das Wachsmodell (Wax-up) mittels Tiefziehschiene oder provisorischen Kunststoffschalen. Diese können direkt im Mund des Patienten anprobiert werden. Dabei können die Ästhetik, aber auch gnathologische Gegebenheiten genau kontrolliert, besprochen und ggf. per subtraktiven oder additiven Maßnahmen angepasst werden.
Herstellung des Mock-ups kann intra- oder extraoral erfolgen
Beim indirekten Verfahren wird das Mock-up extraoral hergestellt. Hierfür werden die zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ berechnet. Möglicherweise können dabei folgende BEB-Positionen anfallen.
BEB’97 | ||
BEB-Nr. | Beschreibung | Anzahl |
0002 | Modell aus Superhartgips | je Modell |
0302 | Modell vermessen | je Modell |
0403 | Modellmontage in Mittelwertartikulator II | je Modellmontage |
0723 | Zahnfarbbestimmung | je Farbbestimmung |
0832 | Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen | je Zahn |
1204 | Formteil | je Formteil |
* Liste hat nur Beispielcharakter und ist nicht abschließend.
Das direkt hergestellte (intraoral) Mock-up ist eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist, die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die Position sollte so kalkuliert werden, dass das verwendete Material in der Leistung mit enthalten ist.
Mock-up als Provisorium?
Ein Mock-up kann als Simulation oder Attrappe in der Praxis eingegliedert, besprochen, ausgewertet und angepasst werden und wird im Anschluss wieder entfernt. Wird ein Mock-up allerdings dem Patienten für mehrere Tage bzw. einen längeren Zeitraum eingegliedert, so ist zu schauen, ob es als Provisorium dient.
Es kann folgendermaßen abgerechnet werden, wenn es weniger als drei Monate getragen wird:
- Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung),
- Nr. 5120 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung),
- Nr. 5140 (Provisorische Brücke je Brückenspanne oder Freiendsattel).
Beträgt die Tragedauer mehr als drei Monate, können folgende Ziffern zum Ansatz kommen:
- Nr. 7080 (Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium [einschließlich Vorpräparation] im indirekten Verfahren)
- und Nr. 7090 (Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied).
- Lesen Sie zum Thema auch den Praxisfall „Die Abrechnung von Veneer“ in PA 09/2022, Seite 16.
AUSGABE: PA 3/2025, S. 8 · ID: 50311288