Zahnersatz
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VersiegelungAbrechnung von Dentcoat®-Behandlungen
| Dentcoat® ist ein Produkt, das seit rund zehn Jahren am Markt ist und das aus einem flüssigen Siliciumdioxid-Komplex besteht. Das Präventionskonzept via Dentcoat® ergänzt die Professionelle Zahnreinigung (PZR), „schließt die Lücke zwischen Prophylaxe und Parodontitis-Therapie“ und „reduziert die Plaqueakkumulation um bis zu 95 Prozent“, so der Anbieter [1]. Im Beitrag erklären wir kurz das Verfahren und erläutern die Abrechnung. |
Dentcoat® – was steckt dahinter?
„Dentcoat® bildet eine biomimetische Schutzschicht, die den Zahnschmelz effektiv vor Säureangriffen schützen kann. Es entsteht eine glatte, biorepulsive Zahnoberfläche, an der Proteine und Mikroorganismen nur noch schwer anhaften können. Plaque wird so weitestgehend verhindert und entzündliche Prozesse am Parodont herabgesetzt. Ein willkommener Nebeneffekt: Eine Behandlung mit Dentcoat® bietet Ihren Zähnen gleichzeitig Schutz und bringt Ihre natürliche Zahnfarbe zurück.“ [1] Details zur Anwendung und Wirkweise finden Sie auf der Website des Herstellers unter dentcoat.de.
Voraussetzung für die Dentcoat®-Behandlung ist eine PZR. Danach erfolgt eine Basisversorgung aller Zahnoberflächen i. d. R. durch zwei Behandlungen innerhalb von zwei Wochen. Im ersten Jahr empfiehlt sich zudem eine Auffrischung, die sogenannte Refreshbehandlung nach sechs Monaten. Im Verlauf der Behandlung ist eine Auffrischung generell alle zwölf Monate zu empfehlen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Zahnflächen ausreichend mit Dentcoat® versorgt werden und die Zähne gesättigt bleiben. [1]
„Zahn-Anti-Aging“ nennt der Hersteller sein Konzept [1], das von vielen Zahnärzten genutzt werde und auf den eigenen Websites beworben werden kann.
Anmerkung der Redaktion |
Zur Wirksamkeit von Dentcoat® lassen sich in den einschlägigen Datenbanken keine wissenschaftlichen Studien finden. Auch auf der Dentcoat®-Internetseite ist diesbezüglich nichts zu finden. Lediglich eine Studie gibt es in Form eines Posters von der IADR-Generalsitzung (International Association for Dental, Oral and Craniofacial Research) 2017 [2]. Autoren aus Malaysia verglichen darin Dentcoat® mit einer aufhellenden Zahnpasta (Colgate® Optic White) unter dem Gesichtspunkt der Zahnaufhellung. Darin wurden dem getesteten Siliziumoxidkomplex eine glattere Schmelzoberfläche sowie gute aufhellende Effekte zugesprochen. Zahnarzt Ralf Breier unterzog Dentcoat® bereits 2014 einem Praxistest und kam seinerzeit zu dem Ergebnis: „Die regelmäßige Dentcoat®-Applikation wird uns alle einen großen Schritt voranbringen.“ [3] Dementgegen schreibt Zahnarzt Dr. Rainer Roos, Fachzahnarzt für Oralchirurgie, in einem Online-Forum: „[...] obwohl es dieses Verfahren seit 2014 gibt, hat es sich in der Praxis wohl nicht durchgreifend etablieren können.“ [4] Insofern muss wohl jeder Zahnarzt seine eigenen Erfahrungen sammeln. |
Die Abrechnung der Dentcoat®-Behandlung
Die Behandlung mit Dentcoat® ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet. Daher sind die Kosten vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu tragen. Vor der Behandlung ist mit dem GKV-Patienten schriftlich eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.
In der GOZ, Abschnitt C „Konservierende Leistungen“ ist für die Dentcoat®-Behandlung die Nr. 2000 GOZ „Glattflächenversiegelung“ gelistet.
Merke | Häufig wird die Behandlung analog berechnet. Dies ist nicht korrekt, da die Leistung integraler Leistungsbestandteil der Nr. 2000 GOZ ist.
Nr. 2000 GOZ | ||
GOZ | Leistung | Faktor 2,3 |
2000 | Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn | 11,64 Euro |
Die Nr. 2000 GOZ besteht aus zwei verschiedenen und unabhängigen Leistungsinhalten, der Fissurenversiegelung sowie der Glattflächenversiegelung, u. a. auch bei der Bracketbehandlung. Beide Leistungen können an einem Zahn erbracht und berechnet werden.
Nach GOZ-Bestimmungen kann zur Nr. 2000 kein Material berechnet werden. Allerdings nennen Liebold/Raff/Wissing eine Ausnahmeregelung bezüglich der Materialberechnung, nämlich das Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze (Materialkosten höher als Einfachsatz der Leistung; vgl. BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03). Dies ist jedoch ausschließlich für Versiegelungsmaterial beschrieben.
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2000 GOZ definiert die Leistung „je Zahn“. Bei einem Patienten mit 28 Zähnen entspricht das bei Faktor 2,3 einem Honorar von 325,92 Euro für die gesamte Dentcoat®-Behandlung.
Zu betonen ist, dass die hohen Materialkosten in der genannten Summe bereits integriert sind. Daher leitet sich bereits für eine leistungsgerechte Honorierung hier eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ab.
Praxisfall
Das folgende Kalkulationsbeispiel beschreibt das Basiskonzept für die Dentcoat®-Behandlung, bestehend aus der Vorbehandlung durch eine PZR sowie zwei folgende Dentcoat®-Behandlungen.
Merke | Es ist bei der Kalkulation darauf zu achten, dass die Behandlung mit Dentcoat® auf einem Behandlungskonzept beruht. Die Kosten fallen demnach einmal jährlich für den Patienten an, für die sog. Refreshbehandlung. Dies ist bei der Kostenaufklärung und Kalkulation mit den Patienten zu besprechen und adäquat zu dokumentieren. Auch eine Kalkulation z. B. für die ersten zwei Jahre ist möglich, um keine unangenehmen Gespräche mit dem Patienten zu provozieren sowie um bereits zu diesem Zeitpunkt auf Folgekosten hinzuweisen. Auch ist die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung gut zu dokumentieren.
Kalkulationsbeispiel einer Dentcoat®-Behandlung, Patient mit 28 Zähnen* | ||||
Zahn/Gebiet | Leistung | Geb.-Nr. | Euro 2,3-fach | Anzahl |
1. Sitzung | ||||
Symptombezogene Untersuchung | Ä5 | 10,72 | 1 | |
Belehrendes Gespräch | 6190 | 18,11 | 1 | |
Schriftlicher Heil- und Kostenplan | 0030 | 25,87 | 1 | |
2. Sitzung | ||||
Mundhygienestatus & Unterweisung, mind. 25 Minuten | 1000 | 25,87 | 1 | |
17-27, 37-47 | Professionelle Zahnreinigung, je Zahn, Implantat, Brückenglied | 1040 | 101,36 | 28 |
16, 24, 37, 45 | Nachpolitur vorhandener Restaurationen in separater Sitzung | 2130 | 53,80 | 4 |
3. Sitzung | ||||
Kontrolle Übungserfolg & Unterweisung, mind. 15 Minuten | 1010 | 12,94 | 1 | |
17-27, 37-47 | Anlegen von Spanngummi, je KH/FZB | 2040 | 33,64 | 4 |
17-27, 37-47 | Fissuren-/Glattflächenversiegelung, je Zahn | 2000 | 325,92 | 28 |
OK, UK | Lokale Fluoridierung | 1020 | 6,47 | 1 |
4. Sitzung (nach ca. zwei Wochen) | ||||
Kontrolle Übungserfolg & Unterweisung, mind. 15 Minuten | 1010 | 12,94 | 1 | |
17-27, 37-47 | Kontrolle/Nachreinigung nach Belagsentfernung, je Zahn, Implantat | 4060 | 25,48 | 28 |
17-27, 37-47 | Anlegen von Spanngummi, je KH/FZB | 2040 | 33,64 | 4 |
17-27, 37-47 | Fissuren-/Glattflächenversiegelung, je Zahn | 2000 | 325,92 | 28 |
OK, UK | Lokale Fluoridierung | 1020 | 6,47 | 1 |
Gesamtkosten bei Faktor 2,3 | 1.019,15 Euro |
* Modellcharakter, Kalkulation ist nicht abschließend, Sitzungen sind variabel und richten sich individuell nach den Praxisgegebenheiten sowie dem entsprechenden Behandlungskonzept.
Im Zusammenhang mit der Dentcoat®-Behandlung sind weitere Leistungen möglich, u. a. die Verwendung eines Medikamententrägers (Nr. 1030 GOZ) oder die Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz (z. B. Diagnodent®, analog).
Alle gelisteten GOZ-Gebühren können ausschließlich in Rechnung gestellt werden, wenn deren kompletter Leistungsinhalt erbracht worden ist. Bei den Nrn. 1000, 1010 GOZ ist zwingend auf die zeitliche Vorgabe zu achten.
Sollte der Spanngummi während der Behandlung mehrfach ein- und ausgegliedert werden, ist die Nr. 2040 GOZ erneut berechenbar.
Der Faktor wird entsprechend des Zeit- und Schwierigkeitsgrades sowie der Umstände kalkuliert, bemessen und berechnet. Im Heil- und Kostenplan müssen Begründungen bei einer Kalkulation oberhalb des 2,3-fachen Faktors noch nicht angegeben werden – auch wenn dies seitens der Kostenerstatter gerne gefordert wird. Erst bei der Rechnungsstellung ist eine entsprechende Begründung anzugeben.
Auch mit der These, eine Dentcoat®-Behandlung sei eine rein ästhetische Behandlung, werden Praxen konfrontiert, woraus sich Erstattungsverzögerungen ergeben können. Neben dem präventiven Therapiekonzept sind ausschließlich medizinisch notwendige Leistungen in der GOZ gelistet, um nur zwei Argumente zu benennen.
Weitere minimalinvasive Behandlungen in der Zahnarztpraxis
Neben der Fissuren- und Glattflächenversiegelung haben sich weitere Behandlungen der minimalinvasiven, innovativen Zahnmedizin in den Praxen etabliert. Die folgende Tabelle stellt einen Überblick derartiger Leistungen dar.
Überblick minimalinvasive Zahnmedizin | |
Leistung | Berechnung |
Schmelzmikroabrasion via Opalustre® | analog nach § 6 Abs. 1 GOZ |
Facing bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen | |
Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept | |
Kariesinfiltration via ICON® [5] | |
Biomimetische Mineralisierung von Schmelzdefekten via Curodont®Repair, PerioShine; GC Tooth Mousse |
Berechnungsvoraussetzung der Analogie ist eine selbstständige medizinische notwendige Leistung, welche nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung ist. Die Berechnung erfolgt nach einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung und richtet sich nach der Betriebswirtschaftlichkeit der Zahnarztpraxis sowie nach dem Ermessen des Behandlers.
Merke | In diesen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die „offizielle“ Steigerung von Analogleistungen mittlerweile durch die Bundeszahnärztekammer bzw. durch GOZ-Beschlüsse bestätigt wurde.
- [1] dentcoat.de
- [2] Poster online unter iww.de/s12507
- [5] Kariesinfiltration mittels ICON®: So rechnen Sie ab (PA 06/2020, Seite 17)
- So rechnen Sie die Arten der Versiegelung ab! (PA 04/2018, Seite 13)
- GOZ-Begründungen: Zahnentfernungen und kleine chirurgische Maßnahmen (PA 12/2024, Seite 3)
AUSGABE: PA 3/2025, S. 15 · ID: 50269070