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ZusatzleistungenFarbbestimmung in der Füllungstherapie

Abo-Inhalt03.03.20253 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, Hockenheim

| Kompositrestaurationen als ästhetische Versorgungen für Kavitäten können optimal auf die natürliche Zahnfarbe abgestimmt werden. Um beste Voraussetzungen für die individuelle Farbgestaltung zu erreichen, erfolgt zunächst die Farbbestimmung mittels Farbring. Die Farbbestimmung kann als Chairside-Leistung nach BEB-Nr. 0723 gemäß § 9 GOZ berechnet werden. Die ausgewählte Farbe ist in der Patientendokumentation zu hinterlegen. |

Lückenlose Dokumentation des Behandlungsablaufs

Gerade im Hinblick auf das seit 01.01.2025 in Kraft getretene Amalgamverbot sind die verwendeten Füllungsmaterialien auf ihre Eignung zur Versorgung der entsprechenden Kavitätenklassen zu prüfen. Die Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte einschließlich der verwendeten Materialien dient sowohl der Therapie- und Beweissicherung als auch der Abrechnungsdokumentation und hilft Honorarverluste zu vermeiden.

Beispiel: Kompositrestauration an Zahn 25 nach eingehender Untersuchung, Beratung und Aufklärung des Patienten zur Füllungstherapie (PKV-Patient)
SitzungZahn/GebietLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ/GOÄ
1.
Patient erscheint zur Vorsorgeuntersuchung mit leichten Beschwerden im OK links
OK/UK
Eingehende Untersuchung
10010
24–26
Röntgenaufnahme (25 Approximalkaries)
1Ä5000
24–26
Vitalitätsprüfung mittels Kältespray (+)
10070
25
Beratung zur Füllungstherapie
1Ä1
Heil- und Kostenplan ausgehändigt
1 0030
2.
Patient bringt unterschriebenen HKP mit
23, 25
Entfernung harter und weicher Beläge (einwurzeliger Zahn)
24050
24
Entfernung harter und weicher Beläge (mehrwurzeliger Zahn)
14055
25
Zahnfarbbestimmung mittels Farbring gem. § 9 GOZ
1BEB 0723
25
Oberflächenanästhesie
10080
25
Infiltrationsanästhesie
(Material: Ubistesin)
10090xy
25
Anwendung von Kariesdetektor
1§ 6 Abs. 1
25
Besondere Maßnahmen beim Präparieren (Stillung einer übermäßigen Papillenblutung)
12030
23–27
Spanngummi gelegt
12040
25
Anlegen einer Formgebungshilfe
12030
25
Kompositfüllung in Mehrfarben- und Mehrschichttechnik (odm)
12100
OK
Lokale Fluoridierung zur Remineralisation
11020

BEB-Nr. 0723 als Zusatzleistung im Rahmen einer MKV

Für gesetzlich Versicherte bleibt die Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gemäß § 28 Abs. 2 SGB V auch nach Inkrafttreten des Amalgamverbots für höherwertige Kompositfüllungen erhalten.

  • Im Frontzahnbereich ist sie anwendbar für adhäsiv befestigte Kompositfüllungen in Mehrfarbentechnik.
  • Im Seitenzahnbereich sowohl für adhäsiv befestigte Kompositfüllungen in Mehrschichttechnik als auch für adhäsiv befestigte Füllungen in Mehrfarbentechnik sowie für Bulk-Fill-Komposit (adhäsiv befestigt), sofern ein selbstadhäsives Material anwendbar wäre.

Bezgl. der Mehrfarbentechnik kommt der Farbbestimmung besondere Bedeutung zu. Als private Zusatzleistung zur Füllungstherapie wird durch die Berechnung der BEB-Nr. 0723 der Mehraufwand abgegolten, gleichzeitig dient die Erbringung und Berechnung dieser Leistung als Nachweis.

Beispiel: Kompositrestauration an Zahn 11, vestibuläre Füllung unter Einbeziehung des Zahnhalses (ästhetische Optimierung durch Mehrfarbentechnik)
SitzungZahn/GebietLeistungsbeschreibungBEMAMKV gemäß § 28 SGB VavL § 8 Abs. 7 BMV-Z
1.
Patient erscheint zur Vorsorgeuntersuchung (GKV)
OK/UK
Eingehende Untersuchung und Beratung zur Füllungstherapie
1 x 01/U
12–22
Sensibilitätsprüfung mittel Kältespray (+)
1 x 8/ViPr
MKV gemäß § 28 Abs. 2 SGB V
Schriftlicher HKP für außervertragliche Leistungen und Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z
1 x 0030
2.
Patient bringt unterschriebene Vereinbarungen mit
12–22
Entfernung weicher Beläge (einwurzeliger Zahn)
4 x 4050
11
Zahnfarbbestimmung mittels Farbring gem. § 9 GOZ
1 x BEB 0723
12–22
Oberflächenanästhesie
1 x 0080
11
Infiltrationsanästhesie (Mat.: Ubistesin)
1 x 40/I
11
Anwendung von Kariesdetektor
1 x § 6 Abs. 1
11
Besondere Maßnahmen beim Präparieren (Zahnfleisch zurückgedrängt)
1 x 12/bMF
13–23
Spanngummi gelegt
1 x 2040
11
Kompositfüllung in Mehrfarben- und Mehrschichttechnik (v/z)*
1 x 13a/F11 x 2060 ./.13a
OK
Lokale Fluoridierung zur Remineralisation
1 x 1020

* Füllungen im Bereich des Zahnhalses werden mit (z) gekennzeichnet (siehe Anlage 1 BMV-Z)

Wichtig | Die separate Berechnung der Zahnfarbbestimmung könnte je nach Landeszahnärztekammer und/oder Kassenzahnärztlicher Vereinigung auch von der o. g. Abrechnungsempfehlung abweichen. Halten Sie daher ggf. Rücksprache mit Ihrer regionalen Körperschaft.

AUSGABE: PA 3/2025, S. 4 · ID: 50315070

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