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Aufbissbehelfe und SchienenKönnen Schienen für Ober- und Unterkiefer zeitgleich angefertigt und berechnet werden?
| Frage: „Ist es möglich, Patienten eine Schiene im OK und UK gleichzeitig anzufertigen und zulasten der Versicherung abzurechnen?“ |
Antwort: Zuerst ist hier zu unterscheiden, ob es sich um einen gesetzlich oder privat versicherten Patienten handelt und um welche Art der Schiene es dabei geht. Die Möglichkeiten der Behandlung mittels Schienentherapie haben sich in den letzten Jahren rasant weiterentwickelt. Der zahnmedizinisch-technische Fortschritt hat zahlreiche Arten von Schienen als Behandlungsinstrumente hervorgebracht.
Beispiele: Indikationen für die zeitgleiche Anfertigung von Schienen |
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In der GKV sind zwei Schienen grundsätzlich ausgeschlossen
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang nur eine der Leistungen K1–K3 berechnungsfähig. Die Abrechnung von zwei Schienen zulasten der GKV ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiter ist zu beachten, dass eine Vielzahl der genannten Indikationen ohnehin eine Berechnung nach GOZ auslösen würden, da sie nicht den Kriterien der Kassenrichtlinien entsprechen. Dies ist vor Behandlungsbeginn kritisch zu prüfen und mit dem Patienten ggf. entsprechend gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zu vereinbaren.
Merke | In der GKV entscheidet grundsätzlich nicht die Form der Schiene, sondern deren Wirkprinzip darüber, ob sie zulasten der GKV berechnet werden kann. Schienen, die zum Zwecke der Funktionstherapie eingesetzt werden, sind grundsätzlich privat zu vereinbaren. |
Für privat Versicherte sind gleichzeitig gefertigte Schienen grundsätzlich möglich
Die Berechnung zu gleichzeitig angefertigten Schienen im Ober- und Unterkiefer ist möglich. Aufgrund der Vielzahl der Verschiedenartigkeit der Schienen ist jedoch genau zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Schiene nach den Nrn. 7000, 7010 GOZ handelt oder ob diese nicht nach der GOÄ oder analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen ist.
AUSGABE: PA 3/2025, S. 3 · ID: 50301646