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ImplantatprothetikDigitale Abformung mit Scankörper

Abo-Inhalt03.03.20256 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Die Digitalisierung bei der Implantatabformung mit Scankörpern liefert größere Effizienz, präzisere Ergebnisse und höchstmögliche Qualität für den Zahnarzt. Doch wie steht es um die betriebswirtschaftlichen Belange? |

Digitale Abformung

Die optisch-elektronische Abformung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (inkl. Schlussbiss) ansatzfähig und kann bei unterschiedlichen Indikationen mehr als viermal je Sitzung berechnet werden. Am Tag der Implantatabformung für die finale Suprakonstruktion werden alle Quadranten inkl. Schlussbiss gescannt (4 x die Nr. 0065 GOZ), wenn dies nicht im Vorfeld bereits erfolgte.

Nr. 0065 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
4,50 Euro10,35 Euro15,75 Euro

Neben der Leistung nach der Nr. 0065 GOZ sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Nach der Entfernung der Implantatteile (z. B. Verschlussschraube, Einheilkappe, Gingivaformer, Provisorium) scannt der Zahnarzt in der Regel das Weichgewebsprofil (1 x Nr. 0065 GOZ). Danach wird der Innenraum gereinigt und der Scankörper fachgerecht nach Herstellerangaben montiert. Der Scankörper ersetzt bei der digitalen Abformung den Abformpfosten beim analogen Vorgehen, wo grundsätzlich ein individueller Löffel benötigt wird.

Der folgende Intraoralscan (1 x Nr. 0065 GOZ) repräsentiert den Scankörper mit der Position und Ausrichtung des Implantats. Dieser Scan hilft bei der zahntechnischen Gestaltung der Suprakonstruktion in der CAD/CAM-Software, die prothetische Versorgung korrekt auszurichten.

Praxistipp | Je nach medizinischer Notwendigkeit können auch noch weitere Scans erforderlich sein. Dokumentieren Sie die Gründe dafür. Das spart Zeit, wenn es zum Schriftwechsel mit privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen kommt.

Intraoralscanner und Besonderheiten

Auf dem dentalen Markt sind unterschiedliche Intraoralscanner (IOS) verfügbar. Anhand der Einzelschritte im Rahmen des digitalen Workflow wird oft erst deutlich, ob selbstständige – ggf. technische – Leistungen erbracht werden, die nicht nach der GOZ, sondern als Chairside-Leistung geltend gemacht werden können.

Situations- und Planungsmodelle

Die Nr. 0065 GOZ darf auch neben der Auswertung von einem (Nr. 0050 GOZ) oder beiden Kiefern (Nr. 0060 GOZ) für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung berechnet werden. Laut der BZÄK ist das anhand „von physischen (körperlichen) Modellen“ …, die z. B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden …“ möglich (BZÄK, GOZ-Kommentar, Stand: 11/2024).

PC-gestützte Auswertung

Die „PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung“ ist nicht Leistungsinhalt der Nr. 0065 GOZ und ist daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Damit ist gemeint, dass nach digitaler Abformung die Scans am Monitor als Situationsmodelle zur Diagnose und Planung analysiert und deren Auswertung dokumentiert wird.

Vergleichbar ist diese Tätigkeit mit den Bohrschablonen aus der Implantologie (Nrn. 9003, 9005 GOZ). Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und daher nach § 6 Abs. 1 analog berechenbar.

Welche Ziffer als gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ zur Abrechnung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Analogziffern sollten so ausgewählt werden, dass mit dem 1,5- bis 1,8-fachen Steigerungsfaktor das angestrebte Honorar erreicht wird. Zeigen sich bei Durchführung der Leistung unplanmäßige Schwierigkeiten, so kann der Steigerungsfaktor auf z. B. 2,3-fach angehoben werden, ohne dass man bei der Rechnungslegung in die Begründungspflicht gelangt. Zu prüfen ist, ob ein oder mehrere Zähne und/oder Implantate digital abzuformen sind. Der unterschiedliche Zeitaufwand wird zur Anlage von mindestens zwei Analogleistungen in Ihrem Gebührenkatalog (GOZ) führen. Dazu Beispiele:

Nr. 7000 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach
Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
15,19 Euro34,93 Euro

7000a: PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung entsprechend Geb. Nr. 7000 Eingliederung Aufbissbehelf

Nr. 6010 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060
10,12 Euro23,28 Euro

Nr. 6010a:PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung entsprechend Geb. Nr. 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

Nr. 6020 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach
Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
20,25 Euro46,57 Euro

Nr. 6020a: PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung entsprechend Geb. Nr. 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

Nr. 9000 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer
49,72 Euro114,35 Euro

9000a: PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung entsprechend Geb. Nr. 9000 Implantatbezogene Analyse

Die Bezeichnung „PC-gestützte Auswertung“ kann auch mit einer selbst gestalteten Formulierung versehen werden, z. B.:

  • xxxxa Auswertung digital erhobener Daten zur Diagnose oder Planung entsprechend Geb. Nr. [Nummer und Kurztext der gewählten Gebührenziffer einfügen]
  • xxxxa Diagnose und/oder Planung nach Intraoralscan entsprechend Geb. Nr. [Nummer und Kurztext der gewählten Gebührenziffer einfügen]

Auswechseln/Austausch von Sekundärteilen

Die rekonstruktive Phase beginnt mit Beginn der prothetischen Phase – in der Regel am Tag der Abformung für die finale Suprakonstruktion oder bei Erhebung der Gingivahöhe unter Entfernen und Wiedereinsetzen des Abdeckelements (Verschlussschraube, Einheilkappe, Gingivaformer etc.).

Nr. 9050 GOZ
Leistungsbeschreibung1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase
17,60 Euro40,49 Euro61,61 Euro
  • 1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  • 2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Die Ausformung des Weichgewebes (Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva) mithilfe unterschiedlich dimensionierter Aufbauten wie z. B. Gingivaformer, kann nicht nach der originären Nr. 9050 GOZ berechnet werden, da die rekonstruktive Phase für die Endprothetik noch nicht begonnen hat. Das Auswechseln der Elemente als selbstständige Leistung ist in diesem Fall analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen.

Sollen Scankörper einmal ...

Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob für das Implantatsystem Scankörper für die einmalige und/oder mehrfache Verwendung angeboten werden.

Laut § 4 Abs. 3 S. 1 GOZ sind mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmen davon sind entweder in den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ (Kapitel A–L), im Leistungstext einzelner Gebührenziffern oder nach Beschlüssen vom GOZ-Beratungsforum definiert.

Scankörper gehören nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ im Abschnitt K zu den Implantatteilen, die unter Punkt 2 aufgeführt sind: „Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile (Anmerkung: hierzu zählen Verschlussschrauben, Einheilkappen, Gingivaformer, Abformpfosten, Scankörper, Abutments etc.) und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.“

... oder mehrfach verwendet werden?

Scankörper aus Metall (z. B. Titan) sind sterilisierbar. Wiederverwendbare Materialien sind jedoch nach dem Gebührenrecht von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Sie gelten gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ als Sprechstundenbedarf. Wie kann man den Kosten begegnen, die hier entstehen? Es ist nicht nur der mehrfach verwendbare Scankörper, sondern es kommen Kosten für die Aufbereitung hinzu: Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, die nach jeder Behandlung erforderlich sind, ohne dass eine Weiterberechnung erfolgen darf. Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK hat im Juni 2017 eine Stellungnahme zu der Wiederverwendbarkeit von Wurzelkanalinstrumenten veröffentlicht. Diese Stellungnahme lässt sich sehr gut auf wiederverwendbare Scankörper übertragen. Einmal-Nickel-Titan-Feilen und Einmal-Scankörper sind nach der GOZ berechenbar. Werden mehrfach verwendbare Scankörper nur einmalig angewendet und danach entsorgt, sind diese gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.

BZÄK, Stellungnahme zur Wiederverwendbarkeit von Wurzelkanalinstrumenten (Auszug)

„Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen.
Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, wenn diese ausschließlich erst- und einmalig zum Einsatz kommen und anschließend verworfen werden.“

AUSGABE: PA 3/2025, S. 11 · ID: 50308073

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