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Abrechnung optimierenEinschleifmaßnahmen: Mit detaillierter Dokumentation Abrechnungspotenziale ausschöpfen!

Abo-Inhalt29.10.2024266 Min. LesedauerVon Dipl.-Kauffrau Birthe Gerlach, ZFA, ZMV

| „Einschliff Regio 17-16, 25-27, 38-35, 44-47“. Solch ein pauschaler Eintrag ist häufig in Patientenakten zu finden. In vielen Praxen stellt sich dann nur noch die Frage, ob die Nr. 4030 GOZ oder die Nr. 4040 GOZ abgerechnet wird. Leider wird dadurch ein vielfältiges Abrechnungspotenzial verschenkt. Sie müssen nur die richtigen Fragen stellen an diesem Punkt und daraus folgend eine detaillierte Dokumentation zur jeweiligen Indikation sowie eine genaue Beschreibung der Maßnahmen erstellen. Im Fallbeispiel zeigen wir Ihnen die Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Abrechnungsziffern, die sich bei detaillierter Dokumentation ergeben. Lassen Sie uns zunächst in die Betrachtung der einzelnen Positionen einsteigen. |

Beseitigen von Beeinträchtigungen an Zähnen, Parodontium, sowie festsitzenden und herausnehmbaren Geräten

Die Leistungsbeschreibung der Nr. 4030 GOZ lautet: „Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“

Die Nr. 4030 GOZ unterscheidet zwei Hauptkategorien:

  • Maßnahmen an natürlichen Zähnen (z. B. Beseitigung scharfer Zahnkanten, Beseitigung überstehender Füllungsränder, Glättung von Abplatzungen).
  • Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten (z. B. Beseitigung störender Prothesenränder oder überstehender Kronenränder, Glättung von Keramik-Frakturen oder Trennstellen nach Entfernung einer Krone/Brücke).

Werden Maßnahmen aus beiden Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich erbracht, darf die Leistung zweimal je Sitzung berechnet werden.

Die Nr. 4030 GOZ hat keine Zeitbeschränkung wie die Nr. 106 im BEMA. In der GOZ gibt es keine 3-Monats-Regelung für neu eingegliederten Zahnersatz oder eingegliederte Reparaturen. Eine Kontrolle mit den ggf. verbundenen Nachbesserungen ist mit den Gebührenpositionen 2200 ff. GOZ und 5000 ff. GOZ abgegolten. Ist ein Einschliff in darauf folgenden Sitzungen, z. B. bei Druckstellen notwendig, kann dieser auch berechnet werden.

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation

Die Leistungsbeschreibung der Nr. 4040 GOZ lautet: „Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung.“

Werden Frühkontakte oder grobe funktionelle Störungen der Okklusion und/oder der Artikulation diagnostiziert und eingeschliffen, erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen nach der Nr. 4040 GOZ. Der Einschliff ist sowohl an natürlichen Zähnen, an Restaurationen, an Rekonstruktionen als auch an vorhandenem Zahnersatz möglich.

Auch für diese Leistung gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Sie ist jedoch nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz zur Optimierung deren Funktion berechnungsfähig.

Systematische Einschleifmaßnahmen zur Feineinstellung von Okklusion und Artikulation

Die Leistungsbeschreibung der Nr. 8100 GOZ: „Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar.“

Bei dieser Leistung handelt es sich in Abgrenzung zur Nr. 4040 GOZ nicht um den Einschliff von groben Vorkontakten, sondern um systematische Einschleifmaßnahmen zur Feinadjustierung der Okklusion und Artikulation. Die Berechnung erfolgt je Zahnpaar. Mit Zahnpaar ist in diesem Fall das Antagonistenpaar, bestehend aus gegenüberliegenden Zähnen im Ober- und Unterkiefer, gemeint. Ist der Patient vollbezahnt mit 32 Zähnen und wurden an allen Zahnpaaren Einschleifmaßnahmen vorgenommen, kann diese Gebührennummer 16-mal in einer Sitzung berechnet werden.

Politur von Restaurationen

Leistungsbeschreibung der Nr. 2130 GOZ: „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration.“

Diese Leistung beinhaltet neben der Kontrolle auch Maßnahmen an einer vorhandenen Restauration. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) definiert Rekonstruktionen als zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen – z. B. Inlays, Kronen und Brücken. Restaurationen sind Füllungen. Somit fallen unter die Nr. 2130 GOZ lediglich Maßnahmen an Füllungen.

  • Die Nr. 2130 GOZ ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
  • Wird in einer Sitzung eine neue Füllung gelegt und an demselben Zahn eine ältere Füllung poliert, ist die Nr. 2130 GOZ neben der Gebührenposition für das Legen der neuen Füllung berechnungsfähig.

Neben diesen Abrechnungsregeln ist der Aspekt der Leistungsüberschneidung zu beachten. Die BZÄK kommentiert zur Nr. 2130 GOZ: „Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist.”

Beschrieben ist die Politur als Leistungsbestandteil bei den Leistungsbeschreibungen der Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ.

Nicht beschrieben ist die Politur als Leistungsbestandteil hingegen bei den Gebührenpositionen nach den Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110, 2180 GOZ.

Bedeutet dieser Sachverhalt jetzt, dass bei den Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ die Politur in einer Folgesitzung noch Bestandteil der Gebührenposition ist? Die Kommentierung der BZÄK zu den Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ lautet: „Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden.”

Liegen allerdings keine „Gebrauchsspuren” vor, ist die Nr. 2130 GOZ für das Polieren einer Füllung nach den Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ nicht berechnungsfähig. Diese Tätigkeit ist somit als Nachbesserung der vorangegangenen Leistung zu sehen und der ursprünglichen Gebührenposition zuzuordnen. Die Kontrolle der gelegten Füllung in einer Folgesitzung kann unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen als Verlaufskontrolle über die Nr. 5 GOÄ abgerechnet werden.

Das Polieren einer Füllung nach den Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110, 2180 GOZ ist in separater Sitzung auch ohne „Gebrauchsspuren” abrechnungsfähig, da die Politur kein Bestandteil der jeweiligen Leistungsbeschreibung ist. Wird in der Folgesitzung nach dem Legen der Füllung die Nr. 2130 GOZ abgerechnet, kann für die Verlaufskontrolle dieser Füllung jedoch keine Nr. 5 GOÄ abgerechnet werden, da die Kontrolle bereits Leistungsinhalt der Nr. 2130 GOZ ist.

Abrechnung von Maßnahmen an Rekonstruktionen

Maßnahmen an zahntechnisch hergestellten Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken) sind nicht über die Nr. 2130 GOZ berechnungsfähig.

Abrechnungsmöglichkeiten für Maßnahmen an Rekonstruktionen

Leistung

Abrechnung

Politur einer Rekonstruktion im Rahmen der Reinigung

Nrn. 1040, 4050, 4055, 4060 GOZ

Oberflächenverändernde Maßnahme an einer Rekonstruktion kleiner Umfang

Nr. 4030 GOZ

Oberflächenverändernde Maßnahme an einer Rekonstruktion größerer Umfang

Nr. 2320 GOZ

Kontrolle, Finieren/Polieren eines Inlays

analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

Kombinationsmöglichkeiten

Leistungen nach den Nrn. 2130, 4030, 4040, 8100 GOZ sind sitzungsgleich berechnungsfähig, wenn diese an unterschiedlichen Stellen erbracht werden. Ein Hinweis auf der Rechnung ist zu empfehlen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Abrechnung ist die genaue Dokumentation. Statt der pauschalen Dokumentation „Einschliff Regio 17-16, 25-27, 38-35, 44-47“ ergibt sich durch eine detaillierte Dokumentation in dem konstruierten Beispiel nun ein Potenzial von verschiedenen Gebührenpositionen für die durchgeführten Einschleifmaßnahmen.

Fallbeispiel

Dokumentation

Abrechnung

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

1 x Nr. 0010 GOZ

Beratung zu Therapiemöglichkeiten aufgrund des festgestellten Befundes

1 x Nr. 1 GOÄ

Professionelle Zahnreinigung an den Zähnen 17-27,38-44 inklusive Oberflächenpolitur mit Polierbürstchen

26 x Nr. 1040 GOZ

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses Regio 17,38 und am Zahnersatz Regio 46,47

1 x Nr. 4040 GOZ

Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

1 x Nr. 8000 GOZ

Überarbeitung von 2 getrennten älteren Füllungen an 16 (Füllungslage mod und vz) mit Diamantfinierer und anschließend Politur mit Composite-Polierer

2 x Nr. 2130 GOZ

Keramikabplatzung an der Krone 36 distal geglättet, scharfe Zahnkante an 44 geglättet, störende Prothesenränder Regio 46-47 eingeschliffen

3 x Nr. 4030 GOZ

Kontrolle, Finieren und Polieren des Inlays 45

analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

Systematische Einschleifmaßnahmen an den Zahnpaaren 27/37, 26/36, 25/35

3 x Nr. 8100 GOZ

Honorarübersicht

Gebührenposition

Abrechenbar

Faktor 1,0-fach

Faktor 2,3-fach

Faktor 3,5-fach

Nr. 4030 GOZ

je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1,97 Euro

4,53 Euro

6,89 Euro

Nr. 4040 GOZ

je Sitzung

2,53 Euro

5,82 Euro

8,86 Euro

Nr. 8100 GOZ

je Zahnpaar

1,12 Euro

2,59 Euro

3,94 Euro

Nr. 2130 GOZ

je Restauration

5,85 Euro

13,45 Euro

20,47 Euro

Checkliste für die Optimierung der Dokumentation

Nachfragen kosten Zeit. Effizient ist der Prozess von der Dokumentation bis zur Abrechnung, wenn bereits bei der Behandlungserfassung alle notwendigen Aspekte berücksichtigt sind, um die Potenziale voll ausschöpfen zu können. Antworten auf die folgenden Fragen sollten sich in der Dokumentation wiederfinden:

  • Aufgrund welcher Indikation wurden Einschleifmaßnahmen getätigt?
  • Handelt es sich um eine Einschleifmaßnahme oder Finieren/Polieren?
  • Wie groß war der oberflächenverändernde Eingriff?
  • Welche Regio wurde behandelt?
  • Wo genau wurden die Maßnahmen durchgeführt (natürlicher Zahn, Restauration, Rekonstruktion, herausnehmbarer Zahnersatz, KFO-Apparatur etc.)?
  • Welches Instrument wurde bei der Durchführung verwendet?
  • Gab es Besonderheiten in puncto Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand?
  • Welcher Faktor soll dementsprechend abgerechnet werden?

AUSGABE: PA 11/2024, S. 2 · ID: 50119513

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