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PraxisfallDie Anwendung eines Lasers in der PAR-Therapie mit Behandlung nach der S3-Richtlinie
| Durch die Anwendung eines Lasers in der PAR-Therapie kann eine Keimreduktion von 99 Prozent erreicht werden. Es gibt in der PAR-Therapie einige Einsatzgebiete, bei denen die Anwendung des Lasers sinnvoll ist, damit verbunden natürlich auch verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Der vorliegende Praxisfall umfasst mehrere verschiedene Laseranwendungen und erläutert, wie sie abgerechnet werden. |
Allgemeine Abrechnungsbestimmungen Laser
Auch in der PAR-Therapie wird der Lasereinsatz nach einer der folgenden drei Arten abgerechnet (nicht optional):
- Laser neben zuschlagsberechtigter Leistung (Zuschlag Nr. 0120 GOZ)Drei Wege, um den Lasereinsatz abzurechnen
- Laser als qualitätsverbessernde Maßnahme für eine nicht zuschlagsberechtigte Leistung (Mehraufwand berechnet über höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bzw. abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ)
- Laser als selbstständige Leistung (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ)
Praxisfall
Nach eingehender Untersuchung und vorangegangener Initialbehandlung wird an den Zähnen 14–17, 25–27, 36, 37 und 44–47 eine geschlossene PAR-Therapie und an den Zähnen 36, 37 zusätzlich eine offene PAR-Therapie mit Laser durchgeführt. Zusätzlich erfolgt die Dekontamination der Zahnfleischtaschen mittels Laser.
Behandlungsablauf | |||
Datum | Zahn | Leistung | GOZ |
01.10. | OK/UK | Eingehende Untersuchung | 0010 |
OK/UK | Panoramaschichtaufnahme | Ä5004 | |
OK/UK | Parodontaler Screening Index (PSI) erhoben, das Formblatt gedruckt, dem Patienten erklärt und mitgegeben. | 4005 + Ä70 | |
Aufklärung Notwendigkeit PZR und PAR-Therapie, Risiken und Kosten | Ä1 | ||
04.10. | Aufstellen eines Heil- und Kostenplans für die PAR-Therapie und die unterstützende PAR-Therapie | 0030 | |
17–27, 37–47 | Professionelle Zahnreinigung | 28 x 1040 | |
36, 37 | Einbringen eines antibakteriellen Medikamentes subgingival | 2 x 4025 + Mat | |
14.10. | 17–13, 24–27, 37, 36, 44–47 | Nachkontrolle und Nachreinigung, weiche Beläge entfernt | 15 x 4060 |
OK/UK | Parodontalstatus erstellt, PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation, Formblatt gedruckt | 8000a** + 4030a** | |
25.10. | Aufklärungs- und Therapiegespräch | 2110a** | |
Erstellen eines Mundhygienestatus und patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (28 Min) | 1000 | ||
28.10. | 17–13,24–27, 37, 36, 44–47 | Oberflächenanästhesie | 4 x 0080 |
17–13, 24–27 | Infiltrationsanästhesie, 2 Ampullen Anästhetikum | 9 x 0090 + Mat | |
44–47, 36, 37 | Leitungsanästhesie, 1 Ampulle Anästhetikum | 2 x 0100 + Mat. | |
44–47, 36, 47 | Infiltrationsanästhesie, 1 Ampulle Anästhetikum | 6 x 0090 + Mat. | |
13, 15, 25, 44, 45 | Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn (Subgingivale Instrumentierung ohne Weichgewebskürettage) unter Anwendung eines Lasers | 5 x 3010a** | |
17, 16, 14, 24, 26, 27, 36, 37, 46, 47 | Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), an mehrwurzeligen Zähnen (Subgingivale Instrumentierung ohne Weichgewebskürettage) unter Anwendung eines Lasers | 10 x 4138a** | |
17–13, 24, 27, 36, 37, 44–47 | Dekontamination der Zahnfleischtaschen mittels Laser | § 6 (1) GOZ | |
17–13, 24–27, 36, 37, 44–47 | Spülung der Zahnfleischtaschen mit CHX-Lösung | 4020 | |
17–13, 24–27, 36, 37, 44–47 | Einbringen von CHX-Gel in die Zahnfleischtaschen | 15 x 4025 + Mat. | |
29.10. | 17–13, 24–27, 37, 36, 44–47 | Wundkontrolle, Wundreinigung | 15 x 4150 |
36, 37 | Wundflächenentkeimung mittels Laser | § 6 (1) GOZ | |
04.11. | 17–13, 24–27, 37, 36, 44–47 | Wundkontrolle, Wunden reizlos, Nahtentfernung | 15 x 4150 |
10.03. | Befundevaluation, Beratung über leichte Verbesserung des Befunds im Oberkiefer, notwendiges offenes Vorgehen an den Zähnen 36, 37, Notwendigkeit und Planung der UPT-Maßnahmen sowie Beratung über zusätzliche knochenregenerierende Maßnahmen | 5070a** | |
Schriftlicher Heil- und Kostenplan für chirurgische Therapie | 0030 | ||
19.03. | 36, 37 | Leitungsanästhesie, 1 Ampulle Anästhetikum | 0100 + Mat. |
36, 47 | Infiltrationsanästhesie, 1 Ampulle Anästhetikum | 2 x 0090 + Mat. | |
17–27, 35–47 | Professionelle Zahnreinigung | 26 x 1040 | |
36, 37 | Chirurgische PAR-Therapie am Seitenzahn: Lappenoperation, Ablösen des Zahnfleisches vom Zahn, Bildung eines Mucoperiostlappens, Wurzelglättung, Gingivakürettage, Modellation oder Konturierung des Knochenverlaufs (Osteoplastik), Wiederbefestigen des Mucoperiostlappens, Wundreinigung und Wundversorgung, Naht (atraumatisches Nahtmaterial) und Zahnfleischverband unter Anwendung eines Lasers | 2 x 4100 + Mat. + 0120 | |
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen | 0500 | ||
17–13, 24–27, 36, 37, 44–47 | Spülung der Zahnfleischtaschen mit CHX-Lösung | 4020 | |
17–13, 24–27, 36, 37, 44–47 | Einbringen von CHX-Gel in die Zahnfleischtaschen | 15 x 4025 + Mat. | |
20.03. | 36, 37 | Wundkontrolle, Wundreinigung | 2 x 4150 |
26.03. | 36, 37 | Wundkontrolle, Wunden reizlos, Nahtentfernung | 2 x 4150 |
25.06. | Befundevaluation nach chirurgischer PAR-Therapie | 5070a** | |
Eingehende Untersuchung | 0010 | ||
37 | Röntgenaufnahme des Referenzzahnes und Kontrolle mit dem Ausgangsbefund | Ä5000 | |
1. Unterstützende PAR-Therapie | – | ||
Mundhygienekontrolle und Mundhygieneunterweisung (Dauer 17 Min.) | 1010 | ||
17–27, 37–47 | Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn | 28 x 1040 | |
13, 45 | Subgingivale Instrumentierung, je einwurzeligem Zahn | 2 x 0090a** | |
17, 27, 36, 37 | Subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn | 4 x 2197a** |
Erläuterungen der einzelnen Leistungen
Nachfolgend werden die einzelnen Leistungen und Abrechnungspositionen erläutert.
01.10.
Neben der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ können weitere diagnostische und röntgenologische Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Der Parodontale Screening Index wird nach Nr. 4005 GOZ berechnet. Werden mehrere Indizes erhoben, so ist dieser Mehraufwand über einen höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ abzubilden. Der Parodontale Screening Index ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechenbar. Das Aushändigen des Formblatts an den Patienten ist mit der Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig.
Die Panoramaschichtaufnahme ist nach Nr. Ä5004 GOÄ berechenbar. Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme die Auswertung und Dokumentation.
Die Beratung über die Notwendigkeit einer professionellen Zahnreinigung und der PAR-Therapie ist neben der eingehenden Untersuchung zusätzlich berechenbar. Dauert diese Beratung länger an, so ist dies wie im obigen Fallbeispiel über einen höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ zu berücksichtigen. Die Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist hier nicht berechenbar, da neben den Nrn. 0010 GOZ und 1 GOÄ weitere Leistungen berechnet wurden.
04.10.
Das Aufstellen eines Heil- und Kostenplans für die PAR-Therapie wird nach Nr. 0030 GOZ berechnet.
Die professionelle Zahnreinigung als Initialbehandlung dient der Intensivierung der Mundhygiene und wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied nach der Nr. 1040 GOZ berechnet.
Die Nr. 1040 GOZ umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich der Reinigung der Zahnzwischenräume, des Entfernens des Biofilms, der Oberflächenpolitur und der geeigneten Fluoridierungsmaßnahmen. An den Zähnen 36 und 37 wird zusätzlich eine antibakteriell wirkende Substanz eingebracht und kann je Zahn nach Nr. 4025 GOZ berechnet werden. Das verwendete Material ist zusätzlich berechenbar.
14.10.
Die Nachkontrolle inklusive Nachreinigung nach der PZR berechnet man je Zahn nach der Nr. 4060 GOZ. Beachten Sie, dass die alleinige Nachkontrolle nicht nach Nr. 4060 GOZ berechnungsfähig ist.
Das Aufstellen und dokumentieren eines Parodontalstatus nach der S3-Richtlinie ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ. Dabei gehören zum Leistungsinhalt die Erhebung der allgemeinen und parodontitisspezifischen Anamnese, der klinische Befund, der Röntgenbefund (Knochenabbau-Index), die Indikation, Diagnose (Staging und Grading) und Therapieplanung sowie die Dokumentation auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z. B. Parodontalstatus Blatt 1 und 2). Das Aushändigen des Formblatts an den Patienten ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
25.10.
Das Aufklärungs- und Therapiegespräch ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt nach § 6 (1) GOZ. Zum Inhalt des Gesprächs gehört die Aufklärung über:
- Diagnose, Gründe der Erkrankung, RisikofaktorenInhalte des Aufklärungsgesprächs
- Therapiealternativen
- zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
- die Option, die Behandlung nicht durchzuführen
- den personalisierten Therapieplan
- notwendige Verhaltensänderungen
- allgemeinmedizinische Wechselwirkungen
Zusätzlich wird ein Mundhygienestatus erstellt, die Zähne werden angefärbt, es werden entsprechende Mundhygiene-Indizes erhoben, der Patient bekommt eine praktische Anleitung und Mundhygieneinstruktionen. Die Berechnung erfolgt nach Nr. 1000 GOZ, wenn eine Dauer von mindestens 25 Minuten eingehalten wird.
28.10.
Die Oberflächenanästhesie wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnet. Das verwendete Anästhetikum ist im Gegensatz zu den Nrn. 0090 und 0100 GOZ nicht zusätzlich berechenbar. Werden allerdings Materialien wie Oraquix® als Oberflächenanästhetikum verwendet und übersteigen die Materialkosten deutlich die Zumutbarkeitsgrenze, so sind sie zusätzlich neben der Nr. 0080 GOZ berechenbar.
Die Infiltrationsanästhesie ist je Zahn nach Nr. 0090 GOZ zzgl. dem verwendeten Anästhetikum berechenbar. Ist eine mehr als einmalige Injektion an einem Zahn notwendig, so ist die Nr. 0090 GOZ auch mehrfach berechnungsfähig. Dies muss jedoch in der Rechnung entsprechend begründet werden.
Die Leitungsanästhesie nach Nr. 0100 GOZ ist im Regelfall einmal je Sitzung und je Kieferhälfte berechenbar, zuzüglich des verwendeten Anästhetikums. Bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagern kann sie ein weiteres Mal mit entsprechender Dokumentation abgerechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nr. 0100 GOZ neben der Nr. 0090 GOZ ist insbesondere zum Ausschalten von Anastomosen möglich. Eine entsprechende Dokumentation auf der Rechnung ist empfehlenswert.
Die subgingivale Instrumentierung an ein- bzw. mehrwurzligen Zähnen im Rahmen der antiinfektiösen Therapie nach der S3-Richtlinie ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
Merke | Wird diese Therapiemaßnahme mittels Laser erbracht, so stellt der Lasereinsatz „nur“ eine qualitätsverbessernde Maßnahme dar. Diese ist ggf. bei der Kalkulation und Auswahl der Analogleistung zu berücksichtigen oder gem. § 5 (2) GOZ mit einem höheren Faktor zu kalkulieren.
Die anschließende Dekontamination der Zahnfleischtaschen unter Lasereinsatz ist ein eigenständiger Arbeitsschritt und somit eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ beschrieben ist. Somit erfolgt die Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Die Spülung der Zahnfleischtaschen ist je Sitzung nach Nr. 4020 GOZ berechenbar. Wird zusätzlich ein antibakterielles Medikament subgingival eingebracht, so darf je Zahn die Nr. 4025 GOZ in Rechnung gestellt werden. Das verwendete Material ist zusätzlich berechenbar.
29.10. + 04.11. + 20.03. + 26.03.
Die Wundkontrollen werden nach der Nr. 4150 GOZ je Zahn, Implantat oder Parodontium berechnet. Zum Leistungsinhalt der Nr. 4150 GOZ zählen:
- die Wundkontrolle,Leistungsinhalt der Nr. 4150 GOZ
- die Abnahme von Wundverbänden,
- die Entfernung von Nähten,
- die Wundreinigung und
- die Wundrevision.
Bei der Wundflächenentkeimung mittels Laser handelt es sich um einen eigenständigen Arbeitsschritt und somit auch um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ hinterlegt ist. Die Berechnung erfolgt analog.
10.03.
Die Befundevaluation ist berechenbar für die parodontologische Reevaluation nach antiinfektiöser Therapie / AIT und ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
19.03.
Die chirurgische Parodontaltherapie ist am Frontzahn nach Nr. 4090 GOZ und am Seitenzahn nach Nr. 4100 GOZ je Zahn berechenbar. Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach Nr. 0120 GOZ ist neben den Leistungspositionen 4090 und 4100 GOZ zusätzlich berechenbar.
Neben den Nrn. 4090 und 4100 GOZ ist das verwendete atraumatische Nahtmaterial zusätzlich berechenbar. Für die beiden Leistungen ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nr. 0500 GOZ zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Die professionelle Zahnreinigung nach Nr. 1040 GOZ ist am gleichen Zahn in der gleichen Sitzung nicht neben den Nrn. 4900 und 4100 GOZ berechenbar. An den anderen Zähnen darf die Nr. 1040 GOZ angesetzt werden. Die Nrn. 4090 und 4100 GOZ sind nicht neben der antiinfektiösen Therapie gemäß der S3-Leitlinie am gleichen Zahn in der gleichen Sitzung berechenbar.
25.06.
Die Befundevaluation nach der chirurgischen Therapie ist – wie auch nach der antiinfektiösen PAR-Therapie – analog nach § 6 (1) GOZ zu berechnen.
Es wird eine Röntgenkontrollaufnahme des Referenzzahnes angefertigt und mit dem Ausgangsbefund verglichen und dokumentiert. Die Röntgenaufnahme ist nach Nr. 5000 GOÄ je Aufnahme zu berechnen.
Im Rahmen der unterstützenden Parodontaltherapie erfolgt eine Mundhygienekontrolle und nochmalige Mundhygieneunterweisung. Hierzu gehören folgende Maßnahmen:
- die Erhebung von Mundhygiene-Indizes,Inhalte der Mundhygieneunterweisung
- das Anfärben der Zähne,
- die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und
- das Motivieren des Patienten.
Bei einer Dauer von mindestens 15 Minuten ist die Mundhygienekontrolle nach Nr. 1010 GOZ zu berechnen.
Die supragingivale und gingivale Reinigung berechnet man je Zahn, Implantat und Brückenglied nach Nr. 1040 GOZ. Erfolgt zusätzlich eine subgingivale Reinigung, so ist das zusätzlich je einwurzeligem Zahn und je mehrwurzeligem Zahn analog nach § 6 (1) GOZ zu berechnen, da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ genannt ist.
AUSGABE: PA 11/2024, S. 13 · ID: 50192092