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WohnraummieteVermieter muss fachgerechtes Anbringen einer Markise gestatten
. 240291
| Überwiegt das Interesse des Mieters am Herstellen eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Vermieterinteresse am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, hat der Mieter i. d. R. einen Anspruch auf Gestattung des – fachgerechten – Anbaus einer Markise, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Unter Umständen kann der Vermieter die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet (LG Berlin 13.3.23, 64 S 322/20, Abruf-Nr. 240291). |
Das LG: Die Zustimmung des Vermieters liege nicht in seinem freien Ermessen. Vielmehr müsse er diese erteilen, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliege, bzw. wenn das Interesse des Mieters an der Veränderung das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiege. Meist liege ein solcher triftiger Grund nicht vor und das Interesse des Mieters an einem ausreichenden Sonnenschutz auf dem Balkon überwiege das o. g. Interesse des Vermieters. Denn der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozialübliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch (AG München 7.6.13, 411 C 4836/13). Eine Markise gewährleiste gegenüber Sonnenschirmen oder -segeln den größtmöglichen Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Im Übrigen habe der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass ein bauaufsichtlich zugelassenes, thermisch getrenntes Befestigungssystem keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk verursache.
Der Vermieter sei allerdings berechtigt, die Gestattung der Markise von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Aufl., § 535 Rn. 431 f.).
Beachten Sie | Der Vermieter hat – außer bei erkennbarer Geringfügigkeit – selbst, wenn er einer baulichen Veränderung zustimmen muss, ein berechtigtes Interesse, im Vorhinein vom Vorhaben zu erfahren: So kann er es prüfen, zeitliche oder inhaltliche Vorgaben für eine möglichst schonende Ausführung machen und ggf. eine Zusatzsicherheit fordern. Außerdem hat er so die Möglichkeit, das Vorhaben vor Vollendung zu verhindern oder es in Eigenregie und in Abstimmung mit dem Mieter umzusetzen.
Oft ist der Rückbauaufwand für den Vermieter besonders wichtig, da der Mieter nach Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss. Daher darf der Vermieter seine Zustimmung bei sonst positiver Interessenabwägung zugunsten des Mieters unter die Bedingung stellen, dass dieser eine angemessene – an den geschätzten Rückbaukosten orientierte – Sicherheit leistet. Sollte es beim Umbau oder Betrieb einer eingebauten technischen Einrichtung relevante Schadensrisiken für das Gebäude oder das Vermögen des Vermieters geben, muss der Mieter ggf. eine geeignete Versicherung abschließen oder eine solche des beauftragten Fachmanns nachweisen, da seine eigenen finanziellen Mittel oft für eine Schadensbehebung nicht ausreichen werden.
AUSGABE: MK 4/2024, S. 61 · ID: 49960129