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WohnungseigentumUnbestimmter Baubeschluss ist ungültig
. 240294
| Lautet ein Beschluss „Dem Eigentümer ... werden drei Durchbohrungen der Hausaußenwand mit je 180 mm Durchmesser für den Einbau von Wohnraumlüftungen genehmigt (siehe ETV vom ..., TOP ...)“, ist er unbestimmt und damit ungültig (AG München 1.6.23, 1293 C 13203/22, Abruf-Nr. 240294). |
Das AG: Auch ein Vornahme- bzw. Gestattungsbeschluss muss dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Dies sei nur gewährleistet, wenn er die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreibe, sodass für jedermann klar sei, was, wann, wo, von wem und mit welchen Mitteln errichtet/verändert/eingebaut werde. Es könne dem Bauwilligen keine „allgemeine Gestattung“ erteilt werden, nach der es in seinem Belieben stehe, wie und was er baue. Eine Blankettzustimmung sei unzulässig. Auch bei einem Gestattungsbeschluss müsse den Eigentümern im Kern klar sein, was zu erwarten sei. Zwar können sie zur Herstellung der notwendigen Bestimmtheit auf Zeichnungen, Pläne, Baubeschreibungen, Bilder o. Ä. Bezug nehmen und diese als Anlage zu Protokoll nehmen. Dies war hier jedoch nicht geschehen. Allein aus dem Wortlaut des Beschlusses sei unklar, wo Löcher gebohrt werden sollen.
AUSGABE: MK 4/2024, S. 65 · ID: 49960175