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Heizungsgesetz (Teil 1)Praxisfälle: Das bedeuten die Neuregelungen für das Mietrecht
| § 71o GEG i. d. F. vom 16.10.23 sowie Art. 2 der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024, bekannt geworden als „Heizungsgesetz“, enthalten Regelungen zur wirtschaftlichen Beteiligung des Mieters an der Umsetzung des Heizungstauschs. Vehikel dazu ist die Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und illustriert sie anhand von Praxisfällen. In einer der folgenden Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ werden wir aufbereiten, wie die neue Rechtslage ist, wenn der Mieter einen Heizungstausch herbeiführen möchte und welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine Mieterhöhung zu beachten sind. |
1. Gesetzliche Pflicht zum Heizungstausch
Mit dem Heizungsgesetz wird der gewollte Umstieg auf die Verwertung erneuerbarer Energien (EE) zur Generierung von Heizwärme und warmem Wasser vollzogen. Im Neubaubereich und außerhalb von Lückenschlussbebauungen (§ 71 Abs. 1, Abs. 10 GEG) werden Heizungen, die einen Mindestanteil von 65 Prozent EE verarbeiten können, sofort Pflicht.
Bei Bestandsimmobilien und bei Lückenschlussbebauungen (neben der Schließung von Baulücken auch Aufstockungen) greift ein Stufenplan (§§ 71 Abs. 2 bis Abs. 9 GEG), begleitet von einem Katalog an technischen und temporären Überleitungsfristen (§§ 71i bis 71m GEG) sowie der Möglichkeit einer Befreiung vom Tauschzwang auf Antrag (§ 102 GEG). Die innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zunächst ebenso verfolgte kompromisslose Einführung der Pflicht zur Verwertung von mindestens 65 Prozent EE bei Bestandsimmobilien wurde nicht umgesetzt.
2. Neues Mietrecht
Zur wirtschaftlichen Beteiligung des Mieters beim Heizungstausch neu ins BGB aufgenommen wurden
- die gesetzliche Einordnung des Heizungsumtausches nach den Vorgaben des GEG (§ 71 GEG) als Modernisierungsmaßnahme (§ 555b Nr. 1a BGB),
- daran anknüpfend ein eigener und neuer Mieterhöhungstatbestand, eingreifend nach Beendigung der Baumaßnahme (§ 559e BGB) und
- eine Sondervorschrift, um Baukosten im Fall einer eingebauten Wärmepumpe je nach erreichter Heizeffizienz im Einzelfall zu berücksichtigen (§ 71o GEG).
Der bisher vorgegebenen Struktur folgend gelten die Vorschriften zur Ankündigung und Duldung der Modernisierungsmaßnahmen sowohl für die Wohnungs- als auch für die Gewerbemiete, mangels Verweisungen in § 578 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften der Mieterhöhung aber nur für die Wohnungsmiete. Mangels gesetzlicher Erhöhungstatbestände ist für die Gewerbemiete auf eine vertragliche Vereinbarung als Grundlage einer Mieterhöhung nach Modernisierung abzustellen (Geldmacher in Fritz/Geldmacher/Leo, Gewerberaummietrecht, § 3 Rn. 465, S. 220; Krüger in Guhling/Günther, Kommentar zur Gewerberaummiete, § 555c BGB Rn. 17; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 559 BGB Rn. 19).
Als Folgethemen wurden geregelt:
- Der Ansatz fiktiver Instandsetzungskosten (BGH 17.6.20, VIII ZR 81/19) wurde ins Gesetz übernommen, bei § 559 BGB durch Schätzung zu ermitteln und zu erläutern (§ 559 Abs. 2 BGB), bei § 559e BGB als Pauschalabzug von 15 Prozent der Erhaltungskosten.
- Eine neue Kappungsgrenze für den reinen Heizungstausch von 0,50 EUR (§ 559 Abs. 3a, § 559e Abs. 3 BGB) ist immer zu beachten, egal, ob nach dem neuen Erhöhungstatbestand in § 559e BGB oder nach § 559 BGB gearbeitet wird (Wahlrecht des Vermieters). § 559e BGB gilt nur für die Auswechslung der reinen Heizung (§ 3 Nr. 14a GEG). Soll über den reinen Heizkessel mit Brenner hinaus die gesamte Heizanlagentechnik getauscht werden oder vorbereitend für eine neue Heiztechnik auf der Basis erneuerbarer Energien das Haus insgesamt energetisch ertüchtigt werden, kann die Miete nur auf Basis von § 559 BGB erhöht werden. In diesem Fall gelten die bekannten Kappungsgrenzen von 2 EUR/qm, bzw. 3 EUR/qm, je nach Höhe der Ausgangsmiete. Die neue Kappungsgrenze wird in diese Werte „eingepreist“, wenn die Heizung mit getauscht und nicht „on top“ gerechnet wird.Reduzierung des Erhöhungsbetrags für andere energetische Modernisierungsmaßnahmen
- Der Mieter kann sich dennoch und zusätzlich immer auf einen wirtschaftlichen Härtefall im Rahmen des Heizungstausches berufen, auch im vereinfachten Verfahren (§§ 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 2, 559c Abs. 1 S. 3 BGB).Härtefall
- Völlig konträr zum gesetzlichen Duktus ist eine Mieterhöhung bei vorab vereinbarter Staffelmiete ebenso denkbar. Denn § 557a BGB schließt nur eine Mieterhöhung nach § 559 BGB aus, mangels Aufnahme der neuen Vorschrift in den Text von § 557a BGB aber nicht nach § 559e BGB.
- Dagegen greift die Ausnahme einer Mieterhöhungsmöglichkeit „im Falle nicht zu vertretender Umstände“ bei vorab vereinbarter Indexmiete nicht für den Heizungstausch (§ 557b Abs. 2 S. 2 BGB); obwohl man in diesem Fall modernisierungsbedingte Mieterhöhungen zulassen wollte, wurde dies für den Heizungstausch ausgeschlossen – jeweils eine absolut handwerkliche Fehlleistung des Gesetzgebers.Indexmiete: Keine Mieterhöhung bei neuer Heizung
Die ebenfalls vorgenommene Anpassung des vereinfachten Verfahrens für den Heizungstausch dürfte bei den aufgerufenen Investitionsvolumen kaum je praktisch werden. Denn bekanntlich kann dieses Verfahren nur für verauslagte Baukosten bis zu 10.000 EUR genutzt werden (§ 559 c Abs. 1 S. 1 BGB).
Art. 3 und Art. 4 der Novelle beinhalten eine Änderung der Verordnung zur Heizkostenabrechnung und der Betriebskostenverordnung. Dort werden unter anderem die Kosten des Betriebsstroms zur Wärmeerzeugung (Wärmepumpe) ausdrücklich mit in den Katalog der umlagefähigen Betriebskosten integriert.
3. Zusammenfassende Anmerkungen zu § 555b BGB
Soweit die Voraussetzungen beider Vorschriften eingreifen, kann der Vermieter wählen, ob er eine Duldung der anstehenden Baumaßnahmen nach § 555b Nr. 1 BGB oder nach Nr. 1a BGB verlangt.
a) Vorgehen nach § 555b Nr. 1 BGB: energetische Modernisierung
Die Vorschrift greift beim Einbau einer neuen effizienteren Heizung, nicht aber, wenn die Maßnahmen nur auf Einsparen fossiler Energieträger oder auf den Klimaschutz abstellen. Dies wäre anzunehmen, wenn die eingebaute Heizung nicht effizienter ist, aber (teilweise) statt mit fossiler mit erneuerbarer Energie arbeitet. Diese Maßnahmen würden dann § 555b Nr. 2 BGB ohne eine Möglichkeit zur Mieterhöhung unterfallen (vgl. § 559 Abs. 1 S. 1 BGB).
b) Vorgehen nach § 555b Nr. 1a BGB: Heizungsumbau (v. a. Kessel und Brenner)
Zunächst fallen unter die neue Vorschrift nur Fälle reduzierten Umfangs auf die reine Brenntechnik inklusive Heizkessel („Heizungsanlage, definiert in § 3 Nr. 14 a GEG) beim Einbau oder bei der Aufstellung. Dies eröffnet Fragen nach der Behandlung weiterer Maßnahmen, z. B. dem Austausch der Heizkörper gegen eine Fußbodenheizung. Erwägenswert wäre die Annahme einer Gebrauchswerterhöhung i. S. v. § 554b Nr. 4 BGB). Im Einzelnen erfasst § 555b Nr. 1a BGB folgende Fälle:
- Die Heizung ist zwar nicht effizienter im Energieverbrauch, wird aber mit 65 Prozent EE betrieben; dieser Fall ist nur unter Nr. 1a zu fassen.Abgrenzung
- Die Heizung ist effizienter und wird mit mindestens 65 Prozent EE betrieben; dies kann sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 1a behandelt werden.
- Abgrenzung: Die neu einzubauende Heizung ist effizienter, wird aber nicht mit mindestens 65 Prozent EE betrieben; diese Variante kann nur nach Nr. 1 behandelt werden, nicht nach Nr. 1a.
c) Vorgehen nach § 555b Nr. 6 BGB bei gesetzlich angeordnetem Heizungstausch
Die Vorschrift setzt Umstände voraus, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die zur Durchführung der Baumaßnahme veranlassen. Davon kann im Fall eines freiwilligen Heizungstauschs vor der gesetzlich entstehenden Pflicht keine Rede sein. Bei entstandener Tauschpflicht wird für die Anwendbarkeit von Nr. 6 diskutiert, ob das gesetzliche Gebot bei Vertragsschluss bereits vorher sichtbar werden durfte (dafür: Hörndler, Indexierung in der Geschäftsraum- und der Wohnraummiete, Vortrag beim Deutschen Mietgerichtstag 2023, S. 7 bis 8) oder unvorhersehbar gewesen sein muss (dafür: Staudinger/Emmerich, BGB 2021, § 555b Rn. 36).
Der erstgenannten Auffassung gebührt der Vorzug. Auf eine absolute Unvorhersehbarkeit kann nicht abgestellt werden. Ohnehin kommt es zunächst auf eine Voraussehbarkeit bei Vertragsschluss an und nicht irgendwann im laufenden Mietverhältnis. Diese Annahme muss auch „sicher“ oder zumindest „hoch wahrscheinlich“ sein, wovon man in politischen Prozessen gerade im vorparlamentarischen Bereich im Grunde nie ausgehen kann. Das zeigt bei der Novelle des GEG schon ein Vergleich zu der ersten Fassung eines Referentenentwurfs (Stand 7.3.23, im Verhältnis zum Koalitionsbeschluss vom 31.3.23 und vor allem zur Endfassung des Gesetzes vom 16.10.23). Dem Vermieter hier alle Nuancen denkbarer politischer Weiterentwicklungen aufzubürden, erscheint als viel zu weitgehend. Hiermit korrespondiert, dass bisher Modernisierungen, die aufgrund der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlich wurden, ebenso als „nicht zu vertretende Maßnahmen“ beurteilt und anerkannt wurden (BVerwG GE 13, 1468; LG Halle ZMR 03, 35; Kinne, ZMR 03, 396). Daher kann eine Modernisierungsmaßnahme mit der Möglichkeit einer nachfolgenden Mieterhöhung hier grundsätzlich angenommen werden.
d) Duldungspflicht und Mietminderung
Auch wenn der Mieter nach einem oder mehreren Modernisierungstatbeständen die Baumaßnahmen dulden muss, mindert sich die Miete grundsätzlich nach § 536 BGB in Fällen des beeinträchtigten Gebrauchs der Mieträume. Ausnahmsweise ist nach § 536 Abs. 1a BGB die Mietminderung für drei Monate bei energetischen Baumaßnahmen nach Nr. 1 ausgeschlossen, nicht aber beim Heizungstausch nach Nr. 1a. Denn § 555b Nr. 1 ABGB wurde ebenfalls nicht in § 536 Abs. 1a BGB aufgenommen.
4. Zusammenfassende Anmerkungen zu §§ 559, 559e BGB
a) Vorgehen nach § 559 BGB
Die Vorschrift gilt für Heizungsanlagen (§ 3 Nr. 14 a GEG – im Wesentlichen nur Brenner und Kessel) sowie für heizungstechnische Anlagen. Darunter versteht man „… das gesamte System aus Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme“ (BT-Drucksache 20/7619, 97). Die neu eingeführte Kappungsgrenze (0,50 EUR/m² monatlich) geht dann in den bekannten Werten (2,00 EUR/m² bzw. 3,00 EUR/m² monatlich) auf.
b) Vorgehen nach § 559 e BGB
Die Vorschrift gilt nur für Heizungsanlagen, nicht für heiztechnische Anlagen. Sie steht in unmittelbarem Bezug zu § 555b Nr. 1a BGB, abstellend nur auf den Heizungsumtausch. Sie ist also nicht anwendbar für begleitende Baumaßnahmen, zum Beispiel zur vorbereitenden energetischen Gesamtertüchtigung des Hauses, und auch nicht für Einbauten zur Verteilung und zur Speicherung der erzeugten Wärme.
c) Modernisierungsvereinbarung nach § 555f BGB
Statt der hier vorgestellten einseitigen Wege zur Erreichung einer Duldung modernisierender Baumaßnahmen an der Heizung mit nachfolgender Mieterhöhung ist immer zu empfehlen, vorab eine zweiseitige Modernisierungsvereinbarung mit dem Mieter anzustreben (§ 555f BGB). Sie verleiht mehr Rechtssicherheit und ist weniger „störanfällig“. Denn jede Verzögerung durch eine bestrittene Duldungspflicht oder vereitelte Duldung von Baumaßnahmen kostet sofort Geld und gefährdet die Bauabwicklung nach Planung insgesamt.
Erst dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht gelingt, sollte der einseitige Weg durch schriftliche Ankündigung der Baumaßnahmen und durch Mieterhöhung nach deren Beendigung beschritten werden.
5. Praxisfälle
a) Heizungstausch einer alten, aber intakten Heizung
Es handelt sich um eine Modernisierung als freiwilliger Heizungstausch, wahlweise abzuwickeln auf der Basis von § 555b Nr. 1a BGB (Modernisierung durch Heizungstausch), Nr. 1 und Nr. 2 (energetische Modernisierung), Nr. 4 (nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache) oder nach Nr. 5 (dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse). Fällige und fiktive Instandsetzungskosten sind jeweils abzuziehen.
Das LG Bonn (28.1.21, 6 S 78/20) behandelt diesen Fall als Instandsetzungsmaßnahme, wenn die Heizung bereits 30 Jahre in Betrieb ist. Dies überzeugt aufgrund der gesetzlich klaren Einordnung als Modernisierung nicht. Gleichwohl ist in diesem Fall eine Mieterhöhung ausgeschlossen. Denn die erhebliche Lebensdauer der Heizung über ihre „gesetzliche Lebenserwartung hinaus“ ist im Rahmen des Abzugs fiktiver Instandsetzungskosten zu berücksichtigen. Bei § 559 BGB ist zu schätzen, sodass eine Berechnungsgrundlage von nur noch „0“ verbleibt. Im Rahmen von § 559e BGB kommt es dagegen zu einem Pauschalabzug von nur 15 Prozent, unabhängig von der Lebensdauer der ersetzten Heizung.
Beispiel |
Ersatz einer Ölheizung Vermieter V. möchte eine vorhandene Ölheizung, 14 Jahre alt, durch eine Wärmepumpe ersetzen. Wie kann er die Miete erhöhen? Antwort: Da hier die Anforderungen des GEG bei einem isolierten Betrieb der Wärmepumpe erfüllt werden und er eine Förderung beantragt, die durch Verwendung gewährter Mittel für die Baumaßnahme auch in Anspruch genommen werden wird, kann V. wählen, ob er nach § 559 BGB 8 Prozent oder nach § 559e BGB 10 Prozent der Baukosten und Baunebenkosten auf die Jahresmiete umlegt. Dabei dürfte die Entsorgung der Ölheizung mit zu den Baunebenkosten gehören. Nun müssen noch fiktive Instandhaltungskosten abgezogen werden. Sie richten sich bei § 559 BGB nach dem Lebensalter des ausgetauschten Bauteils (30 Jahre lang soll die Heizung leben dürfen – § 72 Abs. 1 und 2 GEG, 14 Jahre ist sie alt. Abzug also von ca. 50 Prozent der Kosten). Bei § 559e BGB gilt eine Pauschale von 15 Prozent des Erhaltungskostenanteils des ausgebauten Bauteils, nicht der Investitionssumme. Weil für den reinen Öltank nach Auskleidung mit einem Kunststoffschutz im Unterschied zur Ölheizung keine Erhaltungskosten anfallen, gibt es dafür auch keinen anrechenbaren Anteil fiktiver Erhaltungskosten. Beachten Sie | Bleibt nach konkreter Rechnung die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe unter 2,5, muss nochmal ein 50-prozentiger Abzug von den Investitionskosten erfolgen (§ 71o Abs. 2 GEG). |
b) Behandlung von Heizungsreparaturmaßnahmen
Es handelt sich nicht um eine Modernisierung, sondern um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 555a BGB). Eine Mieterhöhung ist nicht möglich. Vielmehr steht dem Mieter ein Instandsetzungsanspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
c) Neueinbau nach Heizungshavarie oder statt einer Reparatur
Da es hier zu einem Neueinbau kommt, liegt insgesamt eine Modernisierung vor, nicht bloß nur eine Erhaltungsmaßnahme. Maßgebliche Vorschriften sind §§ 555b Nr. 1 oder Nr. 1a, 559, 559e BGB. Wird der Neueinbau gleichzeitig auch „gesetzlich verordnet“, kommt zusätzlich ein Vorgehen nach § 555b Nr. 6 BGB in Betracht.
Beispiel |
Vermieter V. baut im Februar 2024 eine neue Ölheizung ein, die im Vergleich zu der vorhandenen Ölheizung aus dem Jahr 1976 erheblich energieeffizienter arbeitet und bei gleicher Heizleistung Öl einspart. Die vorhandene alte Ölheizung ist stark reparaturbedürftig. Im vergangenen Herbst fiel die Pumpe aus (Reparaturkosten 2.500 EUR). V. entschließt sich deshalb zum Heizungstausch. Der angesprochene Installateur vertröstet ihn zunächst immer wieder: Heizungen seien im Moment am Markt nicht zu bekommen. Ursächlich hierfür seien die Hochwasserkatastrophe im Jahre 2021 und der starke Zugriff auf Heizungen wegen der Verunsicherung durch die Heizungsgesetzgebung. Nach Einschaltung des Schornsteinfegers ist jetzt eine Heizung kurzfristig verfügbar. Wegen der kurzen Frist wurden die sieben Mieter seines Mehrfamilienhauses vorher von V. nicht angeschrieben; der Heizungstausch wurde nicht angekündigt, schon gar nicht schriftlich. Heizleitungen und Heizkörper in den Mietwohnungen werden allerdings nicht getauscht. Arbeiten in den Wohnungen finden also nicht statt. Getauscht werden nur Heizkessel und Brenner. Während der Bauzeit werden den Mietern Ersatzheizungen zur Verfügung gestellt. Antwort: Unabhängig davon, ob die Heizung nur reparaturbedürftig ist oder nach Havarie irreparabel, fallen eine Instandsetzungslage und die Annahme einer Modernisierung zusammen (Instandmodernisierung). Nach der Grundstruktur des Gesetzes wird der Fall als Modernisierung behandelt. Allerdings sind fällige Instandsetzungskosten oder fiktive Instandsetzungskosten aus der Bemessungsgrundlage für die Mieterhöhung nach Modernisierung herauszurechnen. Die gesetzlich zugebilligte Lebensdauer von 30 Jahren ist bei Weitem überschritten, eine Kürzung der Bemessungsgrundlage „auf Null“ deshalb bereits wegen des hohen Alters der Heizung bei der Berücksichtigung fiktiver Instandsetzungskosten nach § 559 Abs. 2 BGB veranlasst, allerdings bei der gewählten Mieterhöhung nach § 559e Abs. 2 BGB nur in Höhe von 15 Prozent der Erhaltungskosten (hier 15 Prozent der Erhaltungskosten für eine neue Heizungspumpe – 375 EUR)! Dem Vermieter ist deshalb in diesem Fall zu empfehlen, über § 559e BGB vorzugehen, weil er dann noch eine Bemessungsgrundlage für die im Übrigen nach dieser Vorschrift zehnprozentige Anrechnung der Bemessungsgrundlage, bezogen auf die Jahresmiete, im Rahmen der Mieterhöhung ansetzen kann. Allerdings setzt dies voraus, dass die neu eingebaute Heizung den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG (Verwertung von mindestens 65 Prozent EE) entspricht und dafür eine Förderung beantragt, gewährt und in Anspruch genommen worden ist. Fehlt es an einem der genannten Kriterien, ist nur ein Vorgehen über § 559 BGB möglich. Das bedeutet unter dem Strich, dass eine Mieterhöhung mangels ansetzbarer Bemessungsgrundlage nicht erfolgen kann (LG Berlin 6.7.22, 65 S 65/22, WuM 24, 176). |
AUSGABE: MK 4/2024, S. 72 · ID: 49960238