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KapitalgesellschaftenVerdeckte Gewinnausschüttung: Vermietung einer Wohnung an den Gesellschafter

Abo-Inhalt02.07.20251 Min. Lesedauer

| Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken (also im privaten Interesse) eines Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Vor diesem Hintergrund hat es das FG Niedersachsen (15.8.24, 10 K 255/21, Abruf-Nr. 248295) im Streitfall als rechtmäßig beurteilt, dass das FA eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt hat. |

Im Anschluss an ein Urteil des BFH (27.7.16, I R 8/15) führte das FG weiter aus: Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde ein gewissenhafter Geschäftsführer (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

Beachten Sie | Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.

Praxistipp | Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen ist die Revision anhängig (Rev. BFH I R 21/24). Gleichwohl sollte in vergleichbaren Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedacht werden. Es empfiehlt sich, Mietverträge zu prüfen und ggf. anzupassen.

AUSGABE: MBP 7/2025, S. 110 · ID: 50440810

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