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Personengesellschaften Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen ohne Einfluss auf verrechenbaren Verlust i. S. des § 15a EStG

Abo-Inhalt02.07.20251 Min. Lesedauer

| Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG ist außerbilanziell zu erfassen. Er berührt weder die Steuerbilanz der Gesellschaft noch das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten. Die Berechnung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG hat somit ohne den Hinzurechnungsbetrag zu erfolgen. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG (BFH 16.1.25, IV R 28/23, Abruf-Nr. 247405). |

Zudem hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Danach liegt ein Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können.

Merke | Bei der Abgrenzung der Gesellschafterkonten ist auch die Verfügbarkeit von Guthaben relevant. Während Verfügungsbeschränkungen für das Vorliegen eines Eigenkapitalkontos sprechen, steht eine freie Verfügbarkeit des Guthabens und damit ein unbeschränkter Auszahlungsanspruch der Einordnung als Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG entgegen.

AUSGABE: MBP 7/2025, S. 109 · ID: 50440778

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