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Vermietung und VerpachtungSchuldzinsen: Nur anteiliger Abzug nach anteiliger Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung
| Das FG Niedersachsen (13.12.23, 3 K 162/23 und 3 K 163/23) hatte entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. In der Hoffnung auf eine positivere BFH-Entscheidung wurde Revision eingelegt. Doch leider hat der BFH (3.12.24, IX R 2/24 und IX R 3/24) die FG-Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
1. Sachverhalt
Der Vater und Alleineigentümer einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht. In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das FA aber nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.
2. Entscheidungsgründe des BFH
Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Die Darlehen dienten fortan der Finanzierung der Schenkung.
Merke | Zwar lässt die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand einer anderen Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen den betrieblichen Zurechnungs- und Veranlassungszusammenhang der zur Anschaffung dieses Wirtschaftsguts eingegangenen Darlehensverbindlichkeit unberührt (BFH 27.4.17, IV B 53/16, Rz. 28). Zudem sind die Zinsverpflichtungen, die ein Gesellschafter zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen Einlageverpflichtung eingegangen ist, dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben abziehbar (BFH 12.10.16, I R 92/12, Rz. 23). Dennoch hält es der BFH für gerechtfertigt, den aktuellen Streitfall anders zu behandeln, da es sich bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen im betrieblichen und im privaten Bereich um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Die Begründung des 9. Senats: Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist nach Ansicht des BVerfG mit dem Gleichheitssatz vereinbar. |
AUSGABE: MBP 7/2025, S. 111 · ID: 50395908