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LohnsteuerpauschalierungSo lässt sich die Lohnsteuer bei Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internet pauschalieren
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 5 beschäftigt sich mit der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie den möglichen Zuschüssen des Arbeitgebers für die Internetnutzung des Arbeitnehmers. Anhand von Beispielen erfahren Sie die Gestaltungen. |

Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten begünstigt
Viele Arbeitgeber gestatten Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte sowie deren Zubehör. Das kann z. B. die private Nutzung eines PC, Laptops oder Smartphones sein. Diese private Mitbenutzung führt zu einem Vorteil, der als Arbeitslohn anzusetzen ist. Allerdings ist der Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 S. 1 EStG steuer- und infolge dessen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt sogar dann, wenn das betriebliche Gerät vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird (R 3.45 LStR).
Beispiel 1 |
Ein Arbeitgeber kauft ein Notebook und überlässt es einem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nimmt das Notebook mit nach Hause und nutzt es ausschließlich privat. Lösung: Der sich durch die unentgeltliche Überlassung ergebende Arbeitslohn ist steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 45 S. 1 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Konsequenzen für die Lohnabrechnung ergeben sich nicht. |
Wichtig | Weil die Steuerbefreiung bzgl. der Privatnutzung der Höhe nach nicht begrenzt ist, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, den Vorteil im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV).
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten nicht begünstigt
Vollkommen anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör und Internetzugang übereignet, er also das Eigentum an dem Gerät auf seinen Arbeitnehmer überträgt. Weil hier das Eigentum auf den Arbeitnehmer übergeht, findet § 3 Nr. 45 EStG keine Anwendung mehr. Denn § 3 Nr. 45 EStG fordert eine Überlassung der Gegenstände.
Aus diesem Grund ist der Sachbezug nach den allgemeinen Regelungen des § 8 Abs. 2. S. 1 EStG zu bewerten. Der Ansatz erfolgt entsprechend mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Allerdings unterliegt auch dieser Betrag nicht zwingend als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben. Es gibt zwei „Auswege“:
Beispiel 2 |
Ein Arbeitgeber kauft ein Notebook und schenkt es seinem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber betreibt ein Industrieunternehmen. Lösung: Der ermittelte Sachbezugswert ist nicht gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (keine Überlassung). Zudem wird bei einem Notebook typischerweise die Grenze von 50 Euro überschritten; und auch der Rabattfreibetrag lässt sich nicht anwenden, weil der Arbeitgeber keine Notebooks herstellt bzw. vertreibt. Damit ist der Sachbezugswert auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers zu erfassen und unterliegt neben der Besteuerung auch den Sozialabgaben. |
- 1. Der Sachbezug bleibt außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).... und bleibt damit bis zum Wert von 50 Euro lohnsteuerfrei
- 2. Handelt es sich bei dem Datenverarbeitungsgerät um eine Ware, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben wird, so lässt sich der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehen (§ 8 Abs. 3 EStG).
Wichtig | Von einer Übereignung ist auch auszugehen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Arbeitnehmer das Gerät für die gesamte Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer behalten und danach das Eigentum unentgeltlich oder gegen einen unverhältnismäßig niedrigen Betrag übernehmen darf. Denn dann gilt der Arbeitnehmer von Anfang an als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Folge: § 3 Nr. 45 EStG gilt nicht.
Rettungsanker: Lohnsteuerpauschalierung vornehmen
Diese Versteuerung und Verbeitragung des Sachbezugs mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers führt zu einer hohen Gesamtbelastung. Denn auch wenn die Besteuerung nur mit 30 Prozent erfolgen sollte, kommen noch die Sozialabgaben mit etwa 40 Prozent hinzu (je 20 Prozent Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile). Deutlich günstiger ist es, wenn eine Lohnsteuerpauschalierung erfolgt. Diese Möglichkeit eröffnet § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG: Die Steuern werden mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschaliert; die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Anforderungen an Lohnsteuerpauschalierung
Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet. Gleiches gilt für Zubehör und einem verschafften Internetzugang. Nicht erforderlich ist dabei, dass das Gerät auch beruflich genutzt wird.
Hauptproblem in der Praxis ist die Forderung des Gesetzgebers, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss. Was das bedeutet, definiert § 8 Abs. 4 EStG. Danach ist z. B. eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Datenverarbeitungsgeräts für die Anwendung der Pauschalierung schädlich.
Diese Wirtschaftsgüter berechtigen zur Pauschalierung
Die Pauschalierung gilt
- für Datenverarbeitungsgeräte, z. B. PC, Notebook, Netbook, Tablet oder Smartphone;
- für Zubehör, z. B. Tastatur, Webcam, Headset, Drucker, Scanner, Speichermedien und Software;
- für die Einrichtung eines Internetzugangs, z. B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen WLAN-Router schenkt oder die Kosten des Glasfaser-Anschluss übernimmt.
Bei allen Vorgängen ist es unerheblich, ob es sich um eine Erstausstattung, Ergänzung, Aktualisierung oder den Austausch vorhandener Bestandteile handelt. Auch wenn ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet werden und es an einem Datenverarbeitungsgerät mangelt, lässt sich die Pauschalierung nutzen. Im Gegenzug sind aber alle Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, von der Pauschalierung ausgeschlossen (R 40.2 Abs. 5 S. 4 LStR). Die Übereignung eines gewöhnlichen Handys (kein Smartphone) berechtigt daher nicht zur Pauschalierung.
Pauschalierung bei Barzuschuss für Internetnutzung
In der Praxis kommt es ebenfalls vor, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Barzuschuss für die private Internetnutzung zahlt. Auch dieser Zuschuss stellt grundsätzlich in voller Höhe steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei muss es der Arbeitgeber aber nicht belassen.
Denn die Lohnsteuerpauschalierung mit dem Pauschalsatz von 25 Prozent lässt sich auch für Zuschüsse des Arbeitgebers nutzen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer für die Internetnutzung eigene Datenverarbeitungsgeräte nutzt oder ob ihm diese vom Arbeitgeber überlassen (§ 3 Nr. 45 EStG) bzw. übereignet (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) werden.
Beispiel 3 |
So geht die Pauschalierung |
Lösung: Grundsätzlich sind die 30 Euro in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Pauschaliert der Arbeitgeber hingegen die Steuer mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer, ist damit die Besteuerung abgegolten; und es fallen keine Sozialabgaben an. |
Höhe des Zuschusses ist für die Pauschalierung begrenzt
Allerdings darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht ohne Weiteres pauschal versteuern. Pauschalierungsfähig sind nämlich nur die Zuschüsse für die Internetnutzung, weshalb sich der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten nachweisen lassen muss. Begünstigte Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne sind gemäß R 40.2 Abs. 5 S. 6 LStR
- 1. sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate etc.)
- 2. als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. Einrichtung Internet- bzw. Glasfaseranschluss, Modem, internetfähiger PC, Router).
Diese Aufwendungen muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nachweisen lassen und als Beleg zum Lohnkonto nehmen, damit er den gezahlten Zuschuss in dieser Höhe pauschal mit 25 Prozent versteuern darf.
Wichtig | Wie beim Auslagenersatz reicht es, wenn die Aufwendungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufgezeichnet und nachgewiesen werden. Der sich daraus ergebende Durchschnittsbetrag kann dann auch für die folgenden Monate gezahlt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern (R 40.2 Abs. 5 S. 9 i. V. m. R 3.50 Abs. 2 LStR).
Pauschalzuschuss für Internetnutzung ist ebenfalls möglich
Scheut der Arbeitgeber den Aufwand mit dem Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und möchte er eventuell eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende und praktikable Lösung schaffen, kann er sich auf die Vereinfachungsregelung in R 40.2 Abs. 5 S. 7 LStR berufen.
Nach dieser Regelung kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung auch dann und ohne weitere Nachweise pauschal versteuern, soweit der erklärte Betrag 50 Euro im Monat nicht übersteigt (Kleinbetragsgrenze). Auch diese Erklärung hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.
Beispiel 4 |
So kann Arbeitgeber Zuschuss für Internetnutzung pauschalieren Lösung: Ohne die dieser Erklärung zugrunde liegenden Kosten zu überprüfen oder zu plausibilisieren, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von 50 Euro auszahlen und diesen gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschalieren. |
Musterformulierung / Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers |
Erklärung Kosten Internetnutzung Erklärter Betrag übersteigt 50 Euro im Monat nicht |
Werbungskostenabzug wird eingeschränkt
Stellen die Aufwendungen des Arbeitnehmers Werbungskosten dar, kann er diese grundsätzlich nach § 9 EStG in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen. Das gilt z. B. für die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des privaten Internetzugangs, z. B. infolge von Tätigkeiten im Home-Office. Diesen Werbungskostenabzug verhindern jedoch pauschal versteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers. Denn soweit die pauschal besteuerten Zuschüsse auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug mangels Belastung ausgeschlossen. Dabei wird jedoch zugunsten des Arbeitnehmers fingiert, dass die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen angerechnet werden (R 40.2 Abs. 5 S. 11 LStR).
Beispiel 5 |
Werbungskosten-abzug trotz pauschaler Zuschüsse möglich Lösung: Weil 50 Prozent der Kosten pauschal besteuert bezuschusst werden, reduziert sich der Werbungskostenabzug grundsätzlich auf zehn Prozent der Kosten (Aufwand des Arbeitnehmers noch 50 Prozent, davon 20 Prozent beruflicher Anteil). Da jedoch fingiert wird, dass die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen entfallen, lassen sich weiterhin die 20 Prozent der Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Abwandlung: Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent. Lösung: Nun entfällt der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer. Praxistipp | Der Arbeitgeber kann den Zuschuss im Umfang von 80 Prozent pauschal besteuern und von 20 Prozent (beruflicher Anteil) im Rahmen des steuerfreien Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei belassen (§ 3 Nr. 50 EStG). |
Es gibt noch eine Vereinfachung: Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt eine Anrechnung des Zuschusses auf die Werbungskosten, wenn der Zuschuss maximal 50 Euro beträgt (R 40.2 Abs. 5 S. 12 LStR). Der Arbeitnehmer kann weiter den beruflich veranlassten Anteil als Werbungskosten absetzen.
- Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342; Beitrag „Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296; Beitrag „Auswärtstätigkeiten“, LGP 3/2025, Seite 61 → Abruf-Nr. 50290160; Beitrag „Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 4/2025, Seite 80 → Abruf-Nr. 50290353
- Weitere Pauschalierungsmöglichkeiten in den nächsten Ausgaben.
AUSGABE: LGP 5/2025, S. 99 · ID: 50350278