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ArbeitslohnMit Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis im Zusammenhang mit Habilitation: BFH verneint Zusammenhang mit Professur
| Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das hat der BFH im Fall eines Professors klargestellt und nach diesen Grundsätzen den Zusammenhang mit der Professur verneint. |
Im konkreten Fall hatte der Professor im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld veröffentlicht. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität ihm im Jahr 2016 die Habilitation zu und übergab ihm einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt ordnete den Betrag den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Der Professor wandte ein, dass der Forschungspreis nicht zu versteuern sei. Damit kam er beim FG Münster noch nicht durch, dafür aber dann beim BFH.
Das Preisgeld gehört nach Ansicht des BFH nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn der Wissenschaftspreis steht in keinerlei Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis. Der Professor hat die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar, so der BFH. Und: Allein die Förderlichkeit einer Habilitation für das berufliche Fortkommen des Habilitanden vermag den erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverhältnis nicht zu begründen (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, Abruf-Nr. 247050).
AUSGABE: LGP 5/2025, S. 97 · ID: 50354108