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Elterngeld Streikgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen

Abo-Inhalt06.05.20102 Min. Lesedauer

Streikgeld ist nach Ansicht des SG Stade als Einkommen beim Elterngeld zu berücksichtigen.

Streikgeld ist nach Ansicht des SG Stade als Einkommen beim Elterngeld zu berücksichtigen (Urteil vom 31.8.2009, Az: S 13 EG 1/09; Abruf-Nr. 093954093954). Das SG sieht darin eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG, obwohl der BFH das anders entschieden hat (Urteil vom 24.10.1990, Az: X R 161/88; Abruf-Nr. 9510195101). Aus Sicht des SG stellt das Streikgeld einen Ausgleich für den streikbedingt verminderten Arbeitslohn dar und hat damit letztlich den Charakter einer Entschädigung.

Beachten Sie: Das SG München hatte die Berücksichtigung von Streikgeld beim Elterngeld abgelehnt (rechtskräftiges Urteil vom 15.1.2009, Az: S 30 EG 59/08; Abruf-Nr. 091400091400; Ausgabe 10/2009, Seite 166). Das letzte Wort hat jetzt das BSG. Das Verfahren des SG Stade ist dort unter dem Aktenzeichen B 10 EG 17/09 R anhängig.

AUSGABE: LGP 5/2010, S. 75 · ID: 135521

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