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Interesse des Arbeitgebers kann überwiegenBewirtung von Besatzungsmitgliedern durch den Arbeitgeber muss kein Arbeitslohn sein
Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs unentgeltlich, muss das für die Arbeitnehmer nicht zwangsweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs unentgeltlich, muss das für die Arbeitnehmer nicht zwangsweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 21.1.2010, Az: VI R 51/08; Abruf-Nr. 101035101035).
Wichtig: Handelt es sich aber um Arbeitslohn, sind in jeden Fall die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Eventuell ist auch eine Besteuerung als Belegschaftsrabatt vorteilhaft.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder Arbeitgeberinteresse?
Arbeitslohn sind alle Vorteile, die der Arbeitnehmer als Entlohnung für seine Arbeit erhält. Dazu zählen neben dem Barlohn auch geldwerte Vorteile wie zum Beispiel eine kostenlose oder verbilligte Verpflegung oder die Nutzung eines betrieblichen Pkw für Privatfahrten.
Kein Arbeitslohn sind Vorteile, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer dienen, sondern sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen. Das heißt: Es muss klar sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern diesen Vorteil nur wegen eigener betrieblicher Interessen überlassen hat.
Ob Arbeitslohn vorliegt hängt also davon ab, ob die betreffende Zuwendung des Arbeitgebers bei einer Gesamtwürdigung der Umstände hauptsächlich im Interesse des Arbeitgebers oder auch nicht unerheblich im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Faustregel: Je mehr Wert die Zuwendung für den Arbeitnehmer hat, desto mehr spricht für Arbeitslohn.
Verpflegung des Bordpersonals durch Arbeitgeber
Im Urteilsfall führte der Arbeitgeber auf gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten mit eigenem Personal durch. Das Personal erhielt während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung.
Hinsichtlich der freien Verpflegung nahm das Finanzamt steuerpflichtigen Arbeitslohn an und erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid. Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen und argumentierte, dass er die dem Reiseveranstalter geschuldeten Reiseleistungen (Fünf-Sterne-Niveau) nur erfüllen könne, wenn sein Personal entsprechend straff organisiert sei.
Deshalb arbeite sein Personal während der Reise (teilweise volle 15 Tage) im Schichtbetrieb. Es dürfe das Schiff während der Reise nicht verlassen, weil während der Abwesenheit der Passagiere (bei Tagesausflügen) die Hauptarbeiten erledigt würden, um die Passagiere nicht zu stören.
Für das Personal bestehe deshalb keine Möglichkeit, eigenverantwortlich Essen zu besorgen. Und auch die für die Essensaufbewahrung und -zubereitung zur Verfügung stehenden Räume seien begrenzt. Insbesondere die geringe Anzahl der Herdplatten zwinge zu einer Einheitsverpflegung. Die Essenseinnahme erfolge in einem kleinen Raum neben der Küche.
FG muss Umstände des Einzelfalls noch einmal würdigen
Das FG hatte den Vortrag des Arbeitgebers zu den (nicht erlaubten) Landgängen und den Räumlichkeiten auf dem Schiff nicht näher geprüft und entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung als Sachbezug pauschal nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG nachzuversteuern sei (Ausgabe 6/2009, Seite 92).
Das war dem BFH zu wenig. Er verwies das Verfahren zurück an das FG. Das muss jetzt noch einmal prüfen, ob das Personal tatsächlich das Schiff nicht verlassen durfte und keine Möglichkeit hatte, sich selbst zu verpflegen.
Bei der erneuten Gesamtwürdigung der Umstände soll das FG außerdem berücksichtigen, ob die Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die Verpflegung haben, was für Arbeitslohn sprechen dürfte.
Abzug der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand
Geht das FG nach erneuter Prüfung weiter von Arbeitslohn aus, muss es aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 16 EStG berücksichtigen. Denn bei Auswärtstätigkeiten (zum Beispiel einer Fahrttätigkeit) kann der Arbeitgeber den „Verpflegungsmehraufwand“ der Arbeitnehmer steuerfrei erstatten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Die Steuerbefreiung gilt nicht nur, wenn der Arbeitgeber Reisekosten erstattet, sondern auch, wenn er den Arbeitnehmern die Verpflegung direkt zuwendet. Daher dürfen bei der Nachforderung der Lohnsteuer die Beträge nicht versteuert werden, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit hätte steuerfrei ersetzen können (24 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit, 12 Euro bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit und 6 Euro bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit vom Wohnort).
Anwendung Rabattbesteuerung
Das FG muss außerdem prüfen, ob die Rabattbesteuerung für Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG (inklusive des Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 Euro jährlich pro Arbeitnehmer) zu einem günstigeren Ergebnis führt. Die Höhe des Vorteils errechnet sich aus dem um vier Prozent geminderten „Endpreis“, den der Arbeitgeber von den Passagieren verlangt.
Wichtig: Die Rabattbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG ist auch möglich, wenn das Personal nicht die gleiche Verpflegung wie die Passagiere bekommt, so ausdrücklich der BFH.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber im Urteilsfall muss sich aber zwischen der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG und der Rabattbesteuerung entscheiden.
AUSGABE: LGP 5/2010, S. 77 · ID: 135526