Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juni 2009 abgeschlossen.
Neuregelung hat viele Fragen aufgeworfenSofortmeldung gegen Schwarzarbeit - SV-Träger beantworten Auslegungsfragen
In bestimmten Wirtschaftszweigen muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2009 (wieder) spätestens bei Arbeitsaufnahme für seinen Arbeitnehmer umgehend eine Meldung mit dem Abgabegrund 20 abgeben (Sofortmeldung). Inzwischen sind in der Praxis zahlreiche Auslegungsfragen aufgetaucht, die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt beantwortet haben.
In bestimmten Wirtschaftszweigen muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2009 (wieder) spätestens bei Arbeitsaufnahme für seinen Arbeitnehmer umgehend eine Meldung mit dem Abgabegrund 20 abgeben (Sofortmeldung). Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2009, Seite 28. Inzwischen sind in der Praxis zahlreiche Auslegungsfragen aufgetaucht, die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt beantwortet haben.
Betroffene Wirtschaftszweige
Arbeitgeber in folgenden Wirtschaftszweigen müssen Sofortmeldungen abgeben (§ 28a Abs. 4 SGB IV):
- Bauhandwerk und Bauunternehmen
- Gaststätten- und Hotelbetriebe
- Personenbeförderung (zum Beispiel Busunternehmen)
- Speditions- und Transportbetriebe
- Schaustellerbetriebe
- Forstwirtschaftsbetriebe
- Gebäudereiniger
- Fleischverarbeitende Unternehmen und
- Betriebe, die bei Messen und Ausstellungen Auf- und Abbauarbeiten leisten.
Allgemeine Fragen
Wer entscheidet verbindlich, ob eine Sofortmeldung abzugeben ist?
Grundsätzlich entscheidet die zuständige Einzugsstelle verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Hat die Einzugsstelle noch keine Entscheidung getroffen, kann dies im Rahmen der Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geschehen.
Was bedeutet Abgabe „spätestens bei Beschäftigungsaufnahme“?
Die Sofortmeldung muss bis zum Beginn der Beschäftigung erfolgen. Das heißt: Beginnt der Arbeitnehmer um 6 Uhr morgens zu arbeiten, muss die Sofortmeldung bis spätestens 6 Uhr abgegeben worden sein.
Sind bei Änderungen im Versicherungsverhältnis bei unveränderter Beschäftigung im selben Betrieb weitere Sofortmeldungen erforderlich?
Nein. Wenn das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis zum Beispiel durch Krankenkassen-, Beitragsgruppen- oder Personengruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen ist.
Ist beim Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb eines Konzerns eine Sofortmeldung abzugeben, wenn der Wechsel durch das Begründen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses eine Ab- und Anmeldung verursacht?
Ja. Wird ein neues Beschäftigungsverhältnisses begründet (Ab- und Anmeldung) und ist der neue Arbeitgeber einer betroffenen Wirtschaftsbranche zuzuordnen, muss eine (neue) Sofortmeldung abgegeben werden.
Fragen zu Betrieben und Branchen
Müssen Zeitarbeitsunternehmen eine Sofortmeldung abgeben?
Nein. Zeitarbeitsunternehmen müssen keine Sofortmeldungen abgeben, weil sie als Arbeitgeber nicht in einer Wirtschaftsbranche tätig sind, die von der Abgabe einer Sofortmeldung umfasst ist. Zeitarbeitsunternehmen sind eine besondere Art von Unternehmen, weil sie weder Waren herstellen noch vertreiben oder Dienstleistungen erbringen, sondern Arbeitskräfte gegen Entgelt verleihen.
Müssen Betreiber einer nur zeitweise geöffneten „Besenwirtschaft“ für ihre Beschäftigten eine Sofortmeldung abgeben?
Nein. In einer Besenwirtschaft (auch Heckenwirtschaft, Straußwirtschaft, Besenschänke, Rädleswirtschaft ) werden eigene Weine und verschiedene Vesper ausgegeben. Sie ist nur für einige Wochen im Jahr geöffnet und die Beschäftigten werden jeweils an- und abgemeldet. Entscheidend ist der Haupterwerbszweck des Unternehmens. Das ist in der Regel die Landwirtschaft und dieser Wirtschaftsbereich ist nicht sofortmeldepflichtig.
Müssen Jugendherbergen Sofortmeldungen abgeben?
Nein. Jugendherbergen verfolgen gemeinnützige Zwecke und sind somit nicht dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen.
Sind Arbeitgeber, die im Rahmen ihres Erwerbszwecks nur teilweise in den betroffenen Wirtschaftsbranchen tätig sind, zur Sofortmeldung verpflichtet (zum Beispiel das Chemieunternehmen mit Werkskantine)?
Nein. Entscheidend für die Abgabe der Sofortmeldung ist der Zweck des Unternehmens sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.
Gehören Einzelhandelsunternehmen, die auch Fleischerzeugnisse verkaufen, zur sofortmeldepflichtigen Fleischwirtschaft?
Beim Verkauf von Fleischwaren im Einzelhandel besteht in folgenden Fällen keine Sofortmeldepflicht:
- Es wird nur in einem sehr geringen Umfang mit Fleisch oder Fleischwaren gehandelt.
- Der Handel mit Fleisch und Fleischwaren ist nicht der Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Lebensmitteldiscountern die Selbstbedienungstheken vom Personal befüllt werden.
- Einzelne Mitarbeiter sind zwar ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf beschäftigt, der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter überwiegt aber vom Umsatz und Umfang her nicht (Fleischtheken in Supermärkten).
Werden selbstständige Fleischverarbeitungsunternehmen oder Fleischtheken in ausgegliederten Tochterunternehmen betrieben (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Fleischverkauf in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abteilung), besteht die Sofortmeldepflicht.
Fragen zu Beschäftigungsarten
Ist für einen Schüler, der ein unentgeltliches Praktikum absolviert, eine Sofortmeldung abzugeben?
Nein. Das an allgemeinbildenden Schulen angebotene Schulpraktikum wird für die Dauer von etwa ein bis zwei Wochen in Betrieben und anderen Einrichtungen durchgeführt. Es ist Bestandteil des schulischen Unterrichts und nicht sozialversicherungspflichtig. Schulpraktikanten sind keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung.
Ist für einen Beschäftigten, der ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum absolviert (kein Schulpraktikum), eine Sofortmeldung abzugeben?
Eine Sofortmeldung ist abzugeben, wenn ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnisses vorliegt (eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend). Dies gilt auch für in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sowie sogenannte „Zwischenpraktika“.
Muss bei einem Probearbeitsverhältnis, Einfühlungsverhältnis oder Schnupperarbeitsverhältnis eine Sofortmeldung abgegeben werden?
Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern im Rahmen des Probearbeits- oder Schnupperarbeitsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden soll. Bei so genannten „Einfühlungsverhältnissen“ wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, ist keine Sofortmeldung abzugeben.
Ist für eine Messehostess eine Sofortmeldung abzugeben?
Eine Sofortmeldung ist abzugeben, soweit die Messehostess von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, der einer Wirtschaftsbranche des § 28a Abs. 4 SGB IV zuzuordnen ist.
Muss für einen aus dem Ausland mit einer E-101- Bescheinigung entsandten Arbeitnehmer eine Sofortmeldung abgegeben werden?
Es ist keine Sofortmeldung abzugeben, weil aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
Muss während eines laufenden Statusfeststellungsverfahrens im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Sofortmeldung abgegeben werden?
Nein. Eine Sofortmeldung ist nicht abzugeben.
AUSGABE: LGP 6/2009, S. 105 · ID: 127627