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ArbeitsentgeltBeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

Abo-Inhalt05.06.20092 Min. Lesedauer

Nach Ausspruch einer (offensichtlich unwirksamen) fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung ist die Weiterbeschäftigung zu den neuen, schlechteren Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn er im Verhältnis zum bisherigen Verdienst 12 Prozent weniger verdient.

Nach Ausspruch einer (offensichtlich unwirksamen) fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung ist die Weiterbeschäftigung zu den neuen, schlechteren Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn er im Verhältnis zum bisherigen Verdienst 12 Prozent weniger verdient. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden.

Hintergrund: Wird in einem Kündigungsschutzprozess entschieden, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn nachzahlen. Der Arbeitnehmer muss sich dabei aber das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Weil der Arbeitgeber aber nur eine unzumutbare Prozessbeschäftigung angeboten hatte, blieb die Ablehnung der Weiterbeschäftigung in diesem Fall für den Arbeitnehmer ohne Folgen. (Urteil vom 1.7.2008, Az: 8 Sa 3/08)(Abruf-Nr. 091177091177)

AUSGABE: LGP 6/2009, S. 95 · ID: 127621

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