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BFH auf Seiten der FinanzverwaltungLohnsteuernachforderung gegen einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer

Abo-Inhalt04.05.20095 Min. Lesedauer

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG doch nicht vorgelegen haben, kann das Finanzamt die Lohnsteuer auch dann noch nachfordern, wenn es bereits beim Erteilen der Bescheinigung hätte bemerken können, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das hat der BFH jetzt zugunsten der Finanzverwaltung entschieden.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG doch nicht vorgelegen haben, kann das Finanzamt die Lohnsteuer auch dann noch nachfordern, wenn es bereits beim Erteilen der Bescheinigung hätte bemerken können, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das hat der BFH jetzt zugunsten der Finanzverwaltung entschieden.

Lohnsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Ehegatten können nur zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie nicht dauernd getrennt leben und einen Wohnsitz in Deutschland haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Ausnahmsweise können sie aber auf Antrag auch zusammenveranlagt werden, wenn keiner die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG erfüllt.

Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland haben. Außerdem müssen die Einkünfte beider Ehegatten zusammen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden „Einkünfte“ dürfen maximal 15.328 Euro betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Beantragt ein Arbeitnehmer, mit seinen inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, gilt für ihn die Lohnsteuerklasse III (anstatt Steuerklasse I) und die deutsche Einkommensteuer damit als abgegolten. Der Arbeitnehmer muss dafür bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung beantragen und diese dem Arbeitgeber vorlegen (§ 39c Abs. 4 EStG).

Voraussetzungen wurden doch nicht erfüllt

Stellt sich später aber heraus, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht doch nicht erfüllt hat (weil zum Beispiel die Einkommensgrenzen überschritten wurden), darf das Finanzamt den Arbeitnehmer nachträglich als beschränkt Steuerpflichtigen behandeln und die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachfordern.

Das gilt auch, wenn das Finanzamt schon beim Erteilen der Bescheinigung hätte bemerken können oder müssen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen voraussichtlich nicht erfüllen wird (BFH, Urteil vom 23.9.2008, Az: I R 65/07; Abruf-Nr. 090427090427). Eine Nachforderung ist somit auch dann zulässig wenn der Arbeitnehmer bei Beantragung der Bescheinigung wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und die tatsächlichen Verhältnisse unverändert bleiben und der Fehler allein beim Finanzamt lag.

AUSGABE: LGP 5/2009, S. 84 · ID: 126444

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