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PraxisproblemLösungsmöglichkeiten bei „aus der Pauschalierung wachsenden Direktversicherungen“

Abo-Inhalt06.10.200815 Min. Lesedauer von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Scheiden bei pauschal versteuerten Direktversicherungen einzelne Arbeitnehmer mit kleineren Ver­sicherungsverträgen aus dem Unternehmen aus, kann das dazu führen, dass für die verbleibenden Direktversicherungen der Durchschnittsbetrag von 1.752 Euro überschritten wird. Genau mit diesem Problem wandte sich ein Leser an unsere Redaktion und bat um Lösungsvorschläge.

Scheiden bei pauschal versteuerten Direktversicherungen einzelne Arbeitnehmer mit kleineren Ver­sicherungsverträgen aus dem Unternehmen aus, kann das dazu führen, dass für die verbleibenden Direktversicherungen der Durchschnittsbetrag von 1.752 Euro überschritten wird. Genau mit diesem Problem wandte sich ein Leser an unsere Redaktion und bat um Lösungsvorschläge.

Exkurs: Pauschalversteuerte Direktversicherungen

Die altbekannte pauschal besteuerte Direktversicherung ist zwar ein Auslaufmodell, weil die Förderung des § 40b EStG a.F. nur für Zusagen gilt, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt worden sind. Trotzdem gibt es aktuell noch viele Direktversicherungen, die nach § 40b EStG a.F. gefördert werden.

Die Vorteile dieser Variante der betrieblichen Altersversorgung liegen auf der Hand: So ist Vererbbarkeit gegeben, weil auch andere Personen als die üblicherweise in der betrieblichen Altersversorgung möglichen Versorgungsberechtigten (Ehepartner, Lebensgefährte und Kinder) für den Todesfall versorgungsberechtigt sein können. Ebenso ist eine - zumindest teilweise steuerfreie - Kapitalauszahlung möglich.

Pauschale Lohnsteuer und Sozialversicherungsfreiheit

Die Beiträge werden bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro jährlich mit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnversteuert. Die Beiträge gehören auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).

Beachten Sie: Bei Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zur Pauschalierungsgrenze nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn es sich um die Umwandlung von Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt.

Direktversicherungen nach altem Recht konnten auch mit höheren Beiträgen abgeschlossen werden. Nur die steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Förderungen sind auf diese Höhe begrenzt. Darüber hinausgehende Beiträge werden mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert und entsprechend verbeitragt - wie eine private Lebensversicherung. Letzteres ist der Grund dafür, dass eine Direktversicherung über der Pauschalierungsgrenze nur selten vorkommt.

Durchschnittsbildung bei nach § 40b EStG geförderten Verträgen

Haben mehrere Arbeitnehmer in einem Unternehmen eine Direktversicherung erhalten, können auch Beiträge bis zu 2.148 Euro pro Jahr mit 20 Prozent pauschal besteuert werden. Voraussetzung ist, dass insgesamt im Durchschnitt pro Arbeitnehmer nicht mehr als 1.752 Euro aufgewendet werden (sogenannte Durchschnittsbildung). Versicherungen mit einer Jahresprämie von über 2.148 Euro sind nicht in die Durchschnittsbildung einzubeziehen.

Durch die Durchschnittsbildung können auch ältere Arbeitnehmer noch eine angemessene Altersversorgung erhalten. Darüber hinaus besteht häufig der Wunsch, auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Versicherungsleistung zum Ausdruck zu bringen, sodass eine Erhöhung des Grenzbetrags auf 2.148 Euro sozial gerechtfertigt erscheint.

Ergibt die Durchschnittsbildung aber einen Beitrag von mehr als 1.752 Euro, können beim einzelnen Arbeitnehmer nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Betrag von 1.752 Euro pauschal versteuert werden (§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.; Abschnitt 40b.1 Abs. 9 Nr. 2b LStR). Die Durchschnittsbildung setzt also voraus, dass auch Arbeitnehmer vorhanden sind, für die Beiträge unter 1.752 Euro geleistet werden, damit der durchschnittliche Betrag von 1.752 Euro nicht überschritten wird.

Beispiel 1

Aufwand für Mitarbeiter A2.148 Euro/JahrAufwand für Mitarbeiter B2.090 Euro/JahrAufwand für Mitarbeiter C970 Euro/JahrGesamtaufwand5.208 Euro/JahrDurchschnittsbetrag5.208 Euro : 3 = 1.736 EuroDer Durchschnittsbetrag liegt mit 1.736 Euro jährlich unter 1.752 Euro. Somit ist die Lohnsteuerpauschalierung auch für die Mitarbeiter A und B bis zur Höhe von 2.148 Euro bzw. 2.090 Euro zulässig.

Beispiel 2

Aufwand für Mitarbeiter A2.600 Euro/JahrAufwand für Mitarbeiter B500 Euro/JahrGesamtaufwand3.100 Euro/JahrDurchschnittsbetrag3.100 Euro : 2 = 1.550 EuroEine Durchschnittsbildung ist - obwohl der Durchschnittsbetrag mit 1.550 Euro unter 1.752 Euro liegt - nicht möglich, weil der Beitrag für Mitarbeiter A mehr als 2.148 Euro jährlich beträgt. Somit ist eine Lohnsteuerpauschalierung für Mitarbeiter A nur bis zur Höhe von 1.752 Euro zulässig.

Durchschnittsbeitrag von 1.752 Euro überschritten - was tun?

Verlassen Arbeitnehmer mit „kleinen“ Verträgen das Unternehmen, kann das dazu führen, dass der Durchschnittsbetrag von 1.752 Euro nicht mehr eingehalten wird. Nachfolgend diskutieren wir das „Für und Wider“ denkbarer Lösungsmöglichkeiten.

§ 40b und § 3 Nr. 63 EStG-Förderung innerhalb eines Vertrags?

Eine Aufteilung eines Versicherungsvertrags in einen pauschalierten (§ 40b EStG a.F.) und einen steuerfreien Teil (§ 3 Nr. 63 EStG) scheitert in der Praxis allein daran, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllt sind, weil

  • nach § 40b EStG pauschal versteuerte Verträge im Allgemeinen Kapital- und keine Rentenversicherungen sind und / oder
  • im Todesfall ein weiter Hinterbliebenenbegriff vereinbart wurde.

Aber selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt wären, ist eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Behandlung nicht möglich. Denn der Arbeitnehmer musste sich bei einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und die Förderkriterien des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt hat, gegen die Umstellung auf die steuerliche Behandlung des § 3 Nr. 63 EStG entscheiden, wenn er die Pauschalbesteuerung aufrecht erhalten wollte (§ 52 Abs. 6 EStG). Daran ist der Arbeitnehmer gebunden.

Unser Tipp: Man könnte den Beitrag im nach § 40b EStG besteuerten Vertrag reduzieren und mit dem frei gewordenen Volumen einen neuen nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Vertrag abschließen (steuer- und sozial­abgabenfreie Beiträge dafür steuer- und sozialabgabenpflichtige Leistungen). Ob diese Lösung sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Weiterführen der Direktversicherung für ausgeschiedene Arbeitnehmer?

Ein Weiterführen der Verträge für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer als „Quasisparvertrag“, um die Durchschnittsgrenze zu erhalten, dürfte unpraktikabel sein. Denn scheidet ein Arbeitnehmer aus, wird die Versicherung in der Regel beitragsfrei gestellt, sofern unverfallbare Ansprüche bestehen. Warum sollte der Arbeitgeber dann noch Beiträge aufwenden?

Dies käme nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich nicht für die versicherungsvertragliche Lösung („Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Direktversicherung mit“; § 2 Abs. 2 BetrAVG) entscheidet und der Arbeitnehmer einen ratierlichen unverfallbaren Anspruch hat, der höher ist als der Wert der Versicherung. Aber auch in diesem Fall könnte der Arbeitgeber den Differenzanspruch mit anderen Mitteln schließen und müsste nicht die Direktversicherung weiter dotieren.

Fazit: Kann aufgrund von Austritten die Durchschnittsbildung nicht mehr angewandt werden, weil der reduzierte durchschnittliche Beitrag über 1.752 Euro liegt, müssen die über 1.752 Euro liegenden Beiträge mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert werden. Alternativ bleibt nur die Reduzierung des Vertrags und der eventuelle Neuabschluss einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung.

AUSGABE: LGP 10/2008, S. 168 · ID: 121979

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