Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2008 abgeschlossen.
LSG gibt Arbeitgeber RechtKeine Haftung des Firmenübernehmers für „vergessene“ SV-Beiträge des Vorgängers
Übernimmt ein Unternehmer eine Firma, haftet er nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) seines Vorgängers. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden.
Übernimmt ein Unternehmer eine Firma, haftet er nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) seines Vorgängers. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden.
Urteilsfall
Der Sohn hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer noch SV-Beiträge in Höhe von 3.552,27 Euro für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Beiträge forderte die AOK jetzt von dem Sohn.
SG Koblenz sieht Einstandspflicht
Vor dem SG Koblenz hatte der Sohn zunächst keinen Erfolg mit seiner Klage. Das SG entschied, dass die Einstandspflicht des Sohnes als Rechtsnachfolger seiner Mutter aus § 25 HGB folge. Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB sei nicht erfolgt. (Urteil vom 11.9.2007, Az: S 10 R 337/05; Abruf-Nr. 082997082997).
Keine Regelung zum Forderungsübergang bei SV-Beiträgen
Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung des SG aufgehoben. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach der Firmennachfolger für zu niedrig oder nicht entrichtete SV-Beiträge des früheren Firmeninhabers hafte (Urteil vom 13.8.2008, Az: L 4 R 366/07; Abruf-Nr. 082996082996).
Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 HGB, der nur für Geschäftsverbindlichkeiten gilt. Das sind Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung (§ 75 AO) zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählen, gibt es für Beiträge zur Sozialversicherung keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang. Die AOK kann ihre Ansprüche deshalb nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen.
Beachten Sie: Das LSG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BSG liegt bislang noch nicht vor. Betroffene Arbeitgeber sollten in ihren Widerspruch daher auf LSG-Urteil verweisen und Ruhen des Verfahrens verlangen.
AUSGABE: LGP 10/2008, S. 180 · ID: 121982