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Übungsleiterfreibetrag/EhrenamtspauschaleFreibetrag für Mahlzeiten- und Behindertenfahrdienste

Abo-Inhalt06.10.20082 Min. Lesedauer

Helfer von Mahlzeitendiensten üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Denn allein das Überreichen einer Mahlzeit reicht nicht aus, um von einer begünstigten Pflegeleistung ausgehen zu können.

Helfer von Mahlzeitendiensten üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Denn allein das Überreichen einer Mahlzeit reicht nicht aus, um von einer begünstigten Pflegeleistung ausgehen zu können. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG dagegen für jeweils 50 Prozent der Vergütung gewährt werden, weil beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken. Den Helfern der Mahlzeitendienste kann nur der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von 500 Euro gewährt werden.

Beachten Sie: Weil in der Vergangenheit die Fälle unterschiedlich gehandhabt wurden, soll für Sachverhalte bis zum 31. Dezember 2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet werden. (OFD Koblenz, Verfügung vom 8.5.2008, Az: S 2121 A - St 32 2)(Abruf-Nr. 082527082527)

AUSGABE: LGP 10/2008, S. 164 · ID: 121969

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