FeedbackAbschluss-Umfrage

HonorartippVereinbaren Sie die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten gesondert

Abo-Inhalt16.04.20252 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Vereinbare Tätigkeiten in der Steuerberatung sind zusätzliche Aufgaben, die Steuerberater neben ihren typischen beruflichen Aufgaben (Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG) ausüben dürfen. Die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten ist in § 57 Abs. 3 StBerG und § 15 BOStB geregelt. |

Geltungsbereich der StBVV oder Spezialvorschriften

Die StBVV gilt nach § 1 Abs. 1 StBVV nur für die im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit, wobei insoweit auf § 33 StBerG verwiesen wird, mithin auf die Vorbehaltsaufgaben. Für die Vergütung der nicht in § 33 StBerG aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere für die vereinbaren Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG gilt die StBVV daher grundsätzlich nicht, es sei denn, die Geltung der StBVV wurde zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart. Für viele vereinbare Tätigkeiten wird es aber Gebührenvorschriften aus der StBVV geben, die unmittelbar anwendbar wären. Andere Tätigkeiten können u. U. nach einschlägigen Spezialvorschriften (z. B. §§ 4, 5 VBVG bei der Tätigkeit als Betreuer oder §§ 63, 64 InsO bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter) abgerechnet werden.

Abrechnung nach zivilrechtlichen Normen

Fehlt es an einer konkreten Abrechnungsvorgabe, finden die Bestimmungen des Zivilrechts Anwendung. Die Vergütung bestimmt sich dann nach Maßgabe der Üblichkeit (§ 612, 632 BGB) bzw. der Billigkeit (§§ 315, 316 BGB). Der Steuerberater kann hiernach für seine Leistungen eine angemessene Gebühr verlangen, die sich an der „üblichen Vergütung“ für vergleichbare Tätigkeiten orientiert. Die konkrete Höhe der Vergütung wird nach billigem Ermessen festgelegt. Der Steuerberater muss dabei fair und angemessen vorgehen, ohne seine Position auszunutzen. Im Streitfall muss der Steuerberater nachweisen können, dass eine Vereinbarung getroffen wurde und welcher Zeitaufwand angemessen war.

Abrechnung in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung

Der Steuerberater kann die Vergütung aber auch frei mit dem Mandanten vereinbaren – was vorzugswürdig ist. Die Vereinbarung kann formfrei erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen dokumentiert werden. Möglichkeiten sind z. B. Zeitgebühren, Pauschalvergütungen. In der Vereinbarung sollte deutlich gemacht werden, welche Tätigkeiten von der Vereinbarung umfasst sind und welche nicht. Die vereinbarte Vergütung sollte angemessen und marktüblich sein, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Praxistipp | Wer im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten tätig wird, sollte daran denken, dass – will man nicht auf die übliche Vergütung nach BGB verwiesen werden – eine Honorarvereinbarung zu treffen ist, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Dabei kann es sich um die Vereinbarung einer Vergütung im gesetzlichen Rahmen oder einer höheren Vergütung handeln.

AUSGABE: KP 5/2025, S. 92 · ID: 50217538

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte