FeedbackAbschluss-Umfrage

DigitalisierungChancen und Herausforderungen durch die elektronische Bescheidbekanntgabe ab 1.1.26

Top-BeitragLeseprobe16.04.202510 Min. LesedauerVon Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg

| Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist ein zentraler Baustein für die Modernisierung staatlicher Prozesse. Auch im Steuerrecht eröffnen elektronische Kommunikationswege Chancen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung des Bürgerservices. In diesem Kontext wurde bereits vor einiger Zeit mit § 122a AO die Möglichkeit geschaffen, Steuerverwaltungsakte elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Ab 1.1.26 wird die elektronische Bescheidbekanntgabe zum Regelfall. Der Beitrag beantwortet in diesem Zusammenhang wichtige Fragen, die sich aus Sicht von Steuerkanzleien stellen. |

AdobeStock_974076703_KIgeneriert_Topnews.jpg (Bild: © CHOI POO – stock.adobe.com (KI-generiert))
Bild vergrößern
Bild: © CHOI POO – stock.adobe.com (KI-generiert)

Was ändert sich und warum ist das wichtig?

Mit den jüngsten Änderungen und der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.26 aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vollzieht sich ein bedeutender Paradigmenwechsel. Dieser sieht eine grundlegende Umstellung von einem Einwilligungsmodell auf ein Opt-out-Modell vor, wodurch die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Regelfall werden soll. Diese Umstellung wirft zahlreiche Fragen auf:

  • Wie wirkt sich der Wechsel vom Einwilligungs- zum Opt-out-Modell auf die Rechtssicherheit und den Schutz der Steuerpflichtigen aus?
  • Welche praktischen Herausforderungen ergeben sich bei der technischen Umsetzung?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass alle Bürger, unabhängig von ihrer digitalen Kompetenz, gleichberechtigt am Verfahren teilnehmen können?
  • Inwiefern trägt die Reform tatsächlich zum Bürokratieabbau bei?

§ 122a AO regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.

§ 122a AO (Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Datenabruf)

  • 1. Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
  • 2. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
  • 3. Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 zu authentisieren.
  • 4. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.
  • 5. Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Abs. 1 S. 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.

Absatz 1: Vorgaben zur Bekanntgabe

Nach § 122a Abs. 1 S. 1 AO können Verwaltungsakte dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zum Abruf bereitgestellt werden. Die Neuregelung verzichtet – anders als bisher – auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts. Anstelle der Einwilligung findet sich in Abs. 2 eine Widerspruchslösung. Die Neuregelung ermöglicht die Form der Bekanntgabe generell für alle Verwaltungsakte und stellt damit eine signifikante Ausweitung des Anwendungsbereichs dar, die die Tendenz zur Digitalisierung im Besteuerungsverfahren unterstreicht.

§ 122a Abs. 1 S. 2 AO enthält eine ermessenslenkende Regelung (BT-Drs. 20/13015, 99), die nach dem eindeutigen Wortlaut („insbesondere“) zugleich eine beispielhafte Aufzählung darstellt. Demnach soll die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Bereitstellung zum Datenabruf i. S. d. S. 1 insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen kumulativ („und“) erfüllt sind:

  • Zum einen ist erforderlich, dass der Steuerbescheid, der Steuermessbescheid oder der Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht.
  • Zum anderen muss die Erklärung vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt (Nr. 1) oder durch eine Person i. S. d. § 80 Abs. 2 AO übermittelt worden sein, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Abs. 1 S. 4 AO bekannt zu geben ist.

Beachten Sie | Nach § 80 Abs. 2 S. 1 AO wird bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Dies gilt abschließend für alle in § 3 und § 4 Nr. 11 StBerG genannten Berufsgruppen. Dazu zählen beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie die entsprechenden Gesellschaften und Lohnsteuerhilfevereine.

Eine weitere wichtige Neuerung findet sich in Abs. 1 S. 3, der eine Pflicht zur elektronischen Benachrichtigung einführt. Die abrufberechtigte Person muss am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen informiert werden. Dies dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die betroffene Person zeitnah in Kenntnis gesetzt wird. Dieser Benachrichtigung kommt lediglich eine Hinweisfunktion zu. Sie ist – abweichend von der bisherigen Rechtslage – nicht Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabevermutung (BT-Drs. 20/13015, 100).

Absatz 2: Opt-out-Möglichkeit

Der umfassend überarbeitete Abs. 2 führt eine wichtige Opt-out-Option ein. Nach S. 1 kann der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO beantragen. Diese Regelung gewährleistet, dass Beteiligte, die die elektronische Kommunikation nicht nutzen wollen oder können, weiterhin auf dem traditionellen Postweg erreicht werden können. Wichtig ist, dass nach der Regelung in S. 2 sowohl der Antrag als auch dessen Widerruf nur für die Zukunft wirken und erst mit Zugang bei der Finanzbehörde wirksam werden. Dies entspricht der Regelung für den Widerruf einer Verfahrensvollmacht (§ 80 Abs. 1 S. 3 AO). Im Hinblick auf die ermessenslenkende Regelung in § 122a Abs. 1 S. 2 AO hat die Opt-out-Option in der Praxis für die Fälle Relevanz, in denen der Steuerbescheid, der Steuermessbescheid oder der Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht (BT-Drs. 20/13015, 100).

Absatz 3: Authentisierung der abrufberechtigten Person

Gemäß § 122a Abs. 3 AO hat sich die abrufberechtigte Person für den Datenabruf nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zu authentisieren. Dies dient dem Datenschutz und entspricht der bisherigen Fassung des von Abs. 3.

Absatz 4: Bekanntgabevermutung, Zweifel an der Bekanntgabe

Eine weitere wesentliche Änderung findet sich in Abs. 4 S. 1 bezüglich des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Nach der neuen gesetzlichen Bekanntgabevermutung gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Dies stellt eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung dar, die auf den Zeitpunkt der Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person abstellte. Wenn diese Vermutung einschlägig ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt tatsächlich abgerufen hat. Somit ist unmaßgeblich, ob der Datenabruf vor oder nach Ablauf der viertägigen Frist, exakt nach vier Tagen oder überhaupt nicht erfolgte.

Der neu gefasste § 122a Abs. 4 S. 2 AO bestimmt, dass im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen hat. Damit entfallen die bisherigen detaillierten Regelungen zum Nachweis des Zugangs der Benachrichtigung und zur Bekanntgabe bei bestrittener oder verspäteter Benachrichtigung. Wie bereits dargestellt kommt dieser Benachrichtigung lediglich noch eine Hinweisfunktion zu und sie ist nicht (mehr) Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabevermutung. Angesichts dieser Anpassung ist der überschaubare Gesetzeswortlaut grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings hat der Gesetzgeber richtigerweise erkannt, dass auch weiterhin der Benachrichtigung eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, wenn beispielsweise der Empfänger unwiderlegbar vorträgt, die Information über die Abrufbereitstellung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nicht erhalten zu haben, und er den Verwaltungsakt auch nicht aus anderem Grund abgerufen hat (BT-Drs. 20/13015, 100).

Absatz 5: Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG)

In der aktuellen Fassung greift der Abs. 5 die bisherigen und zuvor skizzierten Regelungen mit Anpassung an die Neuregelungen in den Absätzen 1 bis 4 auf. Dies war notwendig, da die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 9 OZG grundlegend modernisiert wurden.

Elektronische Postfächer versus ELSTER

Weiterhin unklar bleibt, weshalb die Finanzverwaltung sich strikt auf ELSTER als einzigen digitalen Kommunikationsweg beschränkt und andere, etablierte elektronische Übermittlungswege nicht zulässt. Während in der Justizverwaltung mit beBPO (besonderes Behördenpostfach), beSt (besonderes Steuerberaterpostfach) und beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) sichere und rechtlich anerkannte digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen, verweigert die Finanzverwaltung nach wie vor die Annahme elektronischer Dokumente hierüber.
Diese restriktive Haltung führt in der Praxis zu erheblichen Herausforderungen. Steuerberater, Anwälte und Unternehmen, die bereits über beSt oder beA sicher mit Gerichten und Behörden kommunizieren, müssen für die Finanzverwaltung gesondert auf ELSTER zurückgreifen – ein Umstand, der nicht nur Mehraufwand bedeutet, sondern auch das Ziel einer einheitlichen digitalen Verwaltungsmodernisierung konterkariert. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung mit den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes in Einklang steht, das eigentlich eine durchgängige Digitalisierung der Verwaltungsprozesse anstrebt.
Gerade vor dem Hintergrund, dass beBPO, beSt und beA bereits über hohe Sicherheitsstandards verfügen und in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung als verbindliche Kommunikationswege etabliert sind, erscheint die Weigerung der Finanzverwaltung, sich dieser Entwicklung anzuschließen, wenig nachvollziehbar. Eine Öffnung hin zu diesen sicheren Übermittlungswegen würde nicht nur zu einer verbesserten Interoperabilität zwischen Verwaltung, Justiz und Berufsgruppen führen, sondern auch die digitale Steuerverwaltung insgesamt effizienter und nutzerfreundlicher gestalten.

Unregelmäßigkeiten und Bekanntgabemängel

Insbesondere im Zuge der Bekanntgabe über ein Portal können bei

  • der Versendung der Bereitstellungsbenachrichtigung,
  • der eigentlichen Bereitstellung des Verwaltungsakts und/oder
  • dem letztendlichen Datenabruf

mannigfaltige Probleme auftreten. Diese sind denen der traditionellen postalischen Bekanntgabe mitunter sehr ähnlich. Das Ziel der folgenden Erläuterungen ist es daher, einen umfassenden Überblick über die aktuellen Herausforderungen zu geben und diese anhand entsprechender Sachverhalte zu verdeutlichen.

Problematische Sachverhalte bei elektronischer Bekanntgabe

Sachverhalt 1 – Keine Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen: Die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen ist mutmaßlich nicht zugegangen. Dabei ist zu differenzieren, ob der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt – unabhängig von der Benachrichtigung – tatsächlich abgerufen wurde oder nicht.
Sachverhalt 2 – Keine unmittelbare Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen am Tag der Bereitstellung: Die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen ist mutmaßlich nicht unmittelbar am Tag der Bereitstellung, sondern später zugegangen.
Sachverhalt 3 – Fehlerhafte Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen: Die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen ist fehlerhaft. Denkbar ist, dass eine der beiden Informationen oder beide Informationen zugleich vollständig fehlen und/oder unrichtig erteilt wurden.
Sachverhalt 4 – Keine Bereitstellung oder verspätete Bereitstellung des Verwaltungsakts nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen: Die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen wurde zwar versendet, der Verwaltungsakt allerdings nicht oder erst nach Versand dieser Nachricht im Portal bereitgestellt.
Sachverhalt 5 – Der bereitgestellte Verwaltungsakt ist nicht abrufbar: Der Verwaltungsakt ist dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person zum Datenabruf bereitgestellt worden. Zudem wurde der Empfänger am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen benachrichtigt. Allerdings kann der Verwaltungsakt aus technischen Gründen nicht innerhalb der Vier-Tages-Bekanntgabevermutung oder kontinuierlich von der abrufberechtigten Person abgerufen werden.
Sachverhalt 6 – Missachtung der wirksam beantragten postalischen Bekanntgabe: Der Beteiligte hat eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO wirksam beantragt. Ungeachtet dessen wurde die Norm des § 122a AO fälschlicherweise angewendet, der Verwaltungsakt zum Datenabruf bereitgestellt und eine entsprechende Benachrichtigung elektronisch versendet. Dabei ist zu differenzieren, ob der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt tatsächlich abgerufen wurde oder nicht.

Relevanz und praktische Bedeutung für Steuerkanzleien

Die Neuregelung des § 122a AO zum 1.1.26 bringt fundamentale Änderungen in der Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen mit sich, die für Steuerberater (und auch für Lohnsteuerhilfevereine) von erheblicher praktischer Bedeutung sind:

Umstellung auf elektronische Bekanntgabe als Regelfall

Die Umstellung vom Einwilligungs- zum Opt-out-Modell macht die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Standard, sodass die Arbeitsabläufe in Steuerkanzleien und bei Lohnsteuerhilfevereinen anzupassen sind:

  • Regelmäßige Überprüfung elektronischer Postfächer wird essenziell
  • Implementierung von Prozessen zur zeitnahen Weiterleitung relevanter Informationen an Mandanten
  • Schulung des Personals im Umgang mit den neuen elektronischen Verfahren

Beratungsbedarf der Mandanten

Der Paradigmenwechsel wird bei vielen Mandanten Fragen und Unsicherheiten aufwerfen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine müssen darauf vorbereitet sein:

  • Aufklärung über die neue Rechtslage und deren Konsequenzen
  • Beratung zur Opt-out-Möglichkeit für Mandanten, die weiterhin postalische Zustellung wünschen
  • Unterstützung bei der Einrichtung und Nutzung elektronischer Zugänge

Risikomanagement und Fristenüberwachung

Die neuen Regelungen zur Bekanntgabevermutung und zu möglichen Unregelmäßigkeiten erfordern ein angepasstes Risikomanagement:

  • Entwicklung von Strategien zum Umgang mit potenziellen technischen Problemen oder Bekanntgabemängeln
  • Sicherstellung der Nachweisbarkeit des Zugangs von Verwaltungsakten im Streitfall

Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung

Die Digitalisierung bietet Chancen zur Optimierung interner Prozesse:

  • Automatisierung der Dokumentenverarbeitung und -archivierung
  • Schnellere Reaktionsmöglichkeiten auf behördliche Entscheidungen
  • Reduzierung von Papier- und Portokosten

Mandantenbindung durch Kompetenz

Die komplexen Neuregelungen bieten Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen die Möglichkeit, sich als kompetente Ansprechpartner zu positionieren:

  • Proaktive Information der Mandanten über die anstehenden Änderungen
  • Angebot von Unterstützung bei der Umstellung auf digitale Prozesse
  • Demonstration von Expertise im Umgang mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Kenntnis und praktische Umsetzung der Neuregelungen des § 122a AO ist für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine unerlässlich, um ihre Mandanten rechtssicher durch die digitale Transformation des Besteuerungsverfahrens zu führen und gleichzeitig die eigenen Arbeitsprozesse zu optimieren. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit den Änderungen ermöglicht es, Herausforderungen proaktiv zu begegnen und Chancen der Digitalisierung effektiv zu nutzen.

Zum Autor | Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt ist Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg. Weiterhin gründete er das Institut für digitale Transformation im Steuerrecht (IdTStR) an der gleichen Hochschule und leitet dieses seit März des Jahres 2023. Christoph Schmidt ist zudem Vorstandsmitglied sowie Vorsitzender des Fachausschusses I (Digitalisierbarkeit von Steuernormen) des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDSt).

AUSGABE: KP 5/2025, S. 84 · ID: 50301647

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte