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HonorartippKann ich mir auch einen Kostenvoranschlag vergüten lassen?

Abo-Inhalt09.12.20242 Min. LesedauerVon RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Ein Kostenvoranschlag bietet Transparenz über die Kosten und schafft Vertrauen zwischen Dienstleister und Kunden. Besonders im Bereich der Steuerberatung kann ein Kostenvoranschlag bei der Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Auftrags und der Wahl der zutreffenden Vergütungsvereinbarung helfen. Doch sie machen auch Arbeit. |

Sinn und Zweck von Kostenvoranschlägen

Ein Kostenvoranschlag ist eine kaufmännische Vorkalkulation, die die voraussichtlichen Kosten für eine bestimmte Dienstleistung angibt. Er dient dazu, potenziellen Kunden eine erste Orientierung über die zu erwartenden Ausgaben zu geben und ermöglicht den Vergleich verschiedener Anbieter. In der Regel ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich, was bedeutet, dass der Unternehmer nicht zwingend an die angegebenen Kosten gebunden ist. Abweichungen sind möglich, insbesondere wenn die tatsächlichen Kosten aufgrund unvorhergesehener Umstände steigen. Für den Werkvertrag gilt § 632 Abs. 3 BGB, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Eine stillschweigende Absprache über die Kostenpflicht ist gemäß § 632 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Das AG Hamburg (26.1.22, 49 C 212/21) hat entschieden, dass die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag das Vorliegen einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung voraussetzt.

Darum macht ein Kostenvoranschlag auch in der Steuerberatung Sinn

Die Annahme eines Auftrags macht für den Steuerberater wirtschaftlich nur Sinn, wenn ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann. Erst danach kann beurteilt werden, ob die gesetzliche Vergütung ausreichend ist oder ob eine Vergütungsvereinbarung zu treffen ist. In Betracht kommen eine Vereinbarung nach § 4 StBVV, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden soll, bzw. eine Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV, jeweils in Textform, oder eine formlose Vereinbarung, wenn eine Vergütung innerhalb der gesetzlichen Vergütung ausreichend ist. Für den Dienstvertrag fehlt eine gesetzliche Regelung wie beim Werkvertrag. Allerdings muss der Steuerberater nach der amtlichen Begründung des § 57a StBerG dem Mandanten vorab mitteilen, was die Beratung durch ihn kostet (BT-Drucks. 12/6753, S. 17). Dort heißt es insoweit: „Das Interesse der Steuerbürger geht insbesondere dahin, zu erfahren, wo und wie sie für ihre Steuerfragen einen Fachmann finden und was die Beratungsleistung kostet.“

FAZIT | Wer also den Kostenvoranschlag vergütet haben will, der muss dies gesondert mit dem Mandanten vereinbaren. Die Vergütung umfasst regelmäßig die Arbeitszeit und das zur Ausführung des Auftrags benötigte Material; in der Regel wird aber ein Pauschalpreis vereinbart (Palandt-Sprau, § 632, Rz. 4).

AUSGABE: KP 1/2025, S. 18 · ID: 50157394

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