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SteuerberaterhaftungDrittschutzwirkung des Mandatsverhältnisses

Abo-Inhalt09.12.20242 Min. LesedauerVon OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Das Steuerberatungsmandat schützt nicht nur den Mandanten. Auch Dritte können in seinen Schutzbereich einbezogen sein. Dieser Drittschutz gilt aber nur eingeschränkt (LG Paderborn 22.10.21, 2 O 78/21). |

Sachverhalt

Die Gesellschafter einer mittlerweile insolventen GmbH wurden aus für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen. Sie machten entsprechende Schadenersatzansprüche gegen die frühere Steuerberaterin geltend, weil diese durch Falschbuchungen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in deren Bilanzen viel zu positiv dargestellt habe. Nur deswegen sei die Bürgschaftsübernahme erfolgt. Das LG wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Das Verhältnis zwischen Berater und Mandant ist regelmäßig als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Die hieraus geschuldeten Leistungen stehen allein dem Mandanten zu. Dritte können jedoch in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, einbezogen sein, wenn hierfür ein ersichtliches Interesse besteht. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ermöglicht es dem Drittgeschützten, selbst Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wenn er bestimmungsgemäß mit der zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und außerdem ein Einbeziehungsinteresse besteht. Disponiert ein Gesellschafter aufgrund Leistungen eines (Rechts- oder Steuer-)Beraters über sein eigenes Vermögen, besteht regelmäßig ein entsprechendes Schutzbedürfnis (BGH 21.7.16, IX ZR 252/15).

Das LG lehnte Haftungsansprüche aber ab, weil die Beraterin vorliegend unstreitig allein die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse erstellen sollte. Eine mögliche Drittbezogenheit dieser Aufgabe, z. B. im Zusammenhang mit für sie nicht absehbaren Investitionsentscheidungen von Gesellschaftern, konnte die Berufsangehörige bei Übernahme des Auftrags nicht erkennen, weil sie über diese möglichen Folgen überhaupt nicht informiert war.

Relevanz für die Praxis

Das LG sah die Gesellschafter wegen des ihnen gegen die GmbH zustehenden gesetzlichen Rückgewährungsanspruchs (§ 774 BGB) als nicht schutzbedürftig an. Dass dieser Anspruch wegen der Insolvenz nicht (mehr) durchsetzbar ist, wirkt sich auf die Rechtslage nicht aus (BGH 22.7.04, IX ZR 132/03). Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt keine allgemeine Risikoabsicherung. Im Übrigen gilt: Trifft der Mandant nach Beratung unternehmerische Entscheidungen für oder gegen vom Berater unterbreitete Vorschläge, kann er später nicht den Vorwurf erheben, der akzeptierte Rat habe sich in der Folge als nachteilig erwiesen. Aus dem Mandatsverhältnis besteht keine Verpflichtung des Berufsangehörigen zur Erteilung rein unternehmerischer Ratschläge (OLG Saarbrücken 7.12.22, 5 U 16/21).

AUSGABE: KP 1/2025, S. 17 · ID: 50141020

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