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Blitzlicht MandatspraxisErledigung der Auskunftsstufe beim ZGA

Abo-Inhalt18.03.2022226 Min. Lesedauer

| Stufenverfahren kommen beim Unterhalt und beim ZGA häufig vor. Werden geforderte Auskünfte mit dazugehörigen Nachweisen während des Verfahrens erteilt, muss verfahrensmäßig reagiert werden. |

Beispiel

Die Ehefrau (F) macht im Stufenverfahren ZGA-Ansprüche geltend. Einigungsversuche in der mündlichen Verhandlung scheitern, im Einvernehmen aller Beteiligten geht das Gericht ins schriftliche Verfahren über. Nach den Auskünften errechnet sich für die F ein ZGA. Kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht den Anwalt der F ein außergerichtliches Schreiben der Bevollmächtigten des M, wonach es weiteres Anfangsvermögen mit der Konsequenz gibt, dass für ZGA-Ansprüche kein Raum mehr bleibt. Für den Anwalt der F ist unklar, wie er sich verhalten soll.

Ein Stufenverfahren bietet sich an, wenn ein Beteiligter die Höhe seiner Forderung nicht beziffern kann, weil ihm Informationen der Gegenseite fehlen. Das Stufenverfahren ist gegenüber einem reinen Auskunftsverfahren zu bevorzugen, weil es verjährungshemmende Wirkung für den Zahlungsanspruch hat. Als nachteilig wird dagegen angesehen, dass im Gegensatz zu einem einfachen Leistungsverfahren, Prozessdauer und -verlauf weitgehend unabsehbar sind (Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl., Rn. 748). Der Antragsgegner hat es im Stufenverfahren eher in der Hand, zu verzögern und Auskünfte, Belege sowie die eidesstattliche Versicherung hinauszuzögern.

Wird im Stufenverfahren die Auskunft mit Belegen vollständig erteilt, muss der Antragsteller verfahrensmäßig reagieren. Streitig ist, ob hinsichtlich der Auskunftsstufe eine einseitige Erledigungserklärung zulässig ist oder ob der Auskunftsanspruch fallenzulassen und auf Zahlung überzugehen ist. Der BGH hat in einem Rechtsmittelverfahren die einseitige Erledigungserklärung für zulässig erachtet (NJW 99, 2522). Die beiden Meinungen wirken sich im Ergebnis gleich aus, weil Stufenverfahren mit einer einheitlichen Kostenentscheidung über alle Stufen enden.

Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass kein Zahlungsanspruch gegeben ist, sollte der Antrag zurückgenommen werden. Hat der M durch unzureichende Auskunft Anlass zum Verfahren gegeben, sollen ihm abweichend von der ZPO die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Roßmann in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 7. Aufl., Kapitel 3 Rn. 1575). Der Anwalt der F sollte in diesem Fall einen Kostenantrag stellen.

Lösung

Es genügt, wenn der Anwalt der F erklärt, er lasse den Anspruch fallen. Er sollte beantragen, dem M die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn dieser Veranlassung für das Stufenverfahren gegeben hat.(St)

AUSGABE: FK 4/2022, S. 59 · ID: 47324693

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