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Eingetragene LebenspartnerschaftAnspruch auf Sonderurlaub, um gemeinsamen Sohn zu betreuen
Abruf-Nr. 225538
| Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, um das gemeinsame, von ihrer Lebenspartnerin geborene, Kind zu betreuen (VG Berlin 9.9.21, 36 K 68/19, Abruf-Nr. 225538). |
Die eingetragene Lebenspartnerin L der klagenden Beamtin K gebar ihren mithilfe einer Samenspende gezeugten, gemeinsamen Sohn S. L erkrankte so schwer, dass die K den S betreuen musste. Sie beantragte erfolglos bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Ihr Widerspruch blieb erfolglos, ihre Klage vor dem VG war dagegen erfolgreich.
Nach der Sonderurlaubsverordnung muss ein „besonders wichtiger Grund“ vorliegen. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur einen „wichtigen Grund“ darstellt, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handelt, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, insoweit auf die rechtliche Elternstellung abzustellen.
Merke | Sinn und Zweck des Sonderurlaubs bei schwerer Erkrankung der Betreuungsperson ist es, Beamten zu erleichtern, Familie und Beruf zu vereinbaren. Dieser Zweck wird auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Kind erfüllt. Das GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft in der Familie und setzt keine rechtliche Verwandtschaft voraus. Es ist auch die sozial-familiäre Gemeinschaft geschützt, die aus den eingetragenen Lebenspartnerinnen und dem leiblichen bzw. angenommenen Kind besteht. (GM)  | 
AUSGABE: FK 4/2022, S. 57 · ID: 47764749