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NießbrauchsrechtÜbertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt optimal gestalten

Abo-Inhalt25.06.202510 Min. LesedauerVon StBin Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei Möhrle/Happ/Luther, München/Hamburg

| Auch Anteile an Kapitalgesellschaften können unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen werden, doch die damit verbundenen Konsequenzen werden in der Praxis häufig leichtfertig unterschätzt. Der folgende Beitrag zeigt die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Folgen anhand von Beispielen systematisch auf und gibt auch Hinweise zu aktuellen Brennpunkten in der Beratungspraxis. |

1. Schenkungsteuerliche Folgen

1.1 Steuerbare Übertragung und bewertungsrechtliche Problematik

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt unterliegt der Schenkungsteuer. Der Nießbrauch senkt dabei den Wert der Schenkung.

Beispiel

A verschenkt seinen Anteil i. H. v. 30 % an der B-GmbH an seinen Sohn. Er behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Der Wert der Beteiligung beträgt 1 Mio. EUR. Der Nießbrauch wird wie eine Gegenleistung behandelt und senkt den Wert der Schenkung und damit deren Bemessungsgrundlage. Soweit eine Steuerbefreiung besteht, sind die Einschränkungen nach § 10 Abs. 6a ErbStG zu beachten.

Für schenkungsteuerliche Zwecke ist der Nießbrauch zu bewerten. Dazu folgende Hinweise: Die Bewertung des Nießbrauchs richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 ff. BewG. Danach ist der Jahreswert des Nießbrauchs zu kapitalisieren. Entscheidend für die Bewertung sind die Vereinbarungen im Übertragungsvertrag. Dabei sollte insbesondere geregelt werden, auf welche „Früchte“ sich der Nießbrauch bezieht.

Beachten Sie | Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist es denkbar, dass auf den ausschüttbaren oder den ausgeschütteten Gewinn abgestellt wird. Dabei dürfte der Jahreswert i. d. R. aus den Durchschnittswerten der Vergangenheit ermittelt werden (vgl. § 15 BewG), wobei die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG zu beachten ist (18,6-te Teil des Werts des belasteten Vermögens). Der Vervielfältiger kann der Anlage 9a des Bewertungsgesetzes entnommen werden, wenn die Laufzeit auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.

Maßgeblich ist die voraussichtliche Dauer des Nießbrauchs, wobei der Nießbrauch i. d. R. als lebenslange Leistung vereinbart wird, sodass dafür die statistische Lebensdauer des Nießbrauchers maßgeblich ist. Der Vervielfältiger wird vom BMF zur Verfügung gestellt (vgl. § 14 Abs. 1 BewG, BMF, IV D 4 - S 3104/19/10001 :010). Immerwährende Nutzungen sind mit dem 18,6-Fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten.

Beispiele

Bewertung: Der durchschnittliche ausgeschüttete Gewinn der B-GmbH beträgt 100.000 EUR p. a., sodass der Jahreswert des Nießbrauchs für eine Beteiligung i. H. v. 30 % 30.000 EUR beträgt. Bei einem angenommenen Alter des Schenkers von 60 Jahren beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs bei einem Kapitalisierungsfaktor von 12,722 insgesamt 381.660 EUR.
Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage der Schenkung würde sich, soweit keine sachliche Steuerbefreiung für die Schenkung der Anteile an der Kapitalgesellschaft gewährt wird, um den ermittelten Wert des Nießbrauchs von 1 Mio. EUR auf 618.340 EUR verringern. Anders als bei Grundstücken kann kein niedrigerer gemeiner Wert durch Gutachten nachgewiesen werden. § 198 BewG findet hier keine Anwendung. Ungeachtet davon ist § 14 BewG zu beachten, sofern der Nießbrauch als lebenslange Leistung vereinbart wird.
Abwandlung: Kurze Zeit nach der Anteilsübertragung verstirbt B. Es ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von § 14 Abs. 2 BewG vorliegt und ggf. eine Berichtigung der Schenkungsteuererklärung vorzunehmen ist. In diesem Fall würde der Nießbrauch lediglich nach der tatsächlichen Laufzeit (z. B. zwei Jahre) berücksichtigt werden. Der Wert der Schenkung würde sich entsprechend erhöhen.

1.2 Sachliche Steuerbefreiung

Auch bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt kommt eine sachliche Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG in Betracht, sofern begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wird. Dies setzt insbesondere eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % beim Schenker, ggf. durch Poolung der Anteile, voraus. Dabei ist es unerheblich, ob der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist oder nicht. Entscheidend ist allein der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (vgl. Götz, DStR 13, 450 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.1.12 [IX R 51/10, BStBl II 12, 308]).

Beispiel (Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG)

Die Beteiligung an der B-GmbH stellt begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dar (unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % liegt vor). Es kommt eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG in Betracht, soweit begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG übertragen wird. Dies gilt auch dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den Beschenkten übergeht. Die Steuerbefreiung steht unter einer Nachbehaltensfrist, und ggf. ist die Mindestlohnsummenregelung von entscheidender Bedeutung. Soweit eine Steuerbefreiung gewährt wird, kann der Nießbrauch nicht als Gegenleistung berücksichtigt werden (z. B. bei anteiliger Steuerbefreiung von 80 %, berücksichtigungsfähiger Anteil des Nießbrauchs lediglich 20 %, vgl. § 10 Abs. 6, 6a ErbStG).

1.3 Grunderwerbsteuerliche Würdigung

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht kann diese Übertragung der nießbrauchbelasteten Anteile an der Kapitalgesellschaft einen steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b, 3 und 3a GrEStG auslösen. Soweit dieser auf einer unentgeltlichen Übertragung beruht, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG möglich.

2. Ertragsteuerliche Folgen der Übertragung

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist entscheidend, ob auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen an der Kapitalgesellschaft auf den Beschenkten übergeht oder nicht. Soweit dieses übergeht, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG vor. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend sind die Rechte und Pflichten, welche die Beteiligten nach der Übertragung haben. Geht das wirtschaftliche Eigentum (noch) nicht über, ist diese Übertragung aus ertragsteuerlicher Sicht unerheblich (gilt als noch nicht geschehen).

Beispiel

A verschenkt seinen Anteil i. H. v. 30 % an der B-GmbH an seinen Sohn. Er behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen geht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen auf den Beschenkten über. Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG vor. Der Beschenkte führt die Anschaffungskosten des bisherigen Eigentümers fort. Es werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Sollte das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker verbleiben, würde aus ertragsteuerlicher Sicht keine unentgeltliche Übertragung angenommen. Die Beteiligung würde weiterhin dem Schenker zugerechnet.

Die Übertragung der Anteile an der Kapitalgesellschaft unter Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich in Abhängigkeit von der Gestaltung des Nießbrauchs auch auf die Zurechnung der Einkünfte aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft aus. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte dürften dem Nießbraucher die Einkünfte aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dabei nur ausnahmsweise zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn dieser (noch) wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung ist. Ansonsten dürften die Einkünfte dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sein.

Beachten Sie | Für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine davon abweichende Auffassung vertreten sollte, sollten in den Vertrag entsprechende Steuerklauseln aufgenommen werden.

3. Hinweis zur Rechtsprechung und bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung:

Im BMF-Schreiben vom 23.11.83 (IV B 1-S 2253 – 103/83 BStBl I 1983, 508; „Nießbraucherlass“) hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Einkünfte beim Vorbehaltsnießbrauch dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Dieses Schreiben findet sich bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr in der Positivliste der anwendbaren BMF-Schreiben wieder. Daher war offen, inwieweit die Finanzverwaltung an dieser Auffassung noch festhält oder nicht, zumal der Nießbraucherlass aus dem Jahre 2013 nur auf Grundstücke und nicht auf Anteile an Kapitalgesellschaften Bezug nimmt. Derzeit ist nach wie vor offen, wem die Finanzverwaltung die Einkünfte aus den Anteilen an Kapitalgesellschaften zurechnet.

Der BFH hat dagegen in seinen Urteilen vom 14.2.22 (VIII R 29/18, VIII R 30/18) klargestellt, dass die Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (Dividenden) weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen sind, wenn an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt ist, der dem Berechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Daher dürften die Einkünfte im Regelfall dem Eigentümer der Anteile zuzurechnen sein. Lediglich dann, wenn der Nießbraucher auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, dürfte das anders zu sehen sein.

Beispiel

A verschenkt seinen Anteil von 30 % an der B-GmbH an seinen Sohn. Er behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen geht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen auf den Beschenkten über. Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG vor. Die Einkünfte aus den Anteilen an der Kapitalgesellschaft sind dem (neuen) Eigentümer zuzurechnen. Sollte das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker verbleiben, wären die Einkünfte ausnahmsweise dem Nießbraucher zuzurechnen.

4. Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Erfolgt diese unentgeltlich (z. B. durch Verzicht), liegt ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang vor. Eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG kommt nicht in Betracht.

Beispiel (unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch):

A verschenkt seinen Anteil i. H. v. 30 % an der B-GmbH an seinen Sohn. Er behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Nach einer bestimmten Zeit verzichtet der Vater auf den Nießbrauch. In diesem Verzicht ist ein schenkungsteuerbarer Vorgang zu sehen, der ohne sachliche Steuerbefreiung der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert dieser Gegenleistung entspricht dem Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts. Ertragsteuerliche Folgen hat der Verzicht nicht, sofern der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Ansonsten wäre nun eine unentgeltliche Übertragung nach § 17 Abs. 1 S. 4 EStG eingetreten. Spätestens jetzt sind die Einkünfte aus den Anteilen dem neuen zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile zuzurechnen.

Soweit die Beendigung des Nießbrauchs entgeltlich erfolgt, ist zu prüfen, ob dies ertragsteuerliche Folgen hat. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil vom 20.9.24 (IX R 5/24) entschieden, dass die Ablösung des Nießbrauchs ein für den Nießbraucher nicht steuerbarer Vorgang ist, wenn der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist. Denn Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen nur bei demjenigen vor, der als wirtschaftlicher Eigentümer die Dividenden aus dem Anteil bezieht. Diese Position dürfte der Nießbraucher jedoch nur ausnahmsweise haben.

So hat der BFH in seinem Urteil vom 29.1.25 (X R 35/19) ausgeführt, dass ein Vorbehaltsnießbraucher nur dann wirtschaftlicher Eigentümer sein kann, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer von der normalen – lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden – Position eines Nießbrauchers so deutlich unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über das belastete Wirtschaftsgut ausübt (so schon BFH 25.1.17, X R 59/14, BStBl II 19, 730, Rz. 35, m. w. N.). Zudem kommt laut BFH auch eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen weder in Bezug auf § 20 EStG noch in Bezug auf § 17 EStG in Betracht. Auch ist bei der Ablösung keine steuerbare ehemalige Tätigkeit nach § 17 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG gegeben. Im Ergebnis unterliegt das Entgelt für die Ablösung des Nießbrauchs in dieser Konstellation keiner Belastung mit Einkommensteuer.

Beispiele

Ablösung, wenn Nießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer: A verschenkt seinen Anteil i. H. v. 30 % an der B-GmbH an seinen Sohn. Er behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Nach einer bestimmten Zeit verzichtet der Vater auf den Nießbrauch. Der Sohn zahlt dafür eine Abfindung i. H. v. 250.000 Mio. EUR. Da das Entgelt dem Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt der Ablösung/des Verzichts entspricht, liegt kein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang vor. Soweit der Nießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile (mehr) war, löst die Ablösung keine Besteuerung bei ihm aus. Für den Sohn stellt das Entgelt nachträgliche Anschaffungskosten dar (vgl. BFH vom 18.11.24, IX R 49/13). Auswirkungen auf die ursprüngliche Übertragung der Anteile, insbesondere im Bereich der Schenkungsteuer, dürften sich dadurch nicht ergeben.
Entsprechendes gilt für die unentgeltliche Übertragung nach § 17 Abs. 1 S. 4 EStG. So hat der BFH im Zusammenhang mit der entgeltlichen Ablösung eines Nießbrauchs an einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG entschieden, dass das unentgeltliche Rechtsgeschäft durch die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft wird, da für ein rückwirkendes Ereignis der sachliche Zusammenhang i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO fehlt; vielmehr sei der entgeltliche Nießbrauchverzicht ein gesondert zu beurteilendes selbstständiges Rechtsgeschäft (BFH 14.6.05, VIII R 14/04, BStBl II 06, 15). Im Umkehrschluss wäre dies denkbar, wenn ein Gesamtplan (§ 42 AO) vorliegt.
Ablösung, wenn Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer: Etwas anderes gilt, wenn der Vater noch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile gewesen wäre. Dann würde die Ablösung des Nießbrauchs als entgeltliche Übertragung der Anteile zu sehen sein, da nun aus ertragsteuerlicher Sicht erst das wirtschaftliche Eigentum und damit die Anteile auf den Sohn übergehen. Dann wird erst zum Zeitpunkt der Ablösung des Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum am GmbH-Anteil übertragen, und zu diesem Zeitpunkt liegt (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) eine Veräußerung nach § 17 EStG vor. Insoweit dürfte hier im Ergebnis eine teilentgeltliche Übertragung vorliegen. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Entgelt, das der Sohn leistet. Auswirkungen auf die ursprüngliche Übertragung der Anteile, insbesondere im Bereich der Schenkungsteuer, dürften sich dadurch nicht ergeben.

AUSGABE: ErbBstg 7/2025, S. 166 · ID: 50440294

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