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TestamentserrichtungHandschriftliches Ehegattentestament: Wolkenähnliche Zeichnung geht nicht als Unterschrift durch
| Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich das OLG München in seinem Beschluss vom 5.5.25 (33 Wx 289-24 e, Abruf-Nr. 248670) zu befassen. Nach dem Tod ihres Ehemanns M beantragt dessen Ehefrau F einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Sie legte ein Schriftstück vor, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln sollte, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergäbe. Das Schriftstück wurde von F eigenhändig geschrieben und unterschrieben. M brachte am Ende des mehrseitigen Textes anstelle der üblichen Unterschrift ein ungewöhnliches Zeichen an in Form einer „wolkenähnlich geformten Linie“. Doch kann das als formwirksame Unterschrift durchgehen? |
Nach Auffassung des OLG München ist das Testament unwirksam, weil es nicht von M unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig (§ 125 BGB) – so die klare Botschaft des Gerichts.
Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber Buchstaben müssen angedeutet sein |
Der wolkenähnlich geformten Linie fehlt das Element des Schreibens. Eine Zeichnung ist gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Insoweit gilt nichts anderes als in Fällen, in denen der Erblasser eine reine Wellenlinie oder drei Kreuze anbringt. Dies hat zur Folge, dass das Testament als Ehegattentestament formnichtig ist.
Beachten Sie | Ob dabei keinerlei Zweifel an der Urheberschaft des M bestehen, ist nicht relevant. Das Unterschriftserfordernis ist eine grundsätzliche Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Schließlich verbürgt die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt und die Erklärung als ernstliche wollte.
AUSGABE: ErbBstg 7/2025, S. 159 · ID: 50453315