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TestamentserrichtungHandschriftliches Ehegattentestament: Wolkenähnliche Zeichnung geht nicht als Unterschrift durch

Abo-Inhalt25.06.20252 Min. Lesedauer

| Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich das OLG München in seinem Beschluss vom 5.5.25 (33 Wx 289-24 e, Abruf-Nr. 248670) zu befassen. Nach dem Tod ihres Ehemanns M beantragt dessen Ehefrau F einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Sie legte ein Schriftstück vor, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln sollte, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergäbe. Das Schriftstück wurde von F eigenhändig geschrieben und unterschrieben. M brachte am Ende des mehrseitigen Textes anstelle der üblichen Unterschrift ein ungewöhnliches Zeichen an in Form einer „wolkenähnlich geformten Linie“. Doch kann das als formwirksame Unterschrift durchgehen? |

Nach Auffassung des OLG München ist das Testament unwirksam, weil es nicht von M unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig (§ 125 BGB) – so die klare Botschaft des Gerichts.

Merke | Für eine Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Unterschrift muss dabei nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können. Nicht ausreichend ist jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.

Der wolkenähnlich geformten Linie fehlt das Element des Schreibens. Eine Zeichnung ist gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Insoweit gilt nichts anderes als in Fällen, in denen der Erblasser eine reine Wellenlinie oder drei Kreuze anbringt. Dies hat zur Folge, dass das Testament als Ehegattentestament formnichtig ist.

Beachten Sie | Ob dabei keinerlei Zweifel an der Urheberschaft des M bestehen, ist nicht relevant. Das Unterschriftserfordernis ist eine grundsätzliche Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Schließlich verbürgt die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt und die Erklärung als ernstliche wollte.

AUSGABE: ErbBstg 7/2025, S. 159 · ID: 50453315

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