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TestamentserrichtungHandschriftliches Testament im Original nicht auffindbar – und jetzt?

Abo-Inhalt25.06.20252 Min. Lesedauer

| Bereits kurz nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte dessen Ehefrau F einen Erbschein, wonach der Erblasser von ihr und seinen beiden Kindern aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde. Erheblich später reichte die F eine Kopie eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments beim Nachlassgericht ein. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Das entsprechende Original war allerdings nicht auffindbar. Ob die Kopie das nicht vorhandene Original ersetzen kann, hatte das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 3.4.25 (3 W 53/24) zu entscheiden. |

Das Gericht war im Streitfall der Ansicht, dass hier die Kopie zum Nachweis der Erbfolge nicht ausreicht (OLG Brandenburg 3.4.25, 3 W 53/24, Abruf-Nr. 248669). Zwar sei ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Auch bestehe im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Form und Inhalt können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden, auch durch Vorlage einer Kopie und Zeugen. An den Nachweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.

Hier bleiben jedoch im Verfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Errichtung des in Kopie vorgelegten Testaments durch den Erblasser, insbesondere durch die unterschiedlichen Zeugenaussagen zur Art und Weise der Testamentserrichtung. Man habe bei Kaffee und Kuchen zusammengesessen und bei dieser Gelegenheit das in Kopie vorliegende Testament errichtet. Ein Zeuge führte aus, Formulierungsvorschläge seien im Internet recherchiert worden nach Aussage eines anderen wurde das Internet nicht befragt. Weiter ausschlaggebend war die Tatsache, dass sich die F, der es schon jahrelang ein Anliegen war, sich durch ein Testament abzusichern, unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemanns nicht mehr an das (angebliche) Testament erinnern konnte und einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt hatte. Dabei hatte sie explizit angegeben, ein Testament sei nicht vorhanden.

AUSGABE: ErbBstg 7/2025, S. 159 · ID: 50453312

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