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GrundbuchamtGebührenprivilegierung bei Grundbuchumschreibung nach Erbfall

Abo-Inhalt25.02.20251 Min. Lesedauer

| Der Erblasser wurde von mehreren Erben in Erbengemeinschaft beerbt. Die Erbengemeinschaft schloss einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag und übertrug darin einer der Beteiligten ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das Grundbuchamt erhob Kosten für die Umschreibung. Der Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 Anm. 1 KV-GNotKG stehe der Umstand entgegen, dass die Eintragung nicht als „Erbin“ erfolgt sei, weil insoweit der notariell beurkundete Erbauseinandersetzungsvertrag mit der Auflassung „dazwischen“ getreten sei. Dies sieht das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 16.1.25 (10 Wx 2/25 e, Abruf-Nr. 246675) zu Recht anders. |

Für die Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 Anm. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 KV-GNotKG ist in zeitlicher Hinsicht eine Antragstellung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall erforderlich – sowie in sachlich-personeller Hinsicht die Umschreibung des Grundeigentums vom Erblasser unmittelbar auf einen Erben. Die Art und Weise einer zunächst notwendigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hat dabei keine Bedeutung. Auch eine Eigentumsumschreibung aufgrund einer zwischen den Miterben erklärten Auflassung ist gebührenprivilegiert, wenn die Auflassung der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses dient.

Beachten Sie | Wenn allerdings zunächst eine Erbengemeinschaft „als Ganzes“ eingetragen wird, gilt die Gebührenprivilegierung nur für diese erste Eigentumsumschreibung. Die nachfolgende erneute Umschreibung des Eigentums auf den „endgültigen“ Erben nach erfolgter Erbauseinanderset-zung ist nicht mehr privilegiert.

AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 52 · ID: 50321997

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