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ErbschaftsteuerGebäude im Bau trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen
| Mit zwei Urteilen vom 14.11.24 (3 K 906/23 F, Rev. BFH II R 37/24; 3 K 908/23 F, Rev. BFH II R 38/24) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG darstellen. |
Im Streitfall hatte das FA die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen behandelt, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude zur Vermietung als Ferienwohnungen stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar. Die Kläger machten dagegen geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen werden könne. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.
Das FG gab der Klage statt. Bei dem streitbefangenen Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt. Zum Verwaltungsvermögen gehörten u. a. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe an den betroffenen Grundstücken aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an.
Praxistipp | Der Besprechungsfall könnte eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit – begünstigte Schenkung von zur betrieblichen Nutzung vorgesehenen Grundstücken im Zustand der Bebauung – aufzeigen, sofern das Urteil des FG Münster vom BFH bestätigt wird. Jedenfalls soll ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO nach Auffassung des FG nicht vorliegen. |
AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 51 · ID: 50302413