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Ausschlagung einer ErbschaftFormerfordernis gilt auch bei der Anfechtung der Ausschlagung durch einen bevollmächtigten Anwalt

Abo-Inhalt25.02.20251 Min. Lesedauer

| Das OLG Frankfurt hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.1.25 (21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113) mit der Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung zu beschäftigen, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt über das elektronische Anwaltspostfach abgegeben worden war. Im Streitfall hatte der Erbe die Erbschaft zunächst wegen Überschuldung wirksam ausgeschlagen. Nachdem er aber von der Werthaltigkeit des Nachlasses erfahren hatte, beauftragte er einen Anwalt, die Ausschlagung anzufechten. Der Anwalt übermittelte die Anfechtungserklärung sodann per beA. Doch reicht das? |

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspreche; der Anwalt reichte daraufhin lediglich die ihm erteilte Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form ein. Das OLG sah die Anfechtung als unwirksam an, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist.

Die Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB unterliegt denselben Formvorschriften wie die Ausschlagung gemäß § 1945 BGB. Insbesondere werden mit der Einhaltung der Formvorschrift gemäß § 1945 Abs. 3 BGB für die zu erteilende Vollmacht nicht die Anforderungen an die für die Anfechtungserklärung selbst einzuhaltende Form des § 1945 Abs. 1 BGB entbehrlich. § 1945 Abs. 3 BGB stelle vielmehr ein zusätzliches Erfordernis dar. Die Einreichung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ändert hieran nichts. Das beA ermöglicht lediglich einen sicheren Übermittlungsweg. Eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt nicht die öffentliche Beglaubigung.

AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 51 · ID: 50321998

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