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GenerationennachfolgeDer Familienpool: Eine äußerst attraktive Gestaltungsoption für die Vermögensnachfolge

Abo-Inhalt25.02.2025813 Min. LesedauerVon RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

| Die Bündelung insbesondere von Privatvermögen in einem Familienpool ist ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft für die Familie zu erhalten. Eine solche Gestaltung ermöglicht es den Eltern, ihr Vermögen möglichst steuerfrei an die nächste Generation weiterzugeben, ohne schon zu Lebzeiten den kompletten Zugriff auf das Vermögen zu verlieren und das „Zepter“ aus der Hand zu geben. Während sich der erste Teil dieser Beitragsserie mit der Pool-Errichtung aus vertraglicher Sicht befasst hat, werden in Teil 2 nun die Regelungen im Gesellschaftsvertrag am Beispiel einer Kommanditgesellschaft detailliert erläutert. |

1. Sachverhalt/Ausgangssituation

1.1 Verfolgte Ziele mit der Gründung der Vermögensverwaltungs-KG

Teil 1 befasste sich mit der Gründung einer Vermögensverwaltungs-KG unter Einbringung von Immobilien (ErbBstg 25, 38 ff.). In diesem Teil geht es um die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. Dieser verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Musterformulierung / eines Gesellschaftsvertrags

§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  • (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden. Das heißt, sie darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden.
  • (2) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.
  • Den Eltern (Übergebern) muss zu ihren Lebzeiten die Leitungsmacht sowie die Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen und die volle wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit in allen für die Fortentwicklung der Gesellschaft maßgeblichen Fragen zustehen.
  • Soweit die Übergeber nicht bereits durch die Gesellschaftsbeteiligung ausreichend abgesichert sind, ist es empfehlenswert, eine disproportionale Gewinnverteilung zugunsten der Übergeber festzulegen. Weiterhin können die Übergeber für ihre Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung oder einen Vorabgewinn erhalten.
  • Um einen frühzeitigen Verfall der Vermögensverwaltungsgemeinschaft zu verhindern, sind eine Reihe von Regelungen notwendig. Geeignete Mittel hierzu sind der Ausschluss der Kündigung für möglichst lange Zeit (bis zu 30 Jahre sind durchaus gängige Praxis), die Hinauskündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund bei Gefahr für die Gesellschaft, die Reduzierung und gestreckte Auszahlung des Abfindungsguthabens beim Ausscheiden und die Einschränkung der erbrechtlichen Nachfolge in den Gesellschaftsanteil beim Ableben eines Gesellschafters.
  • Scheiden die Eltern als Komplementäre aus, ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Gesellschafter zur Verfügung steht, der die Rolle des Komplementärs einnehmen kann. Diese Problematik muss durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen entschärft werden. Gegebenenfalls muss eine Komplementär-GmbH gegründet werden.

1.2 Anmerkungen zum Unternehmensgegenstand

Der Gegenstand des Unternehmens darf ausschließlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit sein, weil wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG jede gewerbliche Tätigkeit, sei sie auch noch so geringfügig, alle übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten infiziert. Dies bedeutet, dass alle Einkünfte zu gewerblichen umqualifiziert werden.

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 3 Gesellschaftskapital, Gesellschafter und Einlagen

  • (1) Persönlich haftende Gesellschafter sind M und F mit je einem nominellen Kapitalanteil von … EUR = 44 % des Gesellschaftskapitals.
  • (2) Kommanditisten sind K 1, K2, K3 mit je einem nominellen Kapitalanteil von … EUR = 4 % des Gesellschaftskapitals.
  • (3) Das nominelle Gesamtkapital der Gesellschaft (Gesellschaftskapital) beträgt … EUR. Der Kapitalanteil des Gesellschafters bestimmt seine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft. Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten beträgt … EUR.
  • (4) Die Übertragung von Grundbesitz aufgrund des im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag abgeschlossenen Einbringungsvertrags sowie etwaige später geleistete weitere Einlagen erfolgen unabhängig von der Gründung dieser Gesellschaft und ohne Gewährung von Gesellschafterrechten.
  • (5) Der Wert des heute eingebrachten Grundbesitzes wird von den Gesellschaftern verbindlich mit folgenden Werten festgestellt:
    • 1. Die Immobilie A mit … EUR,
    • 2. die Immobilie B mit … EUR etc.

Diese Werte sind auf … (Anm.: Konto, wie in § 4 festgelegt) zu buchen.

1.3 Anmerkungen insbesondere zu Einlagen und deren Bewertung

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 4 Gesellschafterkonten

An dieser Stelle werden die zu errichtenden Konten festgelegt. Insoweit ergeben sich beim Familienpool keine Besonderheiten gegenüber anderen Kommanditgesellschaften.

§ 5 Dauer der Gesellschaft, Kündigung

  • (1) Die Gesellschaft beginnt als Kommanditgesellschaft erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kommanditisten nur die Rechtsstellung von atypisch still beteiligten Gesellschaftern, für die die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend gelten.
  • (2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet, mindestens aber bis zum …
  • (3) Die Gesellschaft kann von einem Gesellschafter nach Ablauf der in Abs. 2 festgesetzten Mindestdauer ordentlich nur jeweils zum Ende des nächsten Kalenderjahres mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber sämtlichen anderen Gesellschaftern zu erklären.
  • (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig. Für die Kündigungserklärung gilt § 5 Abs. 3 S. 2 entsprechend. § 139 HGB wird, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen.
  • (5) Kündigt ein Kommanditist das Gesellschaftsverhältnis, scheidet er mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Diese erwerben den Anteil des Ausscheidenden im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile. Entsprechendes gilt für die Kündigung durch einen von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern.
  • (6) Kündigt der einzige persönlich haftende Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters als OHG fortgeführt, es sei denn, die übrigen Gesellschafter bestimmen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit einer Mehrheit von 75 % ihrer Stimmen einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter oder die Auflösung der Gesellschaft. Soll neuer persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft sein, so hat wenigstens einer der Kommanditisten die Geschäftsführung zu übernehmen.
  • (7) Besteht die Gesellschaft im Zeitpunkt der Kündigung eines Gesellschafters nur aus zwei Gesellschaftern, ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Handelsgeschäft unter Übernahme aller Aktiva und Passiva fortzuführen.
  • Einlagen, sonstige Beiträge: Wird die Einlage in eine vermögensverwaltende Gesellschaft – wie regelmäßig – ohne Gegenleistung und seitens des betreffenden Veräußerers freiwillig erbracht, sollte auf die Statuierung einer Einlagepflicht im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden.
  • Bewertung von Einlagen: Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften macht eine Bewertung nur Sinn, wenn hieran steuerliche oder zivilrechtliche Folgen geknüpft werden sollen. In Betracht kommen insbesondere:
    • Durch die Einlage eines im Betriebsvermögen befindlichen Vermögensgegenstandes in den privaten Familienpool findet eine Entnahme statt, sodass ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entsteht. Die Festsetzung eines Einlagewertes und dessen entsprechende Verbuchung auf den Gesellschafterkonten kann – wenn nicht eindeutig zu niedrig – ein Indiz für den steuerlichen Entnahmewert sein.
    • Soweit die Einlage (Privatvermögen) in den Familienpool teilentgeltlich erfolgt, insbesondere bei Übernahme von Verbindlichkeiten, kann die Festsetzung eines Einlagewertes und dessen entsprechende Verbuchung auf den Gesellschafterkonten – wie zuvor – ein Indiz für den auf den entgeltlichen Teil entfallenden steuerlichen Veräußerungspreis i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein.
    • Im Hinblick auf die empfehlenswerte Pflichtteilsanrechnung bestimmt der von den Gesellschaftern vereinbarte Einlagewert die Höhe der Pflichtteilsanrechnung.

1.4 Anmerkungen zu Haftung und Recht auf Auflösungsklage

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

  • (1) Zur Geschäftsführung und Vertretung sind allein die persönlich haftenden Gesellschafter M und F berechtigt und verpflichtet. Sie können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen, insbesondere auch Prokuristen bestellen und abberufen sowie Handlungsvollmachten erteilen und diese widerrufen. Darüber hinaus sind sie auch zur Vornahme außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen befugt. Insoweit bedarf es abweichend von §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 S. 1 HGB keiner Zustimmung der Kommanditisten.
  • (2) Die persönlich haftenden Gesellschafter M und F sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dies gilt auch für künftige persönlich haftende Gesellschafter.
  • (3) Scheiden M und F aus der Gesellschaft aus, entscheiden die verbleibenden Gesellschafter mit einfacher Mehrheit über die Wahl und Abberufung eines neuen geschäftsführenden Gesellschafters; es kann immer nur ein persönlich haftender Gesellschafter geschäftsführender Gesellschafter sein. Des Weiteren können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit einen Dritten mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und mit einer umfassenden Vollmacht ausstatten.
  • (4) Die persönlich haftenden Gesellschafter erhalten unabhängig von ihrer Tätigkeitsvergütung alle Auslagen erstattet, die direkt oder indirekt durch die Geschäftsführung veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet. Auf Verlangen hat die Gesellschaft Vorschuss zu leisten.
  • (5) Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafter ist jährlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen.

§ 7 Gesellschafterversammlung

Von der Wiedergabe eines ausformulierten Textvorschlags wird abgesehen.

  • Kommanditisten-Haftung vor Eintragung: Sollten zusammen mit dem Einbringungsvertrag Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft übertragen werden oder aus der Vermögensverwaltungstätigkeit sonstige Haftungsrisiken bestehen, sollte den Kommanditisten zur Vermeidung ihrer persönlichen Haftung bis zur Eintragung nur die Rechtsstellung von atypisch still beteiligten Gesellschaftern eingeräumt werden.
  • Auflösungsklage: Nach § 139 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund Auflösungsklage erheben. In diesem Fall wird die Gesellschaft durch Gestaltungsurteil aufgelöst. Das Recht der Auflösungsklage kann gem. § 139 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen oder den Vorschriften zuwider beschränkt werden. In der Literatur wird als zulässige Beschränkung die Ersetzung der Auflösungsklage durch ein Kündigungsrecht des Gesellschafters aus wichtigem Grund mit Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters unter Fortsetzung durch die verbleibenden Gesellschafter befürwortet, wobei zwei Einschränkungen zu beachten sind: Zum einen muss der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhalten, die den zu erwartenden Liquidationsgewinn nicht unterschreiten darf. Zum anderen darf die Fortsetzung der Gesellschaft dem Ausscheidenden nicht unzumutbar sein. Rechtsprechung zu diesem Problemkreis existiert, soweit ersichtlich, nicht.

1.5 Anmerkungen zu Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 11 Ergebnisverwendung

  • (1) …
  • (2) Solange M und F Gesellschafter sind, stehen ihnen von dem nicht zum Ausgleich des Verlustvortragskontos erforderlichen Jahresüberschuss vor der Verteilung nach § 11 Abs. 1 … X Prozent zu. M und F sind berechtigt, dieses Gewinnvorrecht zusammen mit seinem/ihrem Gesellschaftsanteil einmalig an den Ehegatten zu übertragen oder zu vererben. Danach erlischt es.

§ 12 Verfügung über Gesellschaftsanteile

  • (1) Verfügungen über Gesellschaftsanteile oder Teile hiervon, insbesondere die Übertragung und Verpfändung, bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Verfügungen zugunsten von leiblichen Abkömmlingen von M und F sind ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig. Solange M und F Gesellschafter sind, bedarf jede Verfügung ihrer Zustimmung.
  • (2) Entsprechendes gilt für die Einräumung einer Unterbeteiligung und für die Eingehung von Stimmrechts- oder Treuhandbindungen.
  • (3) Die Verfügung eines Gesellschafters über einzelne Rechte aus seiner Beteiligung, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung von Gewinn- und künftigen Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsansprüchen ist nicht gestattet.
  • Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen bei Personengesellschaften hat der Gesetzgeber – ausgehend von dem gesetzlichen Leitbild einer einstimmigen Beschlussfassung – keine Regeln vorgesehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen vor, empfiehlt es sich, geeignete Regelungen aus dem Recht der Kapitalgesellschaften zu übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Einschränkung des Rechtsschutzes gegen nicht zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel, indem die Unwirksamkeit nur durch Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden kann. In analoger Anwendung des § 246 AktG sollte die Frist nicht unter einem Monat liegen (BGH NJW 95, 1218).
  • Beschlussfassung, Mehrheitsklauseln: Bereits ab drei Gesellschaftern sollte mindestens für Gesellschafterbeschlüsse in laufenden Angelegenheiten die einfache oder qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden, um gesellschaftsschädliche Blockaden zu vermeiden. Auf jeden Fall sollte folgende Bestimmung aufgenommen werden, damit den Eltern der entscheidende Einfluss gesichert wird: „Solange M und F Gesellschafter sind, bedürfen Beschlüsse stets deren Zustimmung.“

1.6 Anmerkungen zur Übertragung von Gesellschafteranteilen

Nach § 711 BGB, der gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB für die KG entsprechend gilt, bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter erfolgen kann. Das empfiehlt sich im Hinblick auf die enge persönliche Verbindung der Gesellschafter jedoch nicht. Die Übertragung sowie Belastungen sollten nur mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter oder zumindest einer qualifizierten Mehrheit im Gesellschaftsvertrag zugelassen werden.

Angesichts des Ziels des Familienpools, die Gesellschaft als Vereinigung der engsten Familienmitglieder auch über weitere Generationen zu erhalten, ist es aber sinnvoll, die Nachfolge von leiblichen Abkömmlingen der Gründer/Übergeber ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zuzulassen, nicht allerdings den Eintritt von Ehegatten oder sonstigen Dritten. Solange die Übergeber selbst Gesellschafter sind, wird es sachgerecht sein, diesen auch im Falle des Eintritts von Abkömmlingen ein Vetorecht einzuräumen.

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 13 Ausscheiden eines Gesellschafters, Fortsetzung der Gesellschaft oder Auflösung (auszugsweise)

  • (1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus:
  • a) der Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil oder seinen Gewinnanteil mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gesellschaft, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird und die Voraussetzungen des § 133 HGB vorliegen,
  • b) der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der rechtskräftigen Ablehnung eines entsprechenden Antrags mangels Masse,
  • (2) Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 134, 139 HGB erfüllt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere
  • a) der Vermögensverfall eines Gesellschafters, z. B. in Form wiederholter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung des Gesellschaftsanteils, Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 f. ZPO oder Anordnung der Verhaftung zur Erzwingung ihrer Abgabe, oder Stellung eines Insolvenzantrags;
  • b) wenn ein Gesellschafter nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung den Güterstand so verändert, dass der Gesellschaftsanteil bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt;
  • c) wenn ein Gesellschafter Auflösungsklage nach § 139 HGB erhebt, obwohl ihm eine Kündigung seiner Mitgliedschaft aus wichtigem Grund als weniger belastende Maßnahme zumutbar ist.

Beachten Sie | Zum Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter hat der Gesetzgeber in §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 HGB eine Reihe von Fällen geregelt, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Das Formular bestätigt, präzisiert und ergänzt die Ausscheidensregelung; insbes. wird den Gesellschaftern das Recht eingeräumt, anstelle der zeit- und kostenintensiven Ausschließungsklage nach § 134 HGB einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.

Hinauskündigungsklauseln, die einem Gesellschafter das Recht einräumen, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, führen zu einem massiven Eingriff in die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des betroffenen Gesellschafters. Letztlich ist er vom Wohlwollen der anderen Gesellschafter abhängig. Solche Klauseln sind deshalb wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 94, 1156).

Musterformulierung / Fortsetzung

§ 14 Abfindungsguthaben (auszugsweise)

  • (1) Scheidet ein Gesellschafter durch sein Ableben aus der Gesellschaft aus, erhalten seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer eine Abfindung gemäß Abs. 2.
  • (2) ) Scheidet ein Gesellschafter aus anderen Gründen aus der Gesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben den Buchwert seiner Beteiligung zuzüglich seines Anteils an den stillen Reserven des Anlagevermögens. Der Buchwert wird durch Saldierung sämtlicher Konten des Gesellschafters einschließlich seines Anteils an etwaigen gemeinschaftlichen Konten in der letzten Jahresschlussbilanz ermittelt. Die stillen Reserven des Anlagevermögens werden durch einen Vergleich der Buchwerte mit den Teilwerten, die unter Umständen durch ein Gutachten eines von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten des Gutachtens tragen Gesellschafter und Gesellschaft zu gleichen Teilen.

Allerdings sind folgende Beschränkungen zu beachten:

  • Unwirksame Abfindungsklauseln: Eine Abfindung unterhalb des Buchwertes ist – soweit nicht bereits ein vollständiger Abfindungsausschluss zulässig ist – gem. § 138 BGB unwirksam, auch wenn der betreffende Gesellschaftsanteil durch Schenkung oder Erbfolge erworben wurde (BGH NJW 89, 2685 f.). Denn die Schenkung oder Erbschaft macht den Beschenkten nicht zu einem Gesellschafter „zweiter Klasse“.
  • Gläubigerbenachteiligung: Gemäß § 138 BGB ist eine Abfindungsklausel unwirksam, die eine Abfindungsbeschränkung ausschließlich für den Fall der Gläubigerkündigung oder Insolvenz vorsieht, nicht aber auch für andere Situationen des unfreiwilligen Ausscheidens (BGHZ 65, 22).

2. Fazit

Vermögensverwaltende Familiengrundbesitzgesellschaften bieten vielfältige, insbesondere auch steuerliche, Vorteile und sind ein wichtiges Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Der Gesellschaftsvertrag bedarf allerdings einer sorgfältigen Ausgestaltung, um den Wünschen der Übergeber bestmöglich gerecht zu werden.

AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 65 · ID: 50264629

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