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GenerationennachfolgeDer Familienpool: Eine äußerst attraktive Gestaltungsoption für die Vermögensnachfolge
| Die Bündelung insbesondere von Privatvermögen in einem Familienpool ist ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft für die Familie zu erhalten. Eine solche Gestaltung ermöglicht es den Eltern, ihr Vermögen möglichst steuerfrei an die nächste Generation weiterzugeben, ohne schon zu Lebzeiten den kompletten Zugriff auf das Vermögen zu verlieren und das „Zepter“ aus der Hand zu geben. Während sich der erste Teil dieser Beitragsserie mit der Pool-Errichtung aus vertraglicher Sicht befasst hat, werden in Teil 2 nun die Regelungen im Gesellschaftsvertrag am Beispiel einer Kommanditgesellschaft detailliert erläutert. |
Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt/Ausgangssituation
1.1 Verfolgte Ziele mit der Gründung der Vermögensverwaltungs-KG
Teil 1 befasste sich mit der Gründung einer Vermögensverwaltungs-KG unter Einbringung von Immobilien (ErbBstg 25, 38 ff.). In diesem Teil geht es um die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. Dieser verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Musterformulierung / eines Gesellschaftsvertrags |
Formulierungen beschränken sich auf Besonderheiten der KG als Familienpool § 1 Rechtsform, Firma und Sitz § 2 Gegenstand des Unternehmens
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- Den Eltern (Übergebern) muss zu ihren Lebzeiten die Leitungsmacht sowie die Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen und die volle wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit in allen für die Fortentwicklung der Gesellschaft maßgeblichen Fragen zustehen.
- Soweit die Übergeber nicht bereits durch die Gesellschaftsbeteiligung ausreichend abgesichert sind, ist es empfehlenswert, eine disproportionale Gewinnverteilung zugunsten der Übergeber festzulegen. Weiterhin können die Übergeber für ihre Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung oder einen Vorabgewinn erhalten.Disproportionale Gewinnverteilung empfehlenswert
- Um einen frühzeitigen Verfall der Vermögensverwaltungsgemeinschaft zu verhindern, sind eine Reihe von Regelungen notwendig. Geeignete Mittel hierzu sind der Ausschluss der Kündigung für möglichst lange Zeit (bis zu 30 Jahre sind durchaus gängige Praxis), die Hinauskündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund bei Gefahr für die Gesellschaft, die Reduzierung und gestreckte Auszahlung des Abfindungsguthabens beim Ausscheiden und die Einschränkung der erbrechtlichen Nachfolge in den Gesellschaftsanteil beim Ableben eines Gesellschafters.
- Scheiden die Eltern als Komplementäre aus, ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Gesellschafter zur Verfügung steht, der die Rolle des Komplementärs einnehmen kann. Diese Problematik muss durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen entschärft werden. Gegebenenfalls muss eine Komplementär-GmbH gegründet werden.Gründung einer Komplementär-GmbH vorsehen
1.2 Anmerkungen zum Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens darf ausschließlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit sein, weil wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG jede gewerbliche Tätigkeit, sei sie auch noch so geringfügig, alle übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten infiziert. Dies bedeutet, dass alle Einkünfte zu gewerblichen umqualifiziert werden.
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 3 Gesellschaftskapital, Gesellschafter und Einlagen
Diese Werte sind auf … (Anm.: Konto, wie in § 4 festgelegt) zu buchen. |
1.3 Anmerkungen insbesondere zu Einlagen und deren Bewertung
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 4 Gesellschafterkonten An dieser Stelle werden die zu errichtenden Konten festgelegt. Insoweit ergeben sich beim Familienpool keine Besonderheiten gegenüber anderen Kommanditgesellschaften. § 5 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
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- Einlagen, sonstige Beiträge: Wird die Einlage in eine vermögensverwaltende Gesellschaft – wie regelmäßig – ohne Gegenleistung und seitens des betreffenden Veräußerers freiwillig erbracht, sollte auf die Statuierung einer Einlagepflicht im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden.Auf Statuierung einer Einlagepflicht verzichten
- Bewertung von Einlagen: Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften macht eine Bewertung nur Sinn, wenn hieran steuerliche oder zivilrechtliche Folgen geknüpft werden sollen. In Betracht kommen insbesondere:
- Durch die Einlage eines im Betriebsvermögen befindlichen Vermögensgegenstandes in den privaten Familienpool findet eine Entnahme statt, sodass ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entsteht. Die Festsetzung eines Einlagewertes und dessen entsprechende Verbuchung auf den Gesellschafterkonten kann – wenn nicht eindeutig zu niedrig – ein Indiz für den steuerlichen Entnahmewert sein.Verbuchung auf Gesellschafterkonto als Indiz für Höhe des Entnahmewertes
- Soweit die Einlage (Privatvermögen) in den Familienpool teilentgeltlich erfolgt, insbesondere bei Übernahme von Verbindlichkeiten, kann die Festsetzung eines Einlagewertes und dessen entsprechende Verbuchung auf den Gesellschafterkonten – wie zuvor – ein Indiz für den auf den entgeltlichen Teil entfallenden steuerlichen Veräußerungspreis i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein.
- Im Hinblick auf die empfehlenswerte Pflichtteilsanrechnung bestimmt der von den Gesellschaftern vereinbarte Einlagewert die Höhe der Pflichtteilsanrechnung.Regelung zur Pflichtteilsanrechnung
1.4 Anmerkungen zu Haftung und Recht auf Auflösungsklage
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
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§ 7 Gesellschafterversammlung Von der Wiedergabe eines ausformulierten Textvorschlags wird abgesehen. |
- Kommanditisten-Haftung vor Eintragung: Sollten zusammen mit dem Einbringungsvertrag Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft übertragen werden oder aus der Vermögensverwaltungstätigkeit sonstige Haftungsrisiken bestehen, sollte den Kommanditisten zur Vermeidung ihrer persönlichen Haftung bis zur Eintragung nur die Rechtsstellung von atypisch still beteiligten Gesellschaftern eingeräumt werden.Kommanditisten bis zur Eintragung nur atypisch still beteiligte Gesellschafter
- Auflösungsklage: Nach § 139 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund Auflösungsklage erheben. In diesem Fall wird die Gesellschaft durch Gestaltungsurteil aufgelöst. Das Recht der Auflösungsklage kann gem. § 139 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen oder den Vorschriften zuwider beschränkt werden. In der Literatur wird als zulässige Beschränkung die Ersetzung der Auflösungsklage durch ein Kündigungsrecht des Gesellschafters aus wichtigem Grund mit Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters unter Fortsetzung durch die verbleibenden Gesellschafter befürwortet, wobei zwei Einschränkungen zu beachten sind: Zum einen muss der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhalten, die den zu erwartenden Liquidationsgewinn nicht unterschreiten darf. Zum anderen darf die Fortsetzung der Gesellschaft dem Ausscheidenden nicht unzumutbar sein. Rechtsprechung zu diesem Problemkreis existiert, soweit ersichtlich, nicht.Ggf. Ersetzung der Auflösungsklage durch Kündigung aus wichtigem Grund
1.5 Anmerkungen zu Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 11 Ergebnisverwendung
§ 12 Verfügung über Gesellschaftsanteile
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- Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen bei Personengesellschaften hat der Gesetzgeber – ausgehend von dem gesetzlichen Leitbild einer einstimmigen Beschlussfassung – keine Regeln vorgesehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen vor, empfiehlt es sich, geeignete Regelungen aus dem Recht der Kapitalgesellschaften zu übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Einschränkung des Rechtsschutzes gegen nicht zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel, indem die Unwirksamkeit nur durch Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden kann. In analoger Anwendung des § 246 AktG sollte die Frist nicht unter einem Monat liegen (BGH NJW 95, 1218).Geeignete Regelungen aus dem Recht der Kapitalgesellschaften übernehmen
- Beschlussfassung, Mehrheitsklauseln: Bereits ab drei Gesellschaftern sollte mindestens für Gesellschafterbeschlüsse in laufenden Angelegenheiten die einfache oder qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden, um gesellschaftsschädliche Blockaden zu vermeiden. Auf jeden Fall sollte folgende Bestimmung aufgenommen werden, damit den Eltern der entscheidende Einfluss gesichert wird: „Solange M und F Gesellschafter sind, bedürfen Beschlüsse stets deren Zustimmung.“Schädlichen Blockaden vorbeugen und Einflussmöglichkeit der Eltern absichern
1.6 Anmerkungen zur Übertragung von Gesellschafteranteilen
Nach § 711 BGB, der gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB für die KG entsprechend gilt, bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Zwar kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter erfolgen kann. Das empfiehlt sich im Hinblick auf die enge persönliche Verbindung der Gesellschafter jedoch nicht. Die Übertragung sowie Belastungen sollten nur mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter oder zumindest einer qualifizierten Mehrheit im Gesellschaftsvertrag zugelassen werden.
Angesichts des Ziels des Familienpools, die Gesellschaft als Vereinigung der engsten Familienmitglieder auch über weitere Generationen zu erhalten, ist es aber sinnvoll, die Nachfolge von leiblichen Abkömmlingen der Gründer/Übergeber ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zuzulassen, nicht allerdings den Eintritt von Ehegatten oder sonstigen Dritten. Solange die Übergeber selbst Gesellschafter sind, wird es sachgerecht sein, diesen auch im Falle des Eintritts von Abkömmlingen ein Vetorecht einzuräumen.
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 13 Ausscheiden eines Gesellschafters, Fortsetzung der Gesellschaft oder Auflösung (auszugsweise)
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Beachten Sie | Zum Schutz der Gesellschaft und der Mitgesellschafter hat der Gesetzgeber in §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 HGB eine Reihe von Fällen geregelt, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Das Formular bestätigt, präzisiert und ergänzt die Ausscheidensregelung; insbes. wird den Gesellschaftern das Recht eingeräumt, anstelle der zeit- und kostenintensiven Ausschließungsklage nach § 134 HGB einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.
Hinauskündigungsklauseln, die einem Gesellschafter das Recht einräumen, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, führen zu einem massiven Eingriff in die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des betroffenen Gesellschafters. Letztlich ist er vom Wohlwollen der anderen Gesellschafter abhängig. Solche Klauseln sind deshalb wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 94, 1156).
Musterformulierung / Fortsetzung |
§ 14 Abfindungsguthaben (auszugsweise)
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Allerdings sind folgende Beschränkungen zu beachten:
- Unwirksame Abfindungsklauseln: Eine Abfindung unterhalb des Buchwertes ist – soweit nicht bereits ein vollständiger Abfindungsausschluss zulässig ist – gem. § 138 BGB unwirksam, auch wenn der betreffende Gesellschaftsanteil durch Schenkung oder Erbfolge erworben wurde (BGH NJW 89, 2685 f.). Denn die Schenkung oder Erbschaft macht den Beschenkten nicht zu einem Gesellschafter „zweiter Klasse“.Beschenkter oder Erbe kein Gesellschafter „zweiter Klasse“
- Gläubigerbenachteiligung: Gemäß § 138 BGB ist eine Abfindungsklausel unwirksam, die eine Abfindungsbeschränkung ausschließlich für den Fall der Gläubigerkündigung oder Insolvenz vorsieht, nicht aber auch für andere Situationen des unfreiwilligen Ausscheidens (BGHZ 65, 22).
2. Fazit
Vermögensverwaltende Familiengrundbesitzgesellschaften bieten vielfältige, insbesondere auch steuerliche, Vorteile und sind ein wichtiges Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Der Gesellschaftsvertrag bedarf allerdings einer sorgfältigen Ausgestaltung, um den Wünschen der Übergeber bestmöglich gerecht zu werden.
AUSGABE: ErbBstg 3/2025, S. 65 · ID: 50264629