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NießbrauchVerhindert ein Verkehrswertgutachten die Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG?
| In ErbBstg 12/2024 (Seiten 300 ff.) wurden Steuerrisiken beim Vorbehaltsnießbrauch beleuchtet. Thema war u. a. das aus § 14 Abs. 2 BewG entstehende Risiko bei einem frühzeitigen Tod des Begünstigten. Nun stellt sich die Frage, ob sich das Risiko umgehen lässt – konkret durch die Bewertung des Grundstücks auf Basis der in § 198 BewG enthaltenen Öffnungsklausel mittels Verkehrswertgutachten. |
Grundsatz: Abzug der Nießbrauchbelastung i. R. d. Steuerfestsetzung
Lastet auf einem Grundstück ein Nießbrauch, dann wird dieser im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung mit dem nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelten Wert als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Denn die Belastung hat bei der typisierenden Grundbesitzbewertung noch keine Berücksichtigung gefunden.
Beachten Sie | In diesem „Normalfall“ ist das in Ausgabe 12/2024 vorgestellte und in § 14 Abs. 2 BewG verankerte Steuerrisiko zu beachten. Hat die Laufzeit des Nießbrauchs eine bestimmte Mindestlaufzeit nicht erreicht, hat eine Korrektur der steuermindernd in Abzug gebrachten Nachlassverbindlichkeit zu erfolgen.
Ausnahme: Vorlage eines Verkehrswertgutachtens
Durch die Öffnungsklausel des § 198 BewG kann von der typisierenden Grundbesitzbewertung durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen Abstand genommen werden. In diesem Gutachten wird die Nießbrauchsbelastung ebenfalls berücksichtigt, allerdings nicht nach § 14 Abs. 1 BewG, sondern nach den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Um einen doppelten Abzug zu verhindern, lässt das Finanzamt in diesem Fall im Rahmen der Steuerfestsetzung keinen gesonderten steuermindernden Abzug des Nießbrauchs als Nachlassverbindlichkeit zu (§ 10 Abs. 6b ErbStG).
Beachten Sie | In diesem „Sonderfall“ kommt das in § 14 Abs. 2 BewG verankerte Steuerrisiko nicht zur Anwendung. Der Grund: Die Bewertung der Belastung richtet sich nicht – wie § 14 Abs. 2 BewG fordert – nach § 14 Abs. 1 BewG, sondern nach der ImmoWertV (vgl. auch Rheinland-Pfalz 15.12.22, S 3104 A-St 32 4).
Öffnungsklausel des § 198 BewG schafft Gestaltungsspielraum |
AUSGABE: ErbBstg 2/2025, S. 32 · ID: 50272803