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HaftungsrechtPflichtteilsverzicht unwirksam beurkundet: Notar haftet

Abo-Inhalt24.01.20252 Min. Lesedauer

| Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.11.24 (IV ZR 263/23, Abruf-Nr. 245202) die Entscheidung des OLG Hamm vom 12.7.23 (11 U 148/22) bestätigt. Danach haftet ein Notar, wenn er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet, bei dem der (künftige) Erblasser nicht persönlich anwesend ist, sondern sich vertreten lässt. Bei dem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen Vertrag nach § 2346 BGB. Einen solchen kann der Erblasser gem. § 2347 BGB nur höchstpersönlich schließen. Der Notar hatte seine Amtspflicht dadurch verletzt, dass er bei der Beurkundung die Vorschrift des § 2347 BGB übersah und eine Beurkundung unter Beteiligung eines vollmachtlosen Vertreters vornahm. |

In dem (nichtigen) Pflichtteilsverzichtsvertrag ist darüber hinaus kein Erbschaftsvertrag i. S. v. § 311b Abs. 5 BGB zwischen dem (künftigen) Erben und der Pflichtteilsberechtigten enthalten. Ein Pflichtteilsverzicht unterscheidet sich hinsichtlich seines Geschäftsgegenstands und dessen wirtschaftlicher Bedeutung so wesentlich vom Erlass eines Pflichtteilsanspruchs, dass eine Umdeutung des Angebots auf einen Pflichtteilsverzicht in ein Angebot auf Erlass eines Pflichtteilsanspruchs im Allgemeinen nicht in Betracht kommt.

Aus dem Urkundenwortlaut ist nicht darauf zu schließen, dass die Pflichtteilsberechtigte der Erbin für den Fall, dass sie gegenüber dem Erblasser nicht wirksam auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hat, stattdessen einen Erbschaftsvertrag schließen wollte, in dem sie sich dazu verpflichtet, den mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch zu erlassen. Ein solcher formbedürftiger Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB hätte in der notariellen Urkunde eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Eine allenfalls in Betracht kommende ergänzende Auslegung darf nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands führen.

AUSGABE: ErbBstg 2/2025, S. 25 · ID: 50289631

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