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ErbschaftsteuerKriterien für die Zuordnung eines Grundstücks zu L+F-Vermögen

Abo-Inhalt24.01.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Münster (14.11.24, 3 K 2383/23 F, Abruf-Nr. 246036; Rev. zugelassen) hat jüngst entschieden, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist. |

Der Kläger war Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehörte auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet war. Das FA bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Der Kläger begehrte eine Zuordnung zu seinem L+F-Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.

Mit seiner Argumentation drang der Kläger jedoch beim FG nicht durch. Danach greift für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spreche, sei das in § 11 ErbStG geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankomme.

Praxistipp | Steuerberater sollten beachten, dass hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Betrachtung ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke besteht, wonach es für eine Zuordnung zum L+F-Vermögen ausreicht, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant ist.

AUSGABE: ErbBstg 2/2025, S. 25 · ID: 50274303

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