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TestamentNichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei nur einer hinreichenden Unterschrift selbst bei eindeutiger Urheberschaft
| Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, ist das Testament formnichtig. Das gilt auch, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte. So lautet der Kern einer Entscheidung des OLG München. |
Der Erblasser errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich nach Auffassung seiner Ehefrau um ein gemeinschaftliches Testament handele. Das Schriftstück wurde von der Ehefrau eigenhändig ge- und unterschrieben. Der Erblasser brachte auf ihm ein „Zeichen“ an. Die Ehefrau beantragte nach dem Tod ihres Ehemanns unter Berufung auf das vorgenannte Testament die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei dem Zeichen nicht um eine Unterschrift handele.
Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem OLG München (5.5.25, 33 Wx 289-24 e, Abruf-Nr. 248670) zur Entscheidung vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat. Das Testament sei unwirksam, weil die Unterschrift des Erblassers fehle. Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament sei unheilbar nichtig.
Eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein brauche. Dem Erfordernis der Unterschrift genüge es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handele, der charakteristische Merkmale aufweise und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstelle. Die Unterschrift müsse nicht insgesamt lesbar sein; es genüge, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie. Ebenso wenig genüge eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen oder eine solche mit Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, liege keine Unterschrift vor.
Soweit die Beschwerdeführerin einwende, an der Urheberschaft des Erblassers bestünden keine Zweifel, verkenne sie, dass das Unterschriftserfordernis eine grundsätzliche Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments ist, von der auch im Einzelfall nicht abgewichen werden könne. Schließlich verbürge die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekenne und die Erklärung als ernstliche wolle.
Merke | In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die Unterschrift mindestens eindeutig als individueller Schriftzug erkennbar, idealerweise lesbar ist. |
AUSGABE: EE 8/2025, S. 129 · ID: 50491440