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Außergewöhnliche BelastungVorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung: FG Münster schließt Abzug als außergewöhnliche Belastung aus
| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster (23.6.25, 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116) entschieden. |
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung geltend, letztlich würde er dadurch seinen Angehörigen entsprechende, als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen ersparen.
Nach Auffassung des FG sind die Aufwendungen schon nicht außergewöhnlich. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird. Zudem entstehen derartige Aufwendungen nicht zwangsläufig, denn sie entstehen freiwillig, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
AUSGABE: EE 8/2025, S. 127 · ID: 50491516