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CBChefärzteBrief

WahlleistungenWelche Folgen hat die GOÄ-E für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG?

Abo-Inhalt09.07.20257278 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf

| Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, immer mehr auch kurzstationäre Leistungen mit einem Pauschalbetrag, den sogenannten Hybrid-DRG oder der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V, abzudecken (CB 04/2024, Seite 3 f.). Der Anwendungsbereich soll deutlich erweitert werden. Für Krankenhäuser bedeutet dies u. a., dass in allen Fällen, d. h. auch bei Leistungen, die bisher als ambulante Operationen abgerechnet wurden, die neuen Hybrid-DRG angewendet werden. Ende Mai 2025 hat der 129. Deutsche Ärztetag den Entwurf für eine neue GOÄ verabschiedet (GOÄ-E). Welche Auswirkungen hat dieser Entwurf für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG? |

So können Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG berechnet werden

Die Einführung von Hybrid-DRG soll die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V deutlich erweitern.

§ 1 Abs. 3 S. 3 KHEntgG:

„Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“

Bei der Abrechnung von Hybrid-DRG können auch Wahlleistungen vereinbart werden, wobei die üblichen Anforderungen an eine Wahlleistungsvereinbarung (vorheriger Abschluss in Textform) eingehalten werden müssen. Die Abrechnung der Hybrid-DRG hängt allein davon ab, welche Diagnosen vorliegen und welche Prozeduren vorgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Patient tatsächlich stationär aufgenommen wird. Maßgeblich ist ausschließlich die entsprechende Eingruppierung der Leistung. Wenn Wahlleistungen vereinbart werden, ist nach § 6a GOÄ eine entsprechende Minderung um 25 % vorzunehmen. Denn im wahlleistungsrechtlichen Sinne handelt es sich weiterhin um eine stationäre Leistung.

Die GOÄ-E bleibt für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen der Hybrid-DRG praktisch folgenlos

Bekannterweise hat der 129. Deutsche Ärztetag einen Vorschlag für eine Reform der GOÄ beschlossen, der jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden soll. Ob und in welcher Form dieser Entwurf tatsächlich rechtsverbindlich werden wird, bleibt abzuwarten. Zunächst bedarf es ohnehin eines Parlamentsgesetzes, da zunächst die Ermächtigungsgrundlage für die GOÄ, nämlich § 11 BÄO, geändert werden muss. Sollte der Entwurf in der jetzigen Fassung kommen, bedeutet dies für die Abrechnungen von Wahlleistungen im Rahmen der Hybrid-DRG praktisch keine Änderungen:

So wirkt sich die GOÄ-E auf die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG aus

  • Im Entwurf ist ausdrücklich berücksichtigt worden, dass es auch im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach § 115f SGB V zu Vertretungssituationen kommen kann. So ist in § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ-E die Möglichkeit zur Vertretungsvereinbarung enthalten, die nach S. 3 ausdrücklich auch für die spezielle sektorengleiche Vergütung des Krankenhauses (= Hybrid-DRG) gilt. Allerdings findet sich dieser Passus nur bei der nicht vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes.
  • Keine Berücksichtigung findet die Hybrid-DRG hingegen bei der Regelung zur Vertretervereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung gemäß § 4 Abs. 2b GOÄ-E. Dies erscheint auch logisch, da es sich bei den Hybrid-DRG-Leistungen üblicherweise um Leistungen handelt, die ohne Probleme verschoben werden können und keinen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Wenn der eigentliche Wahlarzt verhindert ist, kann der Eingriff in aller Regel auch verschoben werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Wahlarzt aus nicht vorhersehbaren Gründen, insbesondere eine Erkrankung, selbst an der Leistungserbringung verhindert ist. Dann ist es nachvollziehbar, dass dann auch sein ständiger ärztlicher Vertreter tätig werden darf.
  • Die Hybrid-DRG sind im Übrigen auch bei der Regelung des § 4 Abs. 2c S. 1 GOÄ-E berücksichtigt, wonach neben dem eigentlichen Wahlarzt noch ein weiterer, genauso qualifizierter Arzt benannt werden kann, der die Leistung ebenfalls im Krankenhaus erbringen darf.
  • Auch bei der Leistungserbringung im Rahmen der Hybrid-DRG sind die Grundsätze an die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt zu beachten, wobei insbesondere der Sonderkatalog des § 4 Abs. 2d GOÄ-E zu berücksichtigen ist.
  • Die Gebührenminderung des § 6a Abs. 1 S. 1 GOÄ-E gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Hybrid-DRG; insoweit hat sich keine Änderung ergeben.

Fazit | Unabhängig von der Frage, ob, wann und wie die GOÄ-Reform kommt, ist nicht mit relevanten Veränderungen für den Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V zu rechnen. Es bleibt dabei, dass auch für diesen Bereich im Krankenhaus Wahlleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Es gelten die gleichen Regelungen, die auch sonst für Wahlleistungen gelten, insbesondere bezüglich der persönlichen Leistungserbringung, der Vertretungsmöglichkeiten und der Gebührenminderung.

Weiterführende Hinweise
  • GOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter (CB 07/2025, Seite 3 ff.)
  • Ist für ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG eine Wahlleistungsvereinbarung zwingend erforderlich? (CB 07/2025, Seite 2, Abruf-Nr. 50417870
  • Der Paragrafenteil der vorgeschlagenen Neufassung der GOÄ – ein Desaster für die Ärzte! (CB 11/2024, Seite 4 ff.)
  • So rechnen Sie Wahlleistungen bei Hybrid-DRG ab (CB 09/2024, Seite 9 ff.)
  • Hybrid-DRG: Diese Regelungen sieht die Umsetzungsvereinbarung für Krankenhäuser vor (CB 04/2024, Seite 3 f.)

AUSGABE: CB 8/2025, S. 10 · ID: 50469723

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