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WahlleistungenWelche Folgen hat die GOÄ-E für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG?
| Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, immer mehr auch kurzstationäre Leistungen mit einem Pauschalbetrag, den sogenannten Hybrid-DRG oder der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V, abzudecken (CB 04/2024, Seite 3 f.). Der Anwendungsbereich soll deutlich erweitert werden. Für Krankenhäuser bedeutet dies u. a., dass in allen Fällen, d. h. auch bei Leistungen, die bisher als ambulante Operationen abgerechnet wurden, die neuen Hybrid-DRG angewendet werden. Ende Mai 2025 hat der 129. Deutsche Ärztetag den Entwurf für eine neue GOÄ verabschiedet (GOÄ-E). Welche Auswirkungen hat dieser Entwurf für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG? |
So können Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG berechnet werden
Die Einführung von Hybrid-DRG soll die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V deutlich erweitern.
§ 1 Abs. 3 S. 3 KHEntgG: |
„Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“ |
Bei der Abrechnung von Hybrid-DRG können auch Wahlleistungen vereinbart werden, wobei die üblichen Anforderungen an eine Wahlleistungsvereinbarung (vorheriger Abschluss in Textform) eingehalten werden müssen. Die Abrechnung der Hybrid-DRG hängt allein davon ab, welche Diagnosen vorliegen und welche Prozeduren vorgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Patient tatsächlich stationär aufgenommen wird. Maßgeblich ist ausschließlich die entsprechende Eingruppierung der Leistung. Wenn Wahlleistungen vereinbart werden, ist nach § 6a GOÄ eine entsprechende Minderung um 25 % vorzunehmen. Denn im wahlleistungsrechtlichen Sinne handelt es sich weiterhin um eine stationäre Leistung.
Die GOÄ-E bleibt für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen der Hybrid-DRG praktisch folgenlos
Bekannterweise hat der 129. Deutsche Ärztetag einen Vorschlag für eine Reform der GOÄ beschlossen, der jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden soll. Ob und in welcher Form dieser Entwurf tatsächlich rechtsverbindlich werden wird, bleibt abzuwarten. Zunächst bedarf es ohnehin eines Parlamentsgesetzes, da zunächst die Ermächtigungsgrundlage für die GOÄ, nämlich § 11 BÄO, geändert werden muss. Sollte der Entwurf in der jetzigen Fassung kommen, bedeutet dies für die Abrechnungen von Wahlleistungen im Rahmen der Hybrid-DRG praktisch keine Änderungen:
So wirkt sich die GOÄ-E auf die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG aus |
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Es gelten die gleichen Regelungen wie auch für andere Wahlleistungen Fazit | Unabhängig von der Frage, ob, wann und wie die GOÄ-Reform kommt, ist nicht mit relevanten Veränderungen für den Bereich der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V zu rechnen. Es bleibt dabei, dass auch für diesen Bereich im Krankenhaus Wahlleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Es gelten die gleichen Regelungen, die auch sonst für Wahlleistungen gelten, insbesondere bezüglich der persönlichen Leistungserbringung, der Vertretungsmöglichkeiten und der Gebührenminderung. |
- GOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter (CB 07/2025, Seite 3 ff.)
- Ist für ambulante Behandlungen im Rahmen einer Hybrid-DRG eine Wahlleistungsvereinbarung zwingend erforderlich? (CB 07/2025, Seite 2, Abruf-Nr. 50417870
- Der Paragrafenteil der vorgeschlagenen Neufassung der GOÄ – ein Desaster für die Ärzte! (CB 11/2024, Seite 4 ff.)
- So rechnen Sie Wahlleistungen bei Hybrid-DRG ab (CB 09/2024, Seite 9 ff.)
- Hybrid-DRG: Diese Regelungen sieht die Umsetzungsvereinbarung für Krankenhäuser vor (CB 04/2024, Seite 3 f.)
AUSGABE: CB 8/2025, S. 10 · ID: 50469723