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IndividualvereinbarungWie ist die Abrechnung von Wahlleistungen in der dienstfreien Zeit des Wahlarztes zu regeln?
| Frage: „Laut GOÄ-Kommentar Hofmann/Kleinken (Stand: August 2024) muss bei ‚vorhersehbarer Abwesenheit‘ (z. B. dienstfreie Zeit) eine Individualvereinbarung erstellt werden. Zur ‚dienstfreien Zeit‘ gehören sicherlich das Wochenende, Feiertage und die Nacht. Kann in dieser Zeit eine Individualvereinbarung ausgestellt werden, damit die erbrachten Leistungen als Wahlleistungen abgerechnet werden können? Sprich: Wenn der Chefarzt unter der Woche tätig ist und in der Nacht / am Wochenende (dienstfreie Zeit) eine Individualvereinbarung ausgestellt wird, sind die Nacht- und Wochenendleistungen berechnungsfähig?“ |
Antwort: Grundsätzlich sind Wahlleistungen zunächst persönlich zu erbringen, jedoch gibt es nach der GOÄ mehrere Möglichkeiten der Vertretung bzw. Delegation, die in § 4 Abs. 2 GOÄ geregelt sind.
Bei „vorhersehbarer Abwesenheit“ braucht es eine Individualvereinbarung ...
Im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung kann eine persönliche Leistung im Sinne von § 613 BGB nur dann nicht angenommen werden, wenn nachgeordnete Ärzte für den abwesenden leitenden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt (Urlaubs- oder Krankheitsfall) in vollem Umfang die Behandlung durchführen und entsprechende Entscheidungen übernehmen. In diesen Fällen der „vorhersehbaren Abwesenheit“ des Wahlarztes wäre dann eine Individualvereinbarung erforderlich. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob dies auch bei routinemäßigen Nacht- oder Wochenendleistungen während einer laufenden ärztlichen Behandlung der Fall sein muss, bei der der Wahlarzt nur kurzzeitig abwesend ist und ansonsten der Behandlung weiterhin sein persönliches Gepräge dahin gehend gibt, dass z. B. Maßnahmen bzw. Befunde aus der Zeit der Abwesenheit kontrolliert werden.
... aber eine Individualvereinbarung nur für dienstfreie Zeit ist praxisfern!
Anders sieht es jedoch aus, wenn in dieser Zeit z. B. invasive Eingriffe oder Anästhesien geplant durchgeführt werden sollen. Für diese Ausnahmefälle wäre dann eine vorherige Individualvereinbarung erforderlich. Eine Individualvereinbarung für normale dienstfreie Zeit in der Nacht oder am Wochenende bei jedem Wahlleistungspatienten für alle in Vertretung oder Delegation durchgeführten Leistungen ist praxisfern.
Praxistipp | Bei der Abrechnung ist jedoch darauf zu achten, dass z. B. Leistungen, für die nach § 4 Abs. 2 GOÄ ausschließlich die Erbringung durch den Wahlarzt bzw. dessen in der Wahlleistungsvereinbarung genannten ständigen ärztlichen Vertreters vorgeschrieben ist, auch nur dann abgerechnet werden können, wenn sie durch den anstelle des Chefarztes dann evtl. anwesenden ständigen ärztlichen Vertreter auch tatsächlich erbracht wurden (z. B. Visiten!). |
AUSGABE: CB 4/2025, S. 20 · ID: 50288751