Vertragsarztrecht
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Werberecht Kliniken dürfen neben Fotos auch keine Avatare für die „Vorher-Nachher-Werbung“ benutzen!
| Neben der Abbildung von Fotos kann auch die Darstellung von Avataren in der Werbung von Kliniken rechtswidrig sein (Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23). Mittels Verwendung von Avataren kann das Werbeverbot daher unterlaufen werden. Weisen Sie als Chefarzt Ihre Klinikleitung im Konfliktfall darauf hin. |
Klinik wird wegen Verwendung von Avataren auf Unterlassung verklagt
In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ging es um eine Spezialklinik für plastische-ästhetische Chirurgie mit Schwerpunkt in der Gesichts- und Brustchirurgie. Diese war von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung verklagt worden.
Es ging um die Veröffentlichung von Avatarbildern zu Werbezwecken auf der Website der Klinik. Die betreffenden Abbildungen finden Sie in der Urteilsbegründung unter Randnummer 3, online unter iww.de/s11623.
OLG Koblenz sieht in der Werbedarstellung einen Rechtsverstoß
Das OLG Koblenz gab der Wettbewerbszentrale Recht und qualifizierte die Werbedarstellung der Klinik als Rechtsverstoß und wettbewerbswidrig. Verboten ist gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine „vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“. Diese Vorschrift sahen die Koblenzer Richter als durch die Klinikwerbung verletzt an.
Hiergegen hatte die Klinik argumentiert, in der bildlichen Darstellung seien die Avatare vergröbert, schematisch und unrealistisch gehalten – anders als etwa bei Fotos. Deshalb bestehe keine negative Suggestionswirkung für die Patienten. Diesen Einwand ließ das OLG Koblenz jedoch nicht gelten. Es sei im Vergleich der beiden Abbildungen klar erkennbar, dass lediglich der Bereich der Lippen verändert sei. Dass die Avatare lediglich stilisiert dargestellt seien, sei unerheblich.
Verbot der vergleichenden Darstellung umfasst nicht nur Fotos! Merke | Die Koblenzer Richter hoben hervor: Das gesetzliche Verbot der vergleichenden „Darstellung“ beziehe sich nicht nur auf Lichtbilder und Fotos. Untersagt seien vielmehr alle visuell wahrnehmbaren Abbildungen, bei denen menschliche Körperteile erkennbar seien. Erfasst seien alle Formen und Arten der Darstellung von Körpervergleichen und Vorher-Nachher-Bildern, also auch Avatare. |
- Vorsicht bei Patientenfotos etc. im Vortrag, bei Publikationen oder auf der Klinikhomepage (CB 04/2018, Seite 12 ff.)
AUSGABE: CB 4/2025, S. 13 · ID: 50165445