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CBChefärzteBrief

DRG-AbrechnungAchten Sie bei Behandlungen mit ambulantem Potenzial auf sorgfältige Dokumentation!

Abo-Inhalt03.01.20251008 Min. LesedauerVon RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen

| Wer stationäre Behandlungen mit ambulantem Potenzial durchführt, sollte besonderes Augenmerk auf die Dokumentation von Komplikationen und der Intensität des Leidens des Patienten legen. Nur so kann gegenüber dem Kostenträger eine stationäre Aufnahme begründet werden. Das musste ein Krankenhausträger erfahren, der eine stationäre Behandlung allein mit dem abstrakten Nachblutungsrisiko begründet hatte. Das Gericht wies die Revision des Krankenhauses zurück (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen (NRW, Urteil vom 07.02.2024, Az. L 11 KR 122/23 KH). Auch die Vorinstanz hatte die Klage des Krankenhauses im Wesentlichen abgewiesen (Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 22.12.2022, Az. S 24 KR 1715/19). |

Krankenkasse verweigert die Kostenübernahme

Ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient hatte sich einer ambulanten Revision der Nasenmuschel unterzogen. Im Anschluss an den Eingriff trat eine rezidivierende Epistaxis (Nasenbluten) auf, die sich auch nach einer Woche nicht besserte. Der behandelnde HNO-Arzt überwies den Patienten ins Krankenhaus. Dort wurde der Patient stationär aufgenommen.

Untersuchungen ergaben eine Krustenbildung in der Nase beidseits sowie eine leichte aktuelle Nasenblutung aus der unteren Nasenmuschel links. Die Blutung konnte mittels otrivengetränkten Spitztupfern beherrscht werden. Am Aufnahmetag erhielt der Patient verschiedene Medikamente (Cefuroxim, Otriven-Tropfen, Nisite, Nasenöl) verabreicht. Sodann erfolgten verschiedene Kontrollen und die Infusion eines Antibiotikums. In der Nacht nach Aufnahme des Patienten fanden (Kontroll-)Durchgänge statt. Am zweiten Belegungstag erhielt der Versicherte um 6:00 Uhr eine Infusion. Um 10:09 Uhr wurde im Rahmen einer Visite das Auftreten einer Blutung kontrolliert sowie eine Nasenpflege und weitere Kontrollen durchgeführt. Besonderheiten ergaben sich hieraus nicht, sodass der Patient um 15:00 Uhr entlassen werden konnte.

Die Krankenkasse lehnte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) die Notwendigkeit der stationären Aufnahme ab, da die Blutung durch die Einlage von medikamentengetränkten Spitztupfern gestoppt wurde, was als ausreichend für die Blutstillung angesehen wurde. Da die Intensität der Blutung fachärztlich gut eingeschätzt werden konnte, war eine ambulante Behandlung möglich und eine stationäre Versorgung nicht erforderlich.

Krankenhausträger scheitert in beiden Instanzen

Das Krankenhaus klagte den offenen Forderungsbetrag gegenüber der Krankenkasse vor dem SG Detmold ein. Das SG hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die stationäre Aufnahme wegen mehrerer Risikofaktoren notwendig gewesen sei:

  • Rezidivierendes Nasenbluten über eine längere Zeit (Z. n. Revisionsoperation der Nasenmuschel extern)
  • Infekt in der Nase (Leukozytose, deutliche Krustenbildung)
  • Kreislaufinstabilität und Kollaps
  • Bereits vorgenommene Langzeit-RR-Messung über den Hausarzt
  • Risiko einer weiteren, ggf. erheblichen Nachblutung

Die Krankenkasse trat diesem Ergebnis insoweit entgegen, als dass sich ein rezidivierendes Nasenbluten über eine längere Zeit und ein Infekt in der Nase sowie eine Kreislaufinstabilität aus der Dokumentation des Krankenhauses nicht ergebe. Zudem sei nicht erkennbar, aus welchen medizinischen Leitlinien der Sachverständige bei der potenziellen Gefahr einer Nachblutung schließe, dass eine stationäre Behandlung medizinisch indiziert sei. Ein bloß abstraktes Risiko reiche nicht aus. Das SG Detmold schloss sich den Ausführungen der Krankenkasse an. Der Sachverständige könne seinen Schluss, dass die stationäre Aufnahme notwendig gewesen sei, nicht objektivieren. Die von ihm dargelegten Gründe hierzu ergäben sich nicht aus der Patientenakte.

Hiergegen legte das Krankenhaus Berufung ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW wurde der gerichtlich bestellte Sachverständige geladen und hinsichtlich seiner Ausführungen befragt. Das LSG NRW hat die Berufung des Krankenhauses zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des SG Detmold bestätigt.

So begründete das LSG seine Entscheidung

Das LSG hielt die Ausführungen des Sachverständigen für nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei den Ausführungen der Krankenkasse und des MD zu folgen.

Darum hielt das LSG die Ausführungen des Gutachters für nicht nachvollziehbar

  • Die bei dem Patienten bestehende Blutung habe suffizient durch Einlage medikamentengetränkter Spitztupfer in die linke Nasenhaupthöhle gestoppt werden können. Die Intensität der Blutung sei dabei sehr gut fachärztlich einschätzbar gewesen. Folglich handle es sich bei der Stillung der Blutung selbst um einen Eingriff, der ambulant hätte durchgeführt werden können.
  • Ein Erkrankungszustand oder Begleiterkrankungen, die eine stationäre Verlaufsbeobachtung erfordert oder weitergehend die besonderen Mittel des Krankenhauses begründet hätten, seien nicht ersichtlich.
  • Ein Hypertonus war bei dem Patienten nicht bekannt und auch durch die seitens des Hausarztes veranlasste 24-Stunden-Blutdruckmessung nicht belegt.
  • Wesentliche Blutungen im Zeitraum zwischen Operation und Aufnahme im Krankenhaus des Krankenhauses seien nicht ersichtlich und angesichts des im Normbereich befindlichen Hb-Wertes auch nicht anzunehmen.
  • Eine Gefahr größerer Nachblutungen, die eine stationäre Nachbeobachtung hätte erforderlich machen können, war somit und angesichts des zeitlichen Abstandes von vier Wochen zur Nasenmuschelresektion nicht zu erwarten. Nach angemessener Übergangszeit zur Beobachtung hätte der Versicherte vielmehr taggleich entlassen werden können.
  • Insbesondere hätte auch die von den behandelnden Ärzten für erforderlich gehaltene Antibiose ambulant oral erfolgen können.

AUSGABE: CB 4/2025, S. 16 · ID: 50242302

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