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CBChefärzteBrief

RefresherGOÄ-Abrechnung: Vier Prinzipien der korrekten Rechnungslegung

Abo-Inhalt19.06.2024791 Min. LesedauerVon RAin, FAin MedR Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Die GOÄ ist nicht nur für Chefärztinnen und Chefärzte mit originärem Liquidationsrecht relevant. Auch wer einen Chefarztvertrag mit Beteiligungsvergütung hat, partizipiert an den Umsätzen der Krankenhausabteilung aus Privatliquidation. Zudem ist die GOÄ für die Abrechnung ambulanter (Chef-)Arztleistungen auf Basis eines Vertrags des Patienten mit juristischen Personen anwendbar (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/2; CB 06/2024, Seite 5 ff.). Anlass genug, sich erneut zu vergegenwärtigen, wie GOÄ-Rechnungen richtig zu stellen sind. Vier Prinzipien sind hierbei maßgebend. |

1. Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher!

Erst wenn eine Rechnung alle folgenden Angaben enthält, wird sie auch fällig. Andernfalls besteht kein Zahlungsanspruch.

Zwingend erforderliche Angaben auf GOÄ-Rechnungen für ambulante Leistungen

  • 1. Datum der Leistungserbringung
  • 2. Bei Gebühren (in Abgrenzung zu z. B. Zuschlägen etc.): Die GOÄ-Position und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistungen, inklusive
    • einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer (z. B. bei den Nrn. 3, 20, 34 GOÄ),
    • des Steigerungssatzes sowie
    • des jeweiligen Betrags, d. h. der Rechnungsbetrag, der sich nach Anwendung des Steigerungssatzes ergibt.
    • Wichtig | Die Bezeichnung der Leistung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.
  • 3. Bei Überschreitung des Schwellenwerts: Begründung (siehe Abschnitt 3. dieses Beitrags)
  • 4. Bei Analogabrechnung: Beschreibung der entsprechend bewerteten Leistung (siehe Abschnitt 4. dieses Beitrags)
  • 5. Bei Entschädigungen: Den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung (für Krankenhausärzte kaum relevant, da i. d. R. Wegegeld betroffen ist).
  • 6. Bei Ersatz von Auslagen: den Betrag und die Art der Auslage
  • 7. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (sogenannte Verlangensleistungen), sind als solche zu bezeichnen.

2. Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen

Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung sind grundsätzlich zulässig. Ratsam kann es ggf. sein, die Diagnose in der Rechnung anzugeben. Dies kann zusätzliche Nachfragen ersparen, denn die privaten Krankenversicherungen oder die Beihilfe benötigen diese Informationen zum Zwecke der Prüfung und Erstattung der Rechnung. Vorsicht ist hierbei jedoch geboten, wenn der Patient und der Rechnungsempfänger auseinanderfallen. Dann bedarf es der Einwilligung des Patienten – der Datenschutz lässt grüßen!

3. Begründen Sie Steigerungssätze oberhalb des Schwellenwerts auf die einzelne Leistung bezogen

Dem Arzt steht für die Bemessung der einzelnen Gebühr ein Gebührenrahmen zu. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Tatbestände des § 5 GOÄ

Gebührenrahmen

Schwellenwert

Regelfall

1,0 – 3,5

2,3

Sonderfall: Leistungen gem. Abschnitt A, E und O der GOÄ

1,0 – 2,3

1,8

Sonderfall: Nr. 437 GOÄ; Leistungen gem. Abschnitt M der GOÄ

1,0 – 1,3

1,15

Merke |

  • Eine Überschreitung des Regelsatzes/Schwellenwerts ist nur zulässig, wenn die Besonderheiten der oben genannten Kriterien dies rechtfertigen – in diesem Fall ist die Überschreitung in der Rechnung verständlich und nachvollziehbar zu begründen.
  • Eine stichwortartige, kurze Begründung genügt. Verzichten Sie aber auf pauschale Begründungen und begründen Sie bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Wenn also z. B. ein „erhöhter Aufwand“ geltend gemacht werden soll, muss in der Begründung patientenbezogen dargelegt werden, worin dieser bestand.
  • Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2023, Az. 24 B 20.549) belegt einerseits die hohen Anforderungen an die Begründung der Überschreitung, gewährt aber andererseits dem Arzt im Streitfall die Möglichkeit, seine Begründung noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen.

4. Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen!

Zulässig ist es, eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abzurechnen – vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbstständige Leistung. Für die Analogabrechnung muss eine GOÄ-Position gewählt werden, die hinsichtlich der technischen Durchführung, des Zeitaufwands, des Schwierigkeitsgrads und der Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahekommt.

Das Thema Analogbewertung ist äußerst komplex. Auslegungshilfen bieten

Merke |

  • Bewertung, Gebührenrahmen, ggf. bestehende Abrechnungsausschlüsse und weitere Einschränkungen der Berechnungsfähigkeit (z. B. je Behandlungsfall, Sitzung etc.) der Original-Leistungsposition gelten auch für die Analog-Leistungsposition. Diese „erbt“ die besonderen Voraussetzungen der Original-Leistungsposition.
  • In der Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Zudem ist die Position und die Bezeichnung der originären GOÄ-Position anzugeben und die Analogabrechnung durch das Wort „entsprechend“ oder „analog“ kenntlich zu machen.
  • das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (BÄK, online unter iww.de/s10977) sowie
  • die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK).

AUSGABE: CB 7/2024, S. 4 · ID: 50053675

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